Urteil des BFH vom 03.07.2008

BFH: rüge, erlass, abgabenordnung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 3.7.2008, IV B 62/07
Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Divergenzrüge
Gründe
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
2 Die Rüge, das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen, genügt nicht
den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2.
Halbsatz i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Vortrag, die Vorinstanz habe --entgegen
dem BFH-Urteil vom 18. März 1998 II R 45/96 (BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426)-- entschieden, dass der in einem
Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) --hier: Feststellung derjenigen Anteile am Gewinn
sowie am Einheitswert des Betriebsvermögens, die auf Hinterziehungen entfallen-- zunächst unterbliebene Hinweis
nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nachgeholt werden könne, ist erkennbar unsubstantiiert. Er lässt außer Acht, dass das FG
eine solche Aussage nicht getroffen, sondern über die während des Klageverfahrens ergangenen
Ergänzungsbescheide vom 27. November 2006 entschieden hat, mit denen die zunächst angefochtenen
Ergänzungsbescheide ersetzt wurden. Das FG hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte und
Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zum Erlass dieser neuen Ergänzungsbescheide befugt gewesen sei, da
nach Angaben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Bescheide über die Festsetzung der
Hinterziehungszinsen ("fast durchgängig") mit Rechtsmitteln angegriffen worden seien. Demgemäß wäre es zur
schlüssigen Rüge eines Revisionszulassungsgrundes zumindest erforderlich gewesen, dass die
Prozessbevollmächtigte der Kläger sich mit diesen Erwägungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH
(vgl. Urteil vom 24. Juni 1998 II R 17/95, BFH/NV 1999, 282, unter II.1.c der Gründe) auseinandergesetzt hätte.