Urteil des BFH vom 08.07.1993

BFH: grundstück, auflösung der gesellschaft, gesellschafter, eigentümer, gesellschaftsvertrag, tatsächliche sachherrschaft, form, kaufvertrag, vermietung, herausgabe

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Gericht:
Finanzgericht des
Landes Brandenburg
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2001
Aktenzeichen:
3 K 453/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO 1977, §
313 BGB, § 873 BGB, § 732 BGB,
§ 738 BGB
(Wirtschaftliches Eigentum i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO bei
Erwerb eines Grundstücks durch zivilrechtlich schwebend
unwirksamen Kaufvertrag, Einbringung des Grundstücks in eine
GbR und Auflösung der GbR)
Tatbestand
Am 08.07.1993 schlossen Ronny A... als Erwerber und die X... e.G. (im folgenden: X...) als
Veräußerer einen Grundstückskaufvertrag über das mit einem Wohn- und
Geschäftshaus bebaute Grundstück Gemarkung L....., Flur 2, Flurstück 40, M.... Straße
13. Der vereinbarte Kaufpreis sollte bei dem Notar hinterlegt werden, sobald dieser
bestätigt hat, dass unter anderem die Eintragung einer Eigentumsvormerkung
zugunsten des Erwerbers erfolgt sei und die Grundstücksverkehrsgenehmigung vorliege.
In § 4 des Vertrages war folgendes vereinbart:
"Die Übergabe erfolgt heute, frei von Rechten Dritter, mit Ausnahme
der Mietverhältnisse über die Wohnung und die Gewerberäume, die auf
den Erwerber übergehen.
Vom Tage der Übergabe ab gehen Nutzungen, Lasten und Abgaben auf
Erwerber über sowie die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der
Streupflicht sowie der Versicherungspflicht.
Eine Auflassung wurde in dem Vertrag nicht erklärt. Bezogen auf das Grundstück waren
durch eine Erbengemeinschaft Rückübertragungsansprüche nach dem
Vermögensgesetz geltend gemacht worden, über die noch keine abschließende
Entscheidung getroffen war.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.05.1994 vereinbarten der Kläger und Herr A... die
Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR), deren Zweck in
der Vermietung des Grundstücks M.... Straße 13 in L..... liegen sollte. Danach hatte Herr
A... das Grundstück mit den aufstehenden Gebäuden und der Kläger ein Darlehen in die
GbR einzubringen. Der Kläger erhielt das Recht, eine Hälfte des Grundstücks gegen
Zahlung der Hälfte des - noch zu zahlenden - Kaufpreises zu erwerben. Überschüsse
und Verluste der Gesellschaft sollten je zur Hälfte geteilt werden.
Unter demselben Datum schloss die GbR einen Miet- sowie einen Pachtvertrag mit der
Y... GmbH Ronny A... (im folgenden: GmbH).
Am 02.01.1995 vereinbarten der Kläger und Herr A... vor dem Hintergrund, dass bis
dahin allein der Kläger sämtliche Mittel aufgebracht habe, eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages vom "01.06.1994" dahingehend, dass der Gewinn und Verlust
eines Kalenderjahres entsprechend dem eingezahlten Gesellschaftsanteil oder der
übernommenen Schuldverpflichtung verteilt werden sollte. Bis zur vollständigen
Rückführung der vom Kläger geleisteten Darlehen sollten Gewinn und Verlust aus der
Gesellschaft ausschließlich diesem zufließen, sofern der Gesellschafter A... nicht
seinerseits Einlagen erbringe.
Mit Schreiben vom 12.10. 2000 und 21.11.2000 teilte der Kläger dem Beklagten zur
Steuernummer der GbR mit, die GbR existiere mit Wirkung vom 31.05.2000 nicht mehr.
Es sei lediglich der Gesellschafter A... aus der GbR ausgeschieden, die Vermietung würde
von ihm fortgeführt. Bereits in der Vergangenheit seien ihm Einkünfte und
Aufwendungen zu 100% zugerechnet worden.
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Bereits mit Einheitswertbescheid auf den 01.01.1994 vom 01.09.1998 hatte der Beklagte
eine Zurechnungsfortschreibung für das Grundstück M.... Straße 13 in L..... auf Herrn A...
vorgenommen. Darin wurden Einheitswert und Art - wie bisher - mit "178.700,- DM" und
"Geschäftsgrundstück" angegeben und mit dem Zusatz versehen "Das Grundstück ist
Betriebsgrundstück". Herr A... erhob hiergegen, vertreten durch den Kläger, Einspruch,
den er damit begründete, es handele sich nicht, wie im Bescheid angegeben, um sein
Geschäftsgrundstück. Er habe es an die GmbH vermietet, die Nutzerin sei. Im übrigen
sei nicht er, sondern die X... Eigentümerin; diese zahle auch laufend die Grundsteuer B.
