Urteil des BFH vom 13.03.2017

BFH: wohnung, aufwendungen für die anschaffung, berechnung der steuer, entschädigung, computer, drucker, abgeltung, verordnung, fahrtkosten, gvo

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Gericht:
Finanzgericht des
Landes Brandenburg
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
3 K 2474/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 9
Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 1997, § 9
Abs 1 S 3 Nr 6 EStG 1997, § 3 Nr
12 S 1 EStG 1997, § 30 EStG
1997
Aufwendungen eines Gerichtsvollziehers für Büroausstattung
und Fahrten von seiner Wohnung zum Amtsgericht als
Werbungskosten
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die
Klägerin als Obergerichtsvollzieherin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte die Klägerin
Werbungskosten unter anderem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
dem privaten PKW geltend, und zwar bis zum 21.11.2000 von der Wohnung in L... (a) und
ab dem 22.11.2000 von der neuen Wohnung in M.... (b) jeweils zum Amtsgericht N....,
O...-Strasse .3. Angegeben wurden
a) 232 Tage bei einer einfachen Entfernung von 17 km sowie
b) 28 Tage bei einer einfachen Entfernung von 22 km.
Weitere Werbungskosten machte sie unter anderem geltend in Höhe von
Mit Bescheid vom 24.09.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2000 auf
19.514,- DM fest. Dabei erkannte er weder die angeführten Fahrten zum Amtsgericht
noch die bezeichneten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften der
Klägerin an. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Den hiergegen erhobenen Einspruch der Kläger vom 24.10.2001, der nicht begründet
wurde, wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 27.09.2002 zurück. Der
Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Mit der am 28.10.2002 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Soweit
in der Klageschrift das Finanzamt P..... als Beklagter bezeichnet ist, haben die Kläger
unter Hinweis auf die ebenfalls angegebene Steuernummer des Beklagten klargestellt,
dass die Klage gegen Letzteren gerichtet ist. Zur Begründung führen sie aus, die
Fahrten von der jeweiligen Wohnung, in der stets auch das Geschäftszimmer unterhalten
worden sei, zum Amtsgericht N.... seien in der begehrten Höhe zu berücksichtigen,
insbesondere seien die Aufwendungen für die Fahrten nicht gemäß § 1 der Verordnung
zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (- GVEntSchV - vom 27.12.1999
[GVBl. II 2000, 44] in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28.11.2000 [GVBl. II
2000, 434]) abgegolten. Hierzu verweisen die Kläger auf eine Verfügung des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15.11.2001 - 2343 E - 10.84 -, wo unter
Hinweis auf eine Mitteilung des Landesjustizministeriums ausgeführt wird, die
Fahrtkosten der Gerichtsvollzieher zwischen der Wohnung und dem Amtsgericht sowie
dem Büro und dem Amtsgericht gehörten nicht zu dem durch die Entschädigung
abgegoltenen Aufwand. Ein Ausgleich von Wegeaufwand nach § 37 a.F. Gesetz über
Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG) könne ebenfalls dafür nicht verlangt werden,
weil diese Vorschrift nur Wege zur Vornahme von Amtshandlungen betreffe, zu denen
die Fahrt zum Amtsgericht nicht gehöre. Nichts anderes ergebe sich aus dem
Gerichtsvollzieherkostengesetz in der seit 2001 geltenden Fassung.
Darüber hinaus sind die Kläger der Ansicht, es sei möglich, neben den Aufwendungen,
für welche Pauschalen und Entschädigungen nach § 5 GVEntschV geleistet würden und
die gemäß § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Werbungskosten
abziehbar seien, weitere Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltung eines
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abziehbar seien, weitere Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltung eines
Geschäftszimmers als Werbungskosten geltend zu machen. Dazu gehörten
insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers sowie eines
Druckers, soweit diese Geräte wie bei der Klägerin ausschließlich (Computer) oder
überwiegend (Drucker zu 50%) von ihren Angestellten benutzt würden. Dies folge
daraus, dass zwar die Aufwendungen der Gerichtsvollzieherin für ihre Tätigkeit durch die
Aufwandsentschädigung als abgegolten anzusehen seien, die Kosten für die
Beschäftigung einer Bürokraft nach § 5 Satz 2 GVEntschV davon jedoch ausdrücklich
ausgenommen würden. Mit dieser Regelung seien alle Kosten im Zusammenhang mit
der Beschäftigung von Bürokräften gemeint, denn andernfalls würde man den Begriff
"Personalkosten" verwendet haben. Die geltende gemachten Aufwendungen würden
generell nicht von der Aufwandsentschädigung erfasst und seien außerhalb der
Pauschalierung zu betrachten. Unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von vier
Jahren müssten daher für das Streitjahr Abschreibungen für den Computer in Höhe von
(1.398,- DM x 25% =) 349,50 DM und für den Drucker in Höhe von (1.415,20 DM x 25 =
353,80 DM x 50% wegen Nutzung auch durch die Klägerin =) 176,90 DM zusätzlich
anerkannt werden.
Durch Schriftsatz vom 20.10.2005 haben die Kläger erklärt, die bisher angegebene
Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und dem Amtsgericht beruhe auf einem
Rechenfehler. Es würden nunmehr lediglich 200 Fahrten von L... und 22 Fahrten von M....
geltend gemacht.
Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, abweