Urteil des BFH vom 15.12.2008

BFH (kläger, beschwerde, trennung, abfindung, stelle, zulassung, beweiswürdigung, vergünstigung, rechtsfrage, gewinnung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.12.2008, VII B 36/08
Zum Erfordernis einer eindeutigen Zuordnung von Trester und zur steuerlichen Zuverlässigkeit des Brennereibesitzers
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Besitzer einer Obstabfindungsbrennerei mit einer
monopolbegünstigten Erzeugergrenze von 300 Litern Alkohol im Betriebsjahr. Für verschiedene Mitglieder einer
Erzeugergemeinschaft von Stoffbesitzern führte der Kläger im Jahr 2004 Brennverfahren durch. Aufgrund der vom
Prüfdienst getroffenen Feststellungen entzog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) dem
Kläger mit der Begründung, dass der dringende Verdacht der Steuerhinterziehung bestehe, die Vergünstigung unter
Abfindung zu brennen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
2 Das Finanzgericht (FG) vernahm mehrere Stoffbesitzer, denen der Kläger Abfindungsanmeldungen zur Unterschrift
vorgelegt hatte, als Zeugen. Aufgrund der Beweisaufnahme kam es zu dem Schluss, dass die
Stoffbesitzerbrennverfahren vom Kläger nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Entgegen § 9 Abs. 2 der
Brennereiordnung (BO) sei pro Brennvorgang nicht nur der vom jeweiligen Stoffbesitzer stammende Weintrester,
sondern eine auf den Stoffbesitzer entfallende Menge des gesamten bei der Genossenschaft anfallenden Tresters
gebrannt worden. Eine strikte Trennung des Brennmaterials sei nicht erfolgt. Unabhängig davon seien in keinem Fall
vor der Durchführung des Brandes Vereinbarungen über den Brennlohn und den Verbleib des Branntweins getroffen
worden. Ob, wann und in welcher Höhe ein Erlös an die Stoffbesitzer ausbezahlt worden sei, habe allein der
Entscheidung des Klägers oblegen. Somit sei nicht auf Rechnung und Gefahr der jeweiligen Stoffbesitzer gebrannt
worden. Da der Kläger die Voraussetzungen des Brennens für Stoffbesitzer nicht eingehalten habe, habe das HZA
davon ausgehen können, dass Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit des Klägers bestünden, so dass ihm zu
Recht die Vergünstigung unter Abfindung zu brennen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn eingeleiteten
Steuerstrafverfahrens entzogen worden sei.
3 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Es stelle sich die
Frage, ob die von Mitgliedern einer Winzervereinigung angelieferten Trauben im Rahmen der Verarbeitung und bei der
Gewinnung von Trester und Hefe strikt getrennt verarbeitet werden müssten. Die vom FG geforderte Trennung des
Brennguts sei nicht notwendig und in der Praxis unüblich. Darüber hinaus stelle sich die weitere Rechtsfrage, unter
welchen Voraussetzungen die steuerliche Zuverlässigkeit eines Brennereibesitzers i.S. von § 117a BO in Frage gestellt
werden könne, bzw. unter welchen Voraussetzungen eine steuerliche Unzuverlässigkeit vorliege. Das FG habe zur
steuerlichen Zuverlässigkeit keine Ausführungen gemacht, sondern die Annahme der missbräuchlichen Ausübung des
Brennrechts allein auf objektive Umstände gestützt. Dabei habe das FG verfahrensfehlerhaft die Aussagen der
vernommenen Zeugen nicht richtig gewürdigt und seinen --des Klägers-- Sachvortrag verkannt. Aufgrund der
Zeugenaussagen könne ihm ein vorwerfbares Verhalten nicht unterstellt werden.
4 Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten, es hält die Beschwerde für unzulässig.
Entscheidungsgründe
5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
6 1. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es im Rahmen der Trestergewinnung einer strikten Trennung der von
Mitgliedern einer Winzervereinigung angelieferten Traubenmengen bedarf, ist deshalb nicht klärungsbedürftig, weil es
auf die Trennung der Traubenmenge allein nicht ankommt. Entscheidend ist die Zuordnung des vom Stoffbesitzer
selbst erzeugten Tresters (§ 9 Abs. 2 BO). Aber selbst wenn man die Frage nicht ausschließlich auf die Trauben-,
sondern auch auf die Trestermenge beziehen würde, käme ihr keine Klärungsbedürftigkeit zu. Sie ist nämlich eindeutig
so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Zutreffend hat das FG auf § 174 Abs. 3 BO verwiesen, nach dem die für
das Brennen unter Abfindung verwendeten Rohstoffe (Trester) innerhalb der Brennereiräume getrennt gelagert und
abgebrannt werden müssen. Eine genaue Zuordnung des Tresters zu einem im Auftrag des jeweiligen Stoffbesitzers
durchgeführten Brand ist insbesondere aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich. Denn ohne eine solche
Zuordnung lässt sich die Einhaltung der monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze --aus den eingesetzten Rohstoffen
dürfen in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Branntwein hergestellt werden (vgl. § 9 Abs. 1 BO)-- nicht
zuverlässig überwachen. Die vom FG festgestellte Vorgehensweise des Klägers führt dazu, dass die zu fordernde
Zuordnung der Rohstoffe zu einem bestimmten Stoffbesitzer nicht mehr möglich ist. Die Rohstoffmenge wird damit zu
einer bloßen Rechengröße, so dass von einem selbst gewonnenen Rohstoff i.S. von § 9 Abs. 1 BO nicht mehr
gesprochen werden kann.
7 2. Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, unter welchen Voraussetzungen von einer
steuerlichen Unzuverlässigkeit des Brennereibesitzers i.S. von § 117a BO ausgegangen werden kann, lässt sich diese
Frage nicht für eine unbestimmte Anzahl von Fällen beantworten. Es hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen
des Einzelfalls ab, ob in hinreichendem Umfang Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des
Brennereibesitzers begründen. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage
daher nicht zu.
8 3. Schließlich können auch die Einwände des Klägers gegen die Beweiswürdigung des FG nicht zur Zulassung der
Revision führen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird mit diesem Vorbringen der behauptete
Verfahrensmangel nicht belegt. Vielmehr sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht
zuzuordnen.