Nach dem Erlass eines geänderten Bescheides vom 11.11.1998 - Art- und
Zurechnungsfortschreibung -, der laut der Erläuterung wegen der Artfortschreibung
notwendig geworden war und den Zusatz "Betriebsgrundstück" beseitigte, wies der
Beklagte den Einspruch unter Berufung darauf zurück, Herr A... sei wirtschaftlicher
Eigentümer. Das anschließende Klageverfahren wurde übereinstimmend für erledigt
erklärt, nachdem die von der X... gezahlte Grundsteuer dieser zurückerstattet worden
war.
Durch Bescheid vom 15.12.1999 nahm der Beklagte gegenüber Herrn A... eine
Wertfortschreibung auf den 01.01.1995 für das Grundstück M.... Straße 13 in L..... auf
141.200,- DM vor, die mit baulichen Maßnahmen begründet wurde.
Mit Schreiben vom 16.03.2001 erklärte Herr A... gegenüber dem Beklagten, dieser hätte
feststellen müssen, dass nicht er, sondern die steuerlich bei dem Beklagten veranlagte
GbR wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Die GbR sei zum
31.05.2000 durch seine Zahlungsunfähigkeit aufgelöst worden. Die Innehabung des
wirtschaftlichen Eigentums ergebe sich im übrigen aus dem Gesellschaftsvertrag vom
01.06.1994 und stehe dem Kläger zu; beigefügt war dem Schreiben insoweit die
"Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 01.06.1994" vom 02.01.1995. Dem Kläger
allein seien vom Beklagten für das Jahr 1995 bereits die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zugerechnet worden. Im übrigen verwies Herr A... auf eine notarielle
Urkunde vom 19.01.2001, die ebenfalls dem Schreiben beigefügt war.
Gegenstand der Urkunde vom 19.01.2001 ist ein Vertrag zwischen der X..., Herrn A...
und dem Kläger, in dem einleitend klargestellt wird, dass die Fälligkeit des Kaufpreises
aus dem Vertrag vom 08.07.1993 wegen der anhängigen Rückübertragungsansprüche
der Alteigentümer noch nicht eingetreten sei, und vorangeschickt wird, dass die
nachfolgende Regelung hinsichtlich des Verkaufs und der Quotelung des Kaufpreises nur
dann Rechtskraft erlange, wenn die X... wegen Abweisung der
Rückübertragungsansprüche Eigentümerin bleibe. Herr A... sei zwischenzeitlich
zahlungsunfähig geworden und es sei nicht zu erwarten, dass er den Kaufpreis bei
Fälligkeit erbringen könne. Er habe das Grundstück zusammen mit dem Kläger
bewirtschaftet, der im Rahmen der Bewirtschaftung 1,4 Mio. DM zur Nutzbarmachung
der baulichen Anlagen aufgewendet habe und sich nun eines Anspruchs aus § 954
Bürgerliches Gesetzbuch (in der hier maßgeblichen Fassung; im folgenden: BGB)
berühme. Im Falle einer Veräußerung des Grundstücks solle der Erlös zwischen den
Parteien im Verhältnis 1:1 geteilt werden; eine Veräußerung solle nicht vor Klärung der
vermögensrechtlichen Ansprüche erfolgen. Ziffern 6. und 7. des Vertrages lauten:
"6. Die Parteien vereinbaren, dass Herr B.... schuldrechtlich in die
im Kaufvertrag vom 8. Juli 1993 geregelten Positionen des Herrn A...
eintritt. Dies betrifft jedoch nicht die Pflicht zur
Kaufpreiszahlung. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das
Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Diese Regelung gilt
einstweilen bis zum 31.12.2001. Herr B.... hat jedoch die
Möglichkeit zu erklären, dass er weiterhin für jeweils 12 Monate das
Grundstück verwalten werde, bis über den vermögensrechtlichen
Anspruch entschieden ist."
"7. Im Rahmen der Verwaltung ist Herr B.... berechtigt, Mietverträge
hinsichtlich des Grundstücks abzuschließen. Er ist verpflichtet,
diese Verträge so auszugestalten, dass spätestens 12 Monate nach dem
Veräußerungszeitpunkt der Erwerber des Grundstücks die Möglichkeit
der ordentlichen Kündigung hat. Falls Herr B.... das Grundstück
länger vermieten will, bedarf es hierzu der Zustimmung der X..., die
nur bei wichtigem Grund verweigert werden darf."
