Urteil des BFH vom 09.08.2007

BFH: staat, befreiung, kommission, datenbank, unternehmen, markt, irland, eug

EuG Anhängiges Verfahren, T-207/07 (Aufnahme in die Datenbank am 9.8.2007)
Unternehmen gegen Kommission, Klage vom 7.6.2007 mit folgenden Anträgen:
1. Entweder
- die Entscheidung C (2007) 286 final der Kommission vom 7. Februar 2007, mit der die Kommission feststellte, dass die von
Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen der bei der Herstellung von Aluminiumoxid (Tonerde) verwendeten
Schweröle von der Verbrauchsteuer ab dem 1. Januar 2004 staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sind und dass
ein bestimmter Teil dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, insgesamt für nichtig zu erklären oder
- festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006
rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen
angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder
- die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die vom Rat durch die
Entscheidung 2001/224/EG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass vom italienischen
Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert
werden dürfen, oder
- festzustellen, dass höchstens 3 EUR pro Tonne zurückgefordert werden dürfen.
2. Entweder
- die Art. 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Eurallumina betreffen, oder
- festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006
rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen
angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder
- die Art. 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Eurallumina betreffen, und
festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006
rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen
angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder
- festzustellen, dass höchstens 3 EUR pro Tonne zurückgefordert werden dürfen.
- Hilfsweise, die Art. 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung, soweit sie Eurallumina betreffen, dahin zu ändern, dass
gemäß der zur Zeit geltenden Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 vom italienischen Staat gezahlte Beträge nicht
zurückgefordert werden dürfen, und
3. der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
EG Art 87 Abs 1