Urteil des BFH vom 16.08.1995

BFH (zeitlicher zusammenhang, gesellschafter, erwerb, mietvertrag, zeitpunkt, private vermögensverwaltung, grundstück, vertrag, 1995, umstände)

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.11.2008, IV R 38/06
Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb oder Bebauung
und Veräußerung eines Grundstücks - Einräumung eines Vorkaufsrechts - Erzielung von Spekulationsgewinnen durch
vermögensverwaltende Personengesellschaft
Leitsätze
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks
gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut
worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei
der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände
durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden .
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR, an der als Gesellschafter die Brüder E. und B. beteiligt
sind.
2
Im August 1992 erwarb Frau C. (C.), die Großmutter der Gesellschafter der Klägerin, ein Grundstück mit einer
Grundstücksgröße von insgesamt 40 227 qm. Zugleich übernahm sie die Verpflichtung, eine Teilfläche des
Grundstücks auf die Treuhandanstalt zu übertragen. Die bei C. verbliebene Teilfläche hatte eine Größe von 19 404
qm. Den Grundstückskaufpreis finanzierte C. zunächst über einen Kontokorrentkredit, den sie später (1994) in ein
Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit umschuldete.
3
Am 6. Dezember 1992 schloss C. über einen Teil des Grundstücks mit der A-GmbH einen Mietvertrag, der der GmbH
das Recht einräumte, auf einem Teil des Grundstücks eine Tankstelle zu errichten und zu betreiben. Die
Tankstellengebäude verblieben nach § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Eigentum des Mieters. Im
Mietvertrag waren eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007 und eine dreimalige Verlängerungsmöglichkeit um je fünf
Jahre vorgesehen. Der monatliche Mietzins betrug 19 560 DM. Am 10. März 1994 erteilte die Stadt X. C. einen
Vorbescheid zur Errichtung eines Baumarktes auf einem anderen Teil des Grundstücks. Die Treuhandanstalt übertrug
ihren Grundstücksübertragungsanspruch auf die Stadt X. Um bestimmte bauliche Nutzungen zu erreichen,
vereinbarten C. und die Stadt X. im April 1994 eine andere Aufteilung des Grundstücks und bewilligten die Eintragung
des Eigentumswechsels im Grundbuch.
4
Am 25. Mai/14. Juni 1995 schloss C. des Weiteren mit der F KG (KG) einen zweiten Mietvertrag über einen noch zu
errichtenden Baumarkt gemäß einer dem Mietvertrag zugrunde liegenden "Baubeschreibung". Die monatliche Miete
betrug (netto) 89 080 DM. In einem Zusatzvertrag zum Mietvertrag räumte C. der KG ein Vorkaufsrecht für den ersten
Erwerbsfall ein.
5
Mit notariellem Vertrag vom 16. August 1995 übertrug C. das Grundstück auf die Gesellschafter der Klägerin, die die
auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte nebst zugrunde liegender Verbindlichkeiten übernahmen. Nach den
Angaben der Vertragsparteien valutierten die Verbindlichkeiten mit 1 850 000 DM. Am 4./5. Oktober 1995 schloss C.
mit der Firma T GmbH & Co. KG (T-KG) einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung des
Baumarktes entsprechend der "Baubeschreibung" zum Preis von 7 060 000 DM. C. beantragte eine
Baugenehmigung, die ihr von der Stadt X. am 9. Februar 1996 (Streitjahr) erteilt wurde. Mit Vertrag vom 27. Februar
1996 vereinbarten die Gesellschafter der Klägerin mit der A-GmbH ihren Eintritt in den Mietvertrag und übernahmen
zudem unter dem 18. April/2. Mai 1996 den Generalunternehmervertrag mit der Firma T-KG.