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Nach Anhörung erließ der Beklagte am 10.07.2001 den hier angefochtenen
Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 01.01.2001 gegen den Kläger.
Dieser erhob dagegen am 03.08.2001 Einspruch und trug zur Begründung vor, er sei
lediglich Verwalter des Grundstücks, wie sich aus dem Vertrag vom 19.01.2001 ergebe.
Durch Einspruchsentscheidung vom 31.01.2003 - zur Post gegeben am 04.02.2003 -
wies der Beklagte den Einspruch mit der Begründung zurück, die Zurechnung zum
01.01.2001 auf den Kläger sei rechtmäßig erfolgt, weil dieser zu diesem Zeitpunkt
wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück innegehabt habe. Dies ergebe sich aus
dem Gesellschaftsvertrag vom 02.01.1995 und seinem - des Kläger - Schreiben vom
November 2000, wonach er die Einnahmen aus der Vermietung erzielt und die
Ausgaben getragen hätte. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten sowie die Chance der
Wertsteigerung hätten bei ihm gelegen. Der Vertrag vom 19.01.2001 habe auf die
bewertungsrechtliche Zurechnung zum 01.01.2001 keinen Einfluss, weil bei einer
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des auf die Änderung folgenden
Kalenderjahres Fortschreibungszeitpunkt sei. Bei einer tatsächlichen Änderung könne
somit eine abweichende Zurechnung frühestens zum 01.01.2002 erfolgen.
Mit der am 03.03.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Ergänzend trägt er vor, Herr A... habe das Grundstück nie erworben, sondern lediglich
einen Kaufvertrag darüber geschlossen, von dem die X... wegen der Zahlungsunfähigkeit
von Ronny A.... zurückgetreten sei. Dieser habe das Grundstück entgegen dem
Gesellschaftsvertrag zudem niemals in die GbR eingebracht, weil er dies aufgrund
fehlenden eigenen Eigentumserwerbs nicht habe tun können. Laut Ziffer 6 des Vertrages
vom 19.01.2001 habe er - der Kläger - zudem nur bis zum 31.12.2001 die Rechte des
Herrn A... aus dem Grundstückskaufvertrag wahrnehmen dürfen; ein Verlängerung
darüber hinaus sei nicht möglich gewesen, weil seit Sommer 2001 wegen der
Rücknahme des Rückübertragungsantrages feststehe, dass die X... Eigentümerin des
Grundstücks sei. Seitdem bemühten sich er und die X... vergeblich um die Veräußerung
des Grundstückes zu einem Preis von 200.000,- €, so dass der Einheitswert zu hoch
berechnet sein dürfte; auch Angebote über 120.000,- € und 100.000,- € hätten nicht
zum Verkauf geführt.
Der Kläger hat ein Schreiben der X... an Herrn A... vom 28.12.2001 eingereicht, in dem
die X... auf dessen im Vertrag vom 19.01.2001 erklärte Zahlungsunfähigkeit Bezug
nimmt und ankündigt, die eingetragene Auflassungsvormerkung zur Löschung zu
bringen. Der Kläger erklärt dazu, die X... als zivilrechtliche Eigentümerin habe ihn von der
wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen. Seit diesem Schreiben, das
auf der Vereinbarung zwischen ihm und der X... beruhe und von ihm akzeptiert werde,
habe er keine Pachtzahlungen mehr verbuchen können.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Einheitswertbescheid -
Zurechnungsfortschreibung - auf den 01.01.2001 vom 10.07.2001 und die dazu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 31.01.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er beruft sich darauf, dass dem Kläger seit 1995 die gesamten Erträge aus dem
Grundstück zugeflossen seien und er damit wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks
gewesen sei. Mit dem Ausscheiden von Herrn A... aus der GbR zum 30.05.2000 sei
ohnehin eine Zurechnung von Einkünften nur noch auf den Kläger möglich. Der Vertrag
vom 19.01.2001 sei außer Betracht zu lassen. Der Wert sei im übrigen in der Höhe
korrekt gegenüber Herrn A... festgestellt und von diesem nicht angefochten worden.
Dies müsse der Kläger als Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Einheitswertbescheid - Zurechnungsfortschreibung - vom 10.07.2001 und die dazu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 31.01.2003 sind rechtswidrig und verletzen den
Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die in dem angegriffenen Bescheid auf den 01.01.2001 erfolgte Zurechnung des
Grundstücks Gemarkung L....., Flur 2, Flurstück 40, M.... Straße 13, auf den Kläger ist zu
Unrecht erfolgt, denn dieser war zu dem Feststellungszeitpunkt nicht wirtschaftlicher
Eigentümer.
