Urteil des BFH vom 23.05.2008

BFH: ferien, haushalt, zugehörigkeit

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.5.2008, IX B 32/08
Eigenheimzulage: Haushaltszugehörigkeit der Kinder des Ehepartners aus erster Ehe
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur
Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 Die Rechtsfrage der Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Anspruchsberechtigten i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 des
Eigenheimzulagengesetzes ist durch die ständige Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September
2004 III R 40/03, BFHE 208, 138, BStBl II 2005, 326, und vom 14. November 2001 X R 24/99, BFHE 197, 296, BStBl II
2002, 244). Hiervon ist das Finanzgericht nicht abgewichen. Es hat aufgrund einer möglichen und den BFH --mangels
geltend gemachter Verfahrensrügen-- deshalb nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Tatsachenwürdigung festgestellt,
dass die Aufenthalte der drei Kinder des Ehemannes der Klägerin und Beschwerdeführerin nicht über die normalen
Besuchszeiten an Wochenenden und in den Ferien hinausgegangen seien. Es hat sich mit dem Urteil des BFH in
BFHE 208, 138, BStBl II 2005, 326 ausdrücklich auseinandergesetzt, die Unterschiede zum Streitfall herausgearbeitet
und befindet sich mit seiner Ablehnung des Kinderzulageanspruchs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
BFH (vgl. insbesondere Beschluss vom 10. Dezember 2004 III B 162/03, BFH/NV 2005, 672, unter 4. a, m.w.N.).