Urteil des BFH vom 21.07.2008

BFH: Nichtzulassungsbeschwerde: Zugangsfiktion bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, die post, verwaltungsakt, abgabenordnung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.7.2008, VIII B 96/08
Nichtzulassungsbeschwerde: Zugangsfiktion bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung - Fehler des Finanzamts keine
Verfahrensmängel
Gründe
1 Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von
Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde
unbegründet.
2 a) Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf
einem Verfahrensmangel, weil das FG sein rechtliches Gehör verletzt habe, ist nicht begründet. Das gilt insbesondere
für den Vortrag, das FG habe die Klage rechtsfehlerhaft wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen, weil das
finanzgerichtliche Urteil keine Ausführungen darüber enthalte, dass er --der Kläger-- die Einspruchsentscheidung
bereits am 13. August 2007 erhalten habe. Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, dass das FG sich
hinsichtlich des Bekanntgabedatums der Einspruchsentscheidung auf die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der
Abgabenordnung (AO) gestützt hat. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei
einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Demgemäß bedurfte es
keiner Feststellungen, ob der Kläger die Einspruchsentscheidung tatsächlich am 13. August 2008 erhalten hat. Dass er
die Einspruchsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat, hat der Kläger im Übrigen auch im
erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert vorgetragen.
3 b) Da das FG die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen hat, bestand für das FG auch keine Möglichkeit mehr,
weiteren --materiell-rechtlichen-- Vortrag des Klägers, insbesondere die nachträglich eingereichten Steuererklärungen,
zu berücksichtigen.
4 c) Keinen Erfolg hat auch die Rüge, die Einspruchsentscheidung sei in der Sache nicht haltbar und der Kläger fühle
sich vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) überfallen und ausgeraubt; das FA habe sich
erwartungswidrig verhalten. Zum einen rügt der Kläger damit --inzidenter-- auch die materielle Richtigkeit des FG-
Urteils. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können indes nur im Rahmen einer
Revisionsbegründung erheblich sein. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht
dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Zum anderen könnte diese Rüge allenfalls
einen Verfahrensfehler der Finanzverwaltung bezeichnen, nicht aber einen solchen des FG. Fehler der
Finanzverwaltung sind aber keine Verfahrensmängel im Sinne des Revisionsrechts; im Übrigen sind auch Fehler des
FG bei der Auslegung der Vorschriften der AO und anderer das Besteuerungsverfahren regelnder Vorschriften keine
verfahrens-, sondern nur materiell-rechtliche Mängel (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 77,
m.w.N.), die nicht zur Zulassung der Revision führen.
5 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch rügt, die angefochtenen Bescheide seien nicht unter Vorbehalt der
Nachprüfung ergangen, lässt er außer Acht, dass die Finanzverwaltung nach § 164 AO lediglich das Recht, aber nicht
die Pflicht hat, Steuern unter Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des
Gesetzes.