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Gemäß § 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) wird unter anderem über die
Zurechnung eines Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BewG) eine neue Feststellung
getroffen, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die
Besteuerung von Bedeutung ist. Fortschreibungszeitpunkt für eine solche Fortschreibung
bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG
der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.
Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. Abweichend
davon gilt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO allerdings, dass ein Wirtschaftsgut
demjenigen zuzurechnen ist, der die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in
der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
kann. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Herausgabeanspruch des
zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein
Herausgabeanspruch besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [BFH],
vgl. BFH, Urteil vom 21.12.1978 - III R 20/77 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 1979, 466;
BFH, Urteil vom 18.07.2001 - X R 15/01 -, BStBl II 2002, 278, m.w.N.). Entscheidend ist
danach, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall ein anderer als
der zivilrechtliche Eigentümer eine - auch rechtlich abgesicherte - Position hat, die es
ihm ermöglicht, diesen dauerhaft derart von der Einwirkung auf den betreffenden
Gegenstand auszuschließen, dass dessen Herausgabeanspruch bei dem für die
gewählte Gestaltung typischen Verlauf zumindest tatsächlich keine nennenswerte
praktische Bedeutung zukommt.
Daran fehlt es bezogen auf den Kläger. Zu dem hier streitigen Feststellungszeitpunkt -
dem 01.01.2001 - hatte der Kläger zwar die tatsächliche Herrschaft über das
Grundstück, er war jedoch nicht in der Lage, die X... von der Einwirkung auf das
Grundstück auszuschließen, was nach den vorstehenden Ausführungen aber notwendig
gewesen wäre. Zwischen dem Kläger und der X... bestanden unmittelbar weder
vertragliche noch andere rechtliche Beziehungen, die es ihm ermöglicht hätten, einen
etwaigen Herausgabeanspruch abzuwehren. Auch über die GbR oder den (ehemaligen)
Gesellschafter A... ist ihm eine entsprechende Position nicht vermittelt worden.
Der Gesellschafter A... hat zwar aufgrund des Kaufvertrages vom 08.07.1993 in seiner
Person wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück erlangt.
Der Erwerber eines Grundstücks erlangt wirtschaftliches Eigentum regelmäßig zu dem
Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das
Grundstück verfügen kann. Dies ist der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und
Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Eine entsprechende Vereinbarung findet
sich in § 4 des Kaufvertrages. Denn dort ist als Tag der Übergabe des Grundstücks
derjenige des Vertragsabschlusses genannt. An diesem Tag sollten Nutzen und Lasten
auf den Erwerber übergehen, so dass damit dem Gesellschafter A... in Erwartung des
Eigentumserwerbs die tatsächliche Sachherrschaft eingeräumt worden ist.
Wegen der von den Alteigentümern in Bezug auf das Grundstück geltend gemachten
Rückübertragungsansprüche wurde allerdings das Verfahren über die Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ausgesetzt,
so dass das Verpflichtungsgeschäft - der Kaufvertrag - zivilrechtlich schwebend
unwirksam war. Die dadurch aufgeworfene Frage, ob ein unwirksamer Kaufvertrag eine
gesicherte Rechtsposition gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer gewähren kann,
hat der 5. Senat des erkennenden Gerichts in einem entsprechenden Fall bejaht
(Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 03.12.1998 - 5 K 1632/97 -,
Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1999, 267; vgl. für Sonderabschreibungen
nach dem Fördergebietsgesetz: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt,
Erlass vom 27.02.1996 - 42-S 1988-17 -, zitiert nach JURIS; Oberfinanzdirektion Berlin,
Erlasse vom 29.12.1993 und 29.03.1994 - St 441 b-S 1988-3/93 -, zitiert nach JURIS). Er
hat für maßgeblich angesehen, dass die Vertragsparteien trotz fehlender
Grundstücksverkehrsgenehmigung (aufgrund offener Rückübertragungsansprüche)
gleichwohl an ihre Vereinbarung dergestalt gebunden gewesen seien, dass sich kein
Vertragsteil einseitig von dem Rechtsgeschäft habe lösen können und dass der
Herausgabeanspruch des Veräußerers trotz der schwebenden Unwirksamkeit des
notariell beurkundeten Kaufvertrages keine wirtschaftliche Bedeutung gehabt habe. Der
erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entgegen.