6
In zwei gesonderten notariellen Verträgen vom 13. Juni 1996 veräußerten die Gesellschafter der Klägerin zum einen
das "Tankstellengrundstück" zum Kaufpreis von 2 347 200 DM und zum anderen das "Baumarktgrundstück" zum Preis
von 15 265 440 DM an Herrn K. In dem letztgenannten Vertrag verpflichteten sich die Gesellschafter, auf dem
verkauften Grundbesitz einen Baumarkt entsprechend der in dem Mietvertrag enthaltenen Baubeschreibung zu
errichten. Ferner ist festgehalten, dass der Vertrag mit dem Vertrag über das Tankstellengrundstück und einem
weiteren, mit einem dritten Veräußerer geschlossenen Vertrag eine rechtliche Einheit bilde.
7
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ zunächst einen erklärungsgemäßen Bescheid über
die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996, in dem keine Einkünfte aus den
vorgenannten Verkäufen enthalten sind. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164
Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).
8
Nach einer Betriebsprüfung bei der Firma C-AG, an der C. beteiligt ist, sah das FA die Tätigkeit der Klägerin als
gewerblichen Grundstückshandel an. Aufgrund dessen erließ das FA einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten
Feststellungsbescheid, in dem es u.a. geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 8 057 567 DM feststellte.
9
Darüber hinaus erließ das FA für 1996 einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag, in dem es
ebenfalls einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 8 057 567 DM erfasste.
10 Gegen diese Bescheide legte die Klägerin jeweils Einspruch ein und machte zur Begründung geltend, die
Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel seien nicht erfüllt. Es fehle bereits an einer Anschaffung
zur Veräußerung im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels. Ein wie hier vorliegender schenkweiser Erwerb im
Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge stelle keinen Grundstückserwerb mit bedingter Veräußerungsabsicht
dar.
11 Die Anschaffung durch C. sei den Gesellschaftern nicht zuzurechnen, denn es fehle die nach dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2000 X R 130/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530) erforderliche
Personenidentität zwischen Anschaffendem und Veräußerndem. Sei das Grundstück möglicherweise durch C. in
bedingter Veräußerungsabsicht erworben worden, so sei diese den Gesellschaftern der Klägerin nicht in der Form
zurechenbar, dass bei ihnen ein vergleichbarer subjektiver Wille konstruiert werden könne.
12 Die Drei-Objekt-Grenze sei nicht überschritten. Es liege auch kein Fall nachhaltiger, unternehmerischer
Wertschöpfung für Zwecke der Veräußerung vor. Die Betätigung der Gesellschafter entspreche nicht dem Bild eines
Bauträgers. Den Gesellschaftern der Klägerin fehle es an speziellen Fach- und Branchenkenntnissen. Der eine
Gesellschafter sei im Streitjahr Student, der andere in der Automobilbranche tätig gewesen. Auf die von C. initiierte
Bebauung hätten die Gesellschafter keinerlei Einfluss nehmen können. Aufgrund der konkreten mietvertraglichen
Regelung habe kein Planungsspielraum bestanden, zumal auch der Generalunternehmervertrag von den
Gesellschaftern übernommen worden sei.
13 Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Klage.
14 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Urteil vom 4. Mai 2006 14 K 5266/02 G,F, Entscheidungen der
Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1513).
15 Gegen die Entscheidung des FG wendet sich das FA mit der Revision, die auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützt ist.
16 Das FA beantragt,
17 das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 Die Klägerin beantragt,
19 die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
20 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
21 II. Die Revision ist unbegründet.
22 Die Entscheidung des FG, dass die Klägerin beim Verkauf der von der Großmutter der Gesellschafter übernommenen
Grundstücke keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und keinen Spekulationsgewinn erzielt hat, ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
23 1. Nach § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige
Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass
es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember
2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).
24 Die Klägerin hat beim Verkauf des zuvor von der Großmutter ihrer Gesellschafter übernommenen Grundbesitzes den
Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht verlassen.
25 a) Die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte Drei-Objekt-Grenze
(vgl. im Einzelnen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II
2002, 291, unter C.III.1. und 2. der Gründe) ist nicht überschritten.
