Urteil des BFH vom 15.12.2008

BFH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verlängerung der frist, zustellung, fristverlängerung, verschulden, fristablauf

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.12.2008, VII B 171/08
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gemäß § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
vorgeschriebenen Frist begründet worden ist. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung
der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese
Begründungsfrist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren
Monat verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Fristverlängerung ist nicht möglich (Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 21).
2 Im Streitfall wurde die Begründungsfrist am 17. Juli 2008 mit der Zustellung des angefochtenen Urteils des
Finanzgerichts an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Lauf gesetzt und hätte daher am 17. September 2008
geendet. Da der Kläger allerdings vor Fristablauf einen Antrag gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO auf Verlängerung der
Frist um einen weiteren Monat gestellt und der Vorsitzende des beschließenden Senats diesem Antrag entsprochen
hatte, endete die Begründungsfrist mit Ablauf des 17. Oktober 2008. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
ist jedoch erst am 21. November 2008 beim Gericht eingegangen.
3 Zwar hatte der Kläger mit einem am 17. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Begründungsfrist
nochmals um einen Monat bis zum 17. November 2008 zu verlängern; diesem Antrag konnte jedoch --wie ausgeführt--
nicht entsprochen werden.
4 Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil er nicht ohne
Verschulden verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO), die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
einzuhalten. Der sachkundig vertretene Kläger hatte keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass ihm über die gesetzlich
vorgeschriebene Frist und die gesetzlich vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit hinaus contra legem eine weitere
Fristverlängerung vom Gericht gewährt werden würde.