Dort ist für das wirtschaftliche Eigentum an einem Grundstück bei Formunwirksamkeit
des Kaufvertrags anerkannt, dass das Fehlen der notariellen Form der Annahme
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des Kaufvertrags anerkannt, dass das Fehlen der notariellen Form der Annahme
wirtschaftlichen Eigentums dann nicht entgegensteht, wenn die vertragschließenden
Parteien die von ihnen vereinbarten Wirkungen ihres Vertrages haben eintreten lassen
(vgl. BFH, Urteil vom 17.02.2004 - VIII R 26/01 -, BStBl II 2004, 651, m.w.N.). Bei der
Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG kann trotz Formunwirksamkeit des
Grundstückskaufvertrages eine Gewinnrealisierung schon vor der Übereignung
angenommen werden, wenn der Kaufmann seine Leistungen - bis auf die bürgerlich-
rechtliche Eigentumsübertragung - voll erbracht hat, der Vertragspartner den Kaufpreis
bezahlt hat und nach der Marktlage eine Berufung des Vertragspartners auf die
Formunwirksamkeit höchst unwahrscheinlich gewesen ist (vgl. BFH, Urteil vom
29.11.1973 - IV R 181/71 -, BStBl II 1974, 202). Der Übergang wirtschaftlichen Eigentums
ist daher regelmäßig anzunehmen, sobald der Erwerber das Grundstück im
Einvernehmen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer unter Übernahme von Lasten und
Nutzen in Besitz genommen hat, vorausgesetzt, der formunwirksame Vertrag wird in der
Folgezeit dinglich vollzogen. Jedenfalls ist der tatsächliche spätere dingliche Vollzug des
formunwirksamen Vertrages in aller Regel ein Indiz dafür, dass sich die Vertragspartner
im Zeitpunkt der Besitznahme gebunden fühlten, so dass die Berufung auf die
Unwirksamkeit des Kaufvertrages höchst unwahrscheinlich war (vgl. BFH, Urteil vom
17.02.2004 - VIII R 26/01 -, a.a.O.). Bezogen auf die fehlende
Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen offener Rückübertragungsansprüche nach
dem Vermögensgesetz besteht insoweit die Besonderheit, dass die Beseitigung der
Formunwirksamkeit nicht in der Hand der Vertragsparteien liegt, sondern von einer
rechtlichen Entscheidung einer Behörde oder der Rücknahme des Antrages durch die
Alteigentümer und damit zwangsläufig von Umständen abhängig ist, die von außen auf
den Vertrag einwirken. Die Nichtentrichtung des Kaufpreises vor Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung ist wegen der bestehenden Unsicherheit - wie auch
hier - ausdrücklich von beiden Vertragsparteien gewollt. In einem solchen Fall kann es als
höchst unwahrscheinlich angesehen werden, dass nach dem Übergang von Nutzen,
Lasten und Gefahr die Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen der fehlenden
Grundstücksverkehrsgenehmigung geltend gemacht wird, zumal, die ausstehende
Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ohnehin die Vertragsbeteiligten nicht
zum einseitigen Lösen ihrer Vereinbarung berechtigt (vgl. Bundesgerichtshof [BGH],
Urteil vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92 -, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1993, 648.).
Die fehlende Grundstücksverkehrsgenehmigung stand daher auch unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dem Übergang von
wirtschaftlichem Eigentum auf den Gesellschafter nicht entgegen.
Ob das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück durch dessen Einbringung in die
GbR dann auf diese übergegangen ist, kann im Streitfall allerdings dahinstehen. Auch
wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es wegen der Art der Einbringung im Streitfall
nicht von der GbR auf den Kläger übertragen werden können.
Im Gesellschaftsvertrag vom 01.05.1994 haben die Beteiligten vereinbart, dass der
Kläger ein Darlehen und Herr A... das Grundstück mit den aufstehenden Gebäuden in die
GbR einbringen. Die Einbringung bezogen auf das Grundstück ist in tatsächlicher Hinsicht
erfolgt, denn die GbR hat die Verfügung über das Grundstück erhalten und dieses
bewirtschaftet. Dies ergibt sich sowohl aus dem übereinstimmenden Vortrag der beiden
Gesellschafter, als auch ausdrücklich aus dem Vertrag vom 19.01.2001, der unter
anderem vom Kläger unterzeichnet worden ist. Zu der Art der Einbringung des
Grundstücks verhält sich der Gesellschaftsvertrag jedoch nicht. Vielmehr haben die
Gesellschafter der GbR - Herr A... und der Kläger - es versäumt, diesbezüglich eine
eindeutige Vereinbarung zu treffen. Diese Lücke ist durch Auslegung des
Gesellschaftsvertrages zu schließen.
Verpflichtet sich ein Gesellschafter - wie im Streitfall - zu einer Sacheinlage, so kann
diese grundsätzlich auf drei verschiedene Arten erfolgen, nämlich durch Einbringung zu
Eigentum der Gesellschaft (quoad dominium), durch Einbringung dem Werte nach
(quoad sortem) und schließlich zur Nutzung (quoad usum). Sowohl bei der Einbringung
quoad dominium als auch bei der quoad sortem geht wirtschaftliches Eigentum auf die
Gesellschaft über. Nur bei der Einbringung quoad usum ist dies nicht der Fall.