26 b) Es liegt aber auch keiner der Fälle vor, in denen es der Drei-Objekt-Grenze nicht bedarf, weil aufgrund objektiver
Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden ist
(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe; Senatsurteil in
BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter I.1.b der Gründe). Ein solcher Fall kann zum Beispiel dann gegeben sein,
wenn der Veräußerer --wie im Streitfall-- ein von ihm zu bebauendes Grundstück verkauft. Zur Beantwortung der
Frage, wann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen muss, ist in solchen Fällen nicht auf den Beginn der
Bauarbeiten abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sich der Grundstückseigentümer rechtlich bindet, etwa
durch Abschluss der auf Bebauung gerichteten Verträge (Senatsurteil vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372,
BStBl II 2005, 606, unter 1.b der Gründe). Der maßgebliche Zeitpunkt kann aber auch noch weiter davor liegen, etwa
dann, wenn sich der Grundstückseigentümer dem künftigen Mieter gegenüber verpflichtet, das gemietete Grundstück
für dessen, des Mieters, Zwecke zu bebauen. So verhielt es sich im Streitfall, wobei diese Verpflichtung im Mietvertrag
vom 25. Mai/14. Juni 1995 noch von der Großmutter der Gesellschafter der Klägerin übernommen wurde. Als
Zeitpunkt, in dem die Klägerin durch ihre Gesellschafter diese Verpflichtung übernahm, kommt der Abschluss des
Übertragungsvertrages vom 16. August 1995 in Betracht, mit dem die Gesellschafter der Klägerin die bestehenden
Pacht- und Mietverhältnisse --und damit auch die Verpflichtung zur Bebauung des Grundstücks mit einem Baumarkt--
übernahmen.
27 c) Dieser Zeitpunkt lag etwa zehn Monate vor dem des Verkaufs des Grundstücks. Wie sich aus dem Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C.III.4 der Gründe) ergibt, kann das
Vorhandensein einer Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Bebauung (bzw. der Verpflichtung zur Bebauung) nicht
allein aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Aktivitäten hergeleitet werden. Gegenteiliges lässt
sich --anders als vom FG in Betracht gezogen-- auch nicht aus dem Urteil des X. Senats des BFH vom 15. März 2005
X R 39/03 (BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817) entnehmen. Zwar heißt es dort: "Beträgt der Zeitabstand zwischen
Ankauf bzw. Bebauung und Veräußerung weniger als ein Jahr, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass zumindest
auch die Ausnutzung des Vermögenswertes selbst in Erwägung gezogen worden ist; dies ist für die Bejahung einer
gewerblichen Betätigung ausreichend (BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991,
844, und vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94, m.w.N.)". Dieser Satz muss aber im Kontext mit den dort
zitierten Urteilen gesehen werden. Sie betreffen durchweg Fälle, in denen die Drei-Objekt-Grenze überschritten war.
Die Äußerung darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass auch in Fällen, in denen die Drei-Objekt-Grenze
nicht überschritten ist, eine bedingte Veräußerungsabsicht ("In-Erwägung-Ziehen") genüge, um einen gewerblichen
Grundstückshandel zu begründen. Etwas anderes wollte der X. Senat des BFH auch nicht aussagen (vgl. auch BFH-
Beschluss vom 12. September 2007 X B 192/06, BFH/NV 2008, 68, unter 2. der Gründe). So wird unmittelbar im
Anschluss an die zitierte Stelle ausgeführt, es handele sich bei dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
zwischen Errichtung oder Anschaffung und Verkauf um ein Indiz, das geeignet sei, die tatrichterliche Feststellung zu
stützen, dass das Grundstück nicht für Zwecke der privaten Vermögensverwaltung erworben worden sei. An anderer
Stelle heißt es, die Feststellung des FG, der Kläger habe "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zweifelsfrei von
vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht" gehabt, sei nachvollziehbar getroffen worden (unter B.II.3.a bb der
Gründe).
