Urteil des BFH vom 27.11.1975

BFH (pächter, pachtvertrag, vermieter, mieter, lasten, mietsache, erhaltung, inventar, zweifel, sache)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.1.2008, I B 136/07
Grundsätzliche Bedeutung: Instandhaltungskosten als Teil der Mietzinsen oder Pachtzinsen - keine Revisionszulassung bei
jedenfalls zutreffendem Tenor
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) vorliegt.
2 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO die Frage, ob bei einer echten Betriebsaufspaltung ein Mietvertrag vorliegen könne oder stets von einem
Pachtvertrag auszugehen sei, und ob im letztgenannten Fall Instandhaltungskosten, die das Betriebsunternehmen
getragen habe, zu den Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gehörten. Diesen Fragen
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
3 Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1975 IV R 192/71 (BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220)
ist der Begriff der Miet- und Pachtzinsen in § 8 Nr. 7 GewStG wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasst daher nicht nur die
laufenden Barzahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter. Vielmehr gehören auch die vom
Mieter oder Pächter getragenen Instandhaltungskosten und die Kosten einer Kaskoversicherung zu den Miet- oder
Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG, wenn und soweit diese Kosten nach den für diesen Vertragstyp gültigen
gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte.
4 Nach § 535 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Vermieter während der Mietzeit die
Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die auf der Mietsache
ruhenden Lasten zu tragen. Gemäß § 581 Abs. 2 BGB gilt dies mit Ausnahme des Landpachtvertrages auch für den
Pachtvertrag, soweit sich aus §§ 582 bis 584b BGB nichts Gegenteiliges ergibt. Eine von § 535 Abs. 1 Sätze 2 und 3
BGB abweichende Regelung enthält nur § 582 Abs. 1 BGB, der in Fällen, in denen ein Grundstück mit Inventar
verpachtet wird, den Pächter zur Erhaltung der einzelnen Inventarstücke verpflichtet. Angesichts dieser Regelung
unterliegt es keinem Zweifel, dass auch bei einem Pachtvertrag der Pächter nach der Regelung im BGB nur dann die
einzelnen Pachtgegenstände instandsetzen und erhalten muss, wenn es sich um eine Grundstücksverpachtung
handelt. Im Übrigen ist es Sache des Verpächters, die Pachtsache zu erhalten und die auf der Pachtsache ruhenden
Lasten zu tragen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind daher nicht klärungsbedürftig.
5 2. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 116
Abs. 5 Satz 2 FGO). Ungeachtet der Frage, ob der Vortrag der Klägerin insoweit jeweils den Darlegungserfordernissen
des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, erweist sich das Urteil des FG jedenfalls im Entscheidungsausspruch als richtig,
so dass die Revision nach § 126 Abs. 4 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist, nicht
zuzulassen ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1988 I R 67/84, BFHE 154, 5, 6, BStBl II 1988, 927; vom 13. November
1997 V R 62/96, BFH/NV 1998, 606, 607). Im Streitfall war der Klägerin das Betriebsgrundstück nicht vom
Besitzunternehmen, sondern von der Ehefrau des Hauptgesellschafters der Klägerin überlassen worden, so dass die
an das Besitzunternehmen gezahlten Pachtzinsen zu Recht um die von der Klägerin getragenen Kosten für die
Instandhaltung und Versicherung der Pachtgegenstände im Rahmen des § 8 Nr. 7 GewStG erhöht wurden.