Bei der Einbringung zu Eigentum müssen die einzelnen Sachen, die in das
Gesamthandsvermögen übertragen werden sollen, nach den allgemeinen Vorschriften
auf die Gesellschaft übertragen werden, das heißt Grundstücke gemäß § 873 BGB durch
Auflassung und Eintragung ins Grundbuch. Die Einbringung muss in notarieller Form
vereinbart werden, damit gemäß § 313 BGB a. F. eine wirksame Verpflichtung des
Gesellschafters zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Gesellschaft
entsteht. Nach Auflösung der Gesellschaft kann der Gesellschafter die eingebrachte
Sache nicht zurückfordern.
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Bei der Einbringung dem Werte nach stellt der einbringende Gesellschafter die Sache nur
dem Werte nach der Gesellschaft zur Verfügung, ohne dass eine dingliche
Rechtsänderung eintritt. Die Gesamthand erwirbt kein Eigentum, der einbringende
Gesellschafter bleibt Eigentümer, so dass die Vereinbarung nicht der notariellen Form
gemäß § 313 BGB a. F. bedarf. Im Innenverhältnis zwischen dem einbringenden
Gesellschafter und der Gesellschaft wird die zum Wert eingebrachte Sache aber wie
Gesellschaftsvermögen behandelt. Nutzungen und Wertsteigerungen stehen der
Gesellschaft zu. Diese hat auch die Lasten und Wertverluste zu tragen. Im Zuge der
Liquidation oder beim Ausscheiden des einbringenden Gesellschafters ist die dem Wert
nach eingebrachte Sache analog § 732 Satz 1 BGB dem Gesellschafter zurückzugeben.
Der Wert im Rückgabezeitpunkt verbleibt jedoch dadurch der Gesellschaft, dass er als
Negativposten vom Kapitalkonto des Gesellschafters abgezogen wird. Gegebenenfalls
steht der Gesellschaft ein Wertausgleichsanspruch zu. Der Gesellschafter soll kraft
Treuepflicht verlangen können, statt der Anrechnung des Wertes den eingebrachten
Gegenstand der Gesellschaft belassen und das Eigentum auf sie übertragen zu können
(Ulmer, in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 732 BGB, Rdn. 9 m.w.N.;
Reinhardt, Die Einlage quoad sortem und ihre Darstellung in der Handelsbilanz, DStR
1991, 588, 589). Die Einbringung dem Werte nach kommt von ihrem wirtschaftlichen
Ergebnis her einer Einbringung zu Eigentum nahe, so dass bei Vorliegen einer
formnichtigen Verpflichtung zur Einbringung eines Grundstücks zu Eigentum die
Umdeutung dieser Verpflichtung in eine Einbringung zum Wert gemäß § 140 BGB in
Betracht kommen kann (Ulmer, in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 706 BGB,
Rdn. 12 m.w.N.).
Bei der Einbringung zur Nutzung überlässt der Gesellschafter seiner Gesellschaft eine
Sache zum Gebrauch gegen Gewinnbeteiligung. Es handelt sich um ein mietähnliches
Verhältnis, dessen Rechtsgrund unmittelbar durch den Gesellschaftsvertrag gebildet
wird; ein Mietvertrag kommt dabei nicht zustande. Nach Auflösung der Gesellschaft kann
der Gesellschafter die Herausgabe der Sache verlangen, § 732 BGB (Ulmer, in
Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 706 BGB, Rdn. 13).
Im Streitfall hatte die Gründung der GbR ersichtlich den Zweck, Grundstück einschließlich
Bebauung sowie Kapital zusammenzubringen, um durch die Vermietung der renovierten
und umgestalteten Gebäude unter anderem an die GmbH Einnahmen zu erzielen. Die
Einbringung war auf Dauer angelegt, was gegen eine Einbringung des Grundstücks zur
Nutzung und für eine Einbringung zu Eigentum der GbR spräche. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass das Grundstück mangels Auflassung und Eintragung im
Grundbuch nicht in das Gesamthandseigentum der GbR überführt werden konnte und
vor allem der Gesellschaftsvertrag nicht in notarieller Form abgeschlossen worden ist, so
dass gemäß § 313 BGB a. F. keine wirksame Verpflichtung des Gesellschafters A... zur
Übertragung des Eigentums oder eines eventuellen Anwartschaftsrechts an dem
Grundstück auf die GbR entstanden ist. Insbesondere aber hat der Kläger durch den
Gesellschaftsvertrag das Recht erhalten, eine Hälfte des Grundstücks gegen Zahlung
der Hälfte des - noch zu zahlenden - Kaufpreises zu erwerben. Diese Umstände lassen
daher nur die Auslegung zu, dass das Eigentum oder ein Anwartschaftsrecht an dem
Grundstück gerade nicht auf die GbR übergehen, sondern - bis zu einer etwaigen
Beteiligung des Klägers am Kaufpreis - beim Gesellschafter A... verbleiben sollte. Eine
Einbringung zu Eigentum scheidet damit ersichtlich aus.