28 d) Ein "enger zeitlicher Zusammenhang" zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung des
Grundstücks ist für sich genommen im hier interessierenden Zusammenhang irrelevant. Auch wenn zwischen dem
Erwerb oder der Bebauung einerseits und dem Sichtbarwerden des Veräußerungsentschlusses andererseits nur
wenige Wochen liegen, ist nicht ausgeschlossen, dass es während dieser Zeit hinsichtlich der beabsichtigten
Verwertung des Grundstücks zu einem Sinneswandel gekommen ist. Mithin steht in diesen Fällen nicht aufgrund
objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn
alsbald zu verkaufen. Nur wenn bereits andere Umstände dafür sprechen, dass schon beim Erwerb oder bei der
Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände
durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden. Hiervon geht auch
das Urteil des X. Senats des BFH vom 7. Mai 2008 X R 49/04 (BFHE 221, 114, BStBl II 2008, 711) aus, wenn es dem
engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf, Bebauung und Veräußerung lediglich neben der relativ
kurzfristigen Finanzierung Indizwirkung dafür beigemessen hat, dass eine langfristige private Vermögensanlage nicht
im Vordergrund gestanden habe (unter II.3.c der Gründe).
29 e) Bei der Auslegung des Begriffes "enger zeitlicher Zusammenhang" ist in Betracht zu ziehen, dass der Große Senat
des BFH --wie ausgeführt-- diesem Kriterium keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen wollte. Im Streitfall
können daher Zweifel bestehen, ob ein Zeitraum zwischen Übernahme der Verpflichtung zur Bebauung und
Veräußerung von zehn Monaten als "eng" anzusehen ist. Die Frage bedarf indessen keiner Vertiefung, weil es an
weiteren Indizien für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Übertragungsvertrages
vom 16. August 1995 fehlt. Das Indiz der kurzfristigen Finanzierung entfällt, da die Großmutter der Gesellschafter der
Klägerin den Erwerb des Grundstücks durch ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit finanziert hatte, das ihre Enkel
dem Übertragungsvertrag zufolge übernommen haben. Andere Indizien dafür, dass die Gesellschafter der Klägerin im
Zeitpunkt des Erwerbs eine unbedingte Veräußerungsabsicht hatten, sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich
der Schluss, dass die Gesellschafter der Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs bereits eine unbedingte
Veräußerungsabsicht hatten, nicht daraus herleiten, dass mit dem Mieter des Baumarktes in einem Zusatz zum
Mietvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbart war. Allerdings hat der BFH entschieden, dass der Grundstückseigentümer
seine unbedingte Veräußerungsabsicht bekunde, wenn er seinem Mieter ein unbedingtes Ankaufsrecht einräume;
denn dann sei er in seinem Veräußerungsentschluss nicht mehr frei (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B
48/04, BFH/NV 2005, 698). Das gilt jedoch für das Vorkaufsrecht nicht, ungeachtet der Tatsache, dass in dem BFH-
Beschluss in BFH/NV 2005, 698 gelegentlich von einem "Vorkaufsrecht" die Rede ist; denn die Ausübung des
Vorkaufsrechts hängt davon ab, dass der Verpflichtete (hier Grundstückseigentümer) mit einem Dritten einen Vertrag
über den Kaufgegenstand abgeschlossen hat (§ 504 BGB in der im Streitjahr gültigen Fassung, jetzt § 463 BGB). Der
über den Kaufgegenstand abgeschlossen hat (§ 504 BGB in der im Streitjahr gültigen Fassung, jetzt § 463 BGB). Der
Grundstückseigentümer behält bei der Einräumung eines Vorkaufsrechts daher seine Entscheidungsfreiheit darüber,
ob er das Grundstück verkaufen will.
30 2. Das FG hat des Weiteren entschieden, dass die Klägerin keinen Spekulationsgewinn i.S. des § 23 EStG erzielt
habe. Der Senat lässt offen, ob ein Spekulationsgewinn überhaupt von einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft erzielt werden kann oder ob er jedem einzelnen Gesellschafter persönlich zuzurechnen ist (sog.
Bruchteilsbetrachtung; so die Rechtsprechung des BFH zur Veräußerung von gesamthänderisch gebundenen
Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG, z.B. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BFHE 187,
269, BStBl II 1999, 298; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 16; Söhn in
Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 180 AO Rz 235, jeweils m.w.N.). Unterstellt, über das Vorliegen eines
Spekulationsgewinns könne im vorliegenden Verfahren entschieden werden, so ist die Würdigung des Sachverhalts
durch das FG jedenfalls nachvollziehbar und wird auch vom FA nicht in Frage gestellt.