Urteil des BFH vom 05.09.2007

BFH: körperschaft, hinzurechnung, auszahlung, datenbank

BVerfG Anhängiges Verfahren, 1 BvL 6/07 (Aufnahme in die Datenbank am 5.9.2007)
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die zu § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz
(GewStG) in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001,
3858) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des UntStFG mit Artikel 20 Abs. 3 i. V. m.
Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als die nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz
bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an
einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht
die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen, unter den in dieser Vorschrift weiter genannten
Voraussetzungen auch dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 GewStG, hinzuzurechnen sind, wenn der
Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Körperschaft vor dem 20. Dezember 2001 gefasst und der auf die als
Gesellschafterin beteiligte Körperschaft entfallende Betrag auch vor dem 20. Dezember 2001 ausgezahlt wurde und das im
Zeitpunkt der Beschlussfassung und Auszahlung geltende Gesetz eine Hinzurechnung zum Gewinn nicht vorsah.
-- Normenkontrollverfahren --
UntStFG Art 4 Abs 5; GewStG § 36 Abs 4; GewStG § 8 Nr 5; GG Art 20 Abs 3; GG Art 2 Abs 1; GewStG § 9 Nr 2a; GewStG § 9
Nr 7; GewStG § 7; KStG § 8b Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 2.3.2007 (9 K 5772/03 G)