Vielmehr ist anzunehmen, dass das Grundstück seinem Wert nach in die GbR
eingebracht werden sollte. Dafür sprechen die ausdrückliche Einbringungsverpflichtung
bezogen auf das Grundstück, der auf die langfristige Vermietung und Verpachtung
gerade des streitgegenständlichen Grundstücks angelegte Zweck der Gesellschaft, die
gesellschaftsvertraglich geregelte Kaufoption zugunsten des Klägers sowie der Umstand,
dass ausweislich der Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 02.01.1995 sämtliche
Mittel - also offensichtlich auch die laufenden Grundstücksaufwendungen - nicht von dem
Gesellschafter A..., sondern von der GbR bzw. dem Kläger für diese getragen worden
sind.
Abgesehen davon, dass bei einer Einbringung zur Nutzung wäre schon kein
wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück auf die GbR übergangen wäre, ist hier
entscheidend, dass bei einer Einbringung des Grundstücks dem Werte nach die GbR
zwar wirtschaftliches Eigentum erlangt hätte, dieses aber mit dem Ausscheiden des
Gesellschafters A... aus der GbR nicht von dieser unmittelbar auf den Kläger hätte
übergehen können.
Bei einer Einbringung dem Wert nach hätte der Gesellschafter A... während des
Bestehens der GbR die Nutzung des Wirtschaftsguts durch diese dulden und aufgrund
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Bestehens der GbR die Nutzung des Wirtschaftsguts durch diese dulden und aufgrund
des Gesellschaftsvertrages alles dafür tun müssen, der GbR die tatsächliche Herrschaft
über das Grundstück zu erhalten. Insoweit unterscheidet sich die Nutzungsmöglichkeit
einer Gesellschaft aufgrund einer solchen Einbringung nach nicht entscheidend von der
Nutzungsmöglichkeit aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses. Bei der Auflösung
der Gesellschaft muss der Gesellschafter, der das Wirtschaftsgut seinem Werte nach in
die Gesellschaft eingebracht hat, allerdings den Wert des Wirtschaftsguts der
Gesellschaft belassen, während ein Vermieter oder Verpächter oder auch der
Gesellschafter, der ein Wirtschaftsgut der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat, von
der Gesellschaft ohne weiteres die Herausgabe verlangen kann. Das heißt, dass der
ausscheidende Gesellschafter zwar auch die Herausgabe des Wirtschaftsguts verlangen,
dafür aber den Wert des Wirtschaftsguts der Gesellschaft zur Verfügung stellen muss.
Damit ist der Herausgabeanspruch des Gesellschafters wirtschaftlich wertlos. Dies
rechtfertigt es, die Gesellschaft bei der Einbringung dem Werte nach als wirtschaftlichen
Eigentümer im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO anzusehen.
Aus dem zuvor Ausgeführten folgt zugleich, dass mit dem Ausscheiden des
Gesellschafters A... aus der GbR deren hier anzunehmendes (s. o.) wirtschaftliches
Eigentum an dem Grundstück nicht im Wege der Anwachsung - ohne Einhaltung der
Form des § 313 BGB - nach § 738 Abs. 1 BGB auf den Kläger übergehen konnte. Zwar
wird diese Vorschrift entsprechend auch auf eine zweigliedrige Gesellschaft mit der Folge
angewandt, dass das Gesamthandsvermögen in der Hand des verbleibenden
Gesamthänders zu dessen Alleineigentum wird (vgl. schon BGH, Urteil vom 19.05.1960 -
II ZR 72/59 -, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen [BGHZ] 32, 307). Anders
als bei der Einbringung zu Eigentum gelangt das Grundstück bei der Einbringung dem
Werte nach jedoch - wie oben ausgeführt - nicht in das Gesamthandsvermögen der GbR.
In Ermangelung einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung zur Übertragung des
Grundstücks auf die GbR hätte der Gesellschafter daher mit der Auflösung der GbR oder
seinem Ausscheiden einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstückes; er muss der
GbR lediglich den Wert des Grundstücks belassen. Eigentum oder wirtschaftliches
Eigentum konnte der Kläger daher nicht im Wege der Anwachsung erlangen.
