Urteil des BFH vom 20.04.2010

Keine Mineralölsteuerbefreiung für Vercharterer von Flugzeugen

BFH Anhängiges Verfahren, VII R 26/09 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2010)
Vergütung von Mineralölsteuer für Treibstoff, der im Rahmen der Nassvercharterung eines Flugzeugs samt Piloten durch ein
Unternehmen, das keine Betriebserlaubnis als Luftfahrtunternehmen besitzt, verwendet worden ist.
Verbraucht die Klägerin selbst den Treibstoff, wenn das Luftfahrzeug vollgetankt, gewartet, mit Betriebs- und Treibstoffen
versehen, nebst Piloten dem Charterkunden zur Verfügung gestellt wird?
Besteht für Flüge im Werksverkehr aus Art. 10 RL 92/81/EWG bzw. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG direkt ein
Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer, weil diese Flüge zu kommerziellen Zwecken durchgeführt worden sind?
Sind Unternehmen i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG auch solche, die zwar keine Genehmigung als
Luftfahrtunternehmen haben, aber Werksarbeit ausführen?
Besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer auch aus Art. 3 Abs. 1 GG (Befreiung für Schiffe im Werksverkehr
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG)?
Darf sich die Behörde nicht auf die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO berufen, weil die Richtlinienbestimmungen
nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 15.04.2010 ausgesetzt (s.a. VII R 9/09, VII R 10/09).
MinöStV § 50 Abs 1; MinöStG § 4 Abs 1 Nr 3; AO § 169; EGRL 96/2003 Art 14; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 13.5.2009 (4 K 53/08)