Urteil des BFH vom 13.03.2017

BFH (natürliche person, tätigkeit, richtlinie, aufteilung, mehrwertsteuer, verkauf, abrechnung, privatvermögen, grund, ewg)

EuGH Anhängiges Verfahren, C-180/10 (Aufnahme in die Datenbank am 8.7.2010)
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 09.04.2010, zu folgender
Frage:
Ist eine natürliche Person, die auf einem Grundstück eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und später wegen einer
Änderung der Bebauungspläne, die aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen erfolgte, diese Tätigkeit eingestellt hat, das
Vermögen in ein Privatvermögen umqualifiziert hat, seine Aufteilung in kleinere Teile (mit Sommerhäusern bebaubare
Grundstücke) vorgenommen hat und mit seinem Verkauf begonnen hat, aus diesem Grund ein Mehrwertsteuerpflichtiger im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, der zur
Abrechnung von Mehrwertsteuer aufgrund einer Handelstätigkeit verpflichtet ist?
EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1; EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2; EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1