Nach dem oben Gesagten war nicht die GbR, sondern nur der Gesellschafter A... mit
seinem Ausscheiden aus der GbR in der Lage, die Ausübung der tatsächliche Herrschaft
an dem Grundstück unter wirtschaftlichem Ausschluss des Eigentümers - der X... - zu
vermitteln bzw. zu übertragen, und zwar unabhängig davon, ob eine Einbringung dem
Werte nach oder eine Einbringung zur Nutzung vorlag. Für eine Übertragung von
wirtschaftlichem Eigentum durch den Gesellschafter A... auf den Kläger fehlt es jedoch
an einer entsprechenden - wirksamen - Vereinbarung, welche diese Folge hätte auslösen
können. Eine konkrete Vereinbarung über die Übertragung des Grundstücks liegt weder
dem Beklagten vor noch ist sie in dem Schriftverkehr des Herrn A... mit dem Finanzamt
oder vom Kläger behauptet worden, obwohl beide sich aus unterschiedlichen Gründen
auf die Beendigung der GbR und die Fortführung der Grundstücksvermietung durch den
Kläger berufen haben.
Mit dem Ausscheiden von Herrn A... aus der GbR zum 31.05.2000 hat der Kläger
allerdings die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück ausgeübt. Dies macht
ihn aber noch nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks, da ein
Herausgabeanspruch des rechtlichen Eigentümers - der X... - weder von ihm hätte
abgewehrt werden können noch für diese wirtschaftlich wertlos gewesen wäre. Es fehlt
nämlich an einem Übergang der entsprechenden Abwehrposition von Herrn A... auf den
Kläger mit der Folge, dass die Abwehrposition und die tatsächlichen Herrschaft an dem
Grundstück auseinandergefallen sind. Der Annahme, dass durch Herrn A... diesbezüglich
wirtschaftliches Eigentum auf den Kläger übertragen worden ist, steht hier insbesondere
§ 313 BGB a. F. entgegen. Denn die Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum an
einem Grundstück, die bei Übergang von Nutzen und Lasten wirtschaftliches Eigentum
vermittelt, hätte der notariellen Form bedurft. Entsprechendes würde im übrigen auch
gelten, wenn Herr A... noch vor seinem Ausscheiden das Grundstück schuldrechtlich auf
die GbR hätte übertragen wollen, um einen Übergang im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge zu ermöglichen. Ein notarieller Vertrag liegt aber nicht vor.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine anlässlich des Ausscheidens von Herrn A...
getroffene Vereinbarung - etwa in Gestalt der Abtretung des Übereignungsanspruches
von A... auf den Kläger - existiert hätte, welche eine entsprechende Wirkung zugunsten
des Klägers hätte herbeiführen können. Vielmehr spricht der Umstand, dass im Vertrag
zwischen dem Kläger, Herrn A... und der X... vom 19.01.2001 ein Eintreten des Klägers in
die schuldrechtliche Position des Erwerbers aus dem Kaufvertrag vom 08.07.1993
geregelt worden ist, ohne dass Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Herrn A...
auch nur Erwähnung gefunden haben, deutlich dafür, dass die tatsächliche Nutzung des
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auch nur Erwähnung gefunden haben, deutlich dafür, dass die tatsächliche Nutzung des
Grundstücks durch den Kläger der X... gegenüber zunächst keine Rechtsgrundlage hatte.
Damit war ein Herausgabeanspruch der X... gegenüber dem Kläger weder
ausgeschlossen noch wirtschaftlich wertlos.
Soweit dem Kläger - im Falle einer Einbringung des Grundstücks in die GbR dem Werte
nach - aufgrund des Ausscheidens des Gesellschafters A... diesem gegenüber ein
Wertausgleichsanspruch zugestanden hat, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Zwar wäre wohl der - zahlungsunfähig gewordene - Gesellschafter A...
berechtigt gewesen, kraft gesellschaftsrechtlicher Treupflicht zu verlangen, anstelle der
Anrechnung des Wertes den eingebrachten Gegenstand der Gesellschaft belassen und
das Eigentum auf diese übertragen zu können. Umgekehrt gilt dies aber nicht, da eine
nach § 313 BGB a. F. wirksame Verpflichtung des Herrn A... zur Übertragung von
Eigentum nicht bestand. Eine eventuelle Nichtgeltendmachung des
Wertausgleichsanspruchs durch den Kläger für die Dauer einer an das
Gesellschaftsverhältnis anschließenden bloßen Nutzungsüberlassung durch den
ehemaligen Gesellschafter A... vermag jedenfalls kein wirtschaftliches Eigentum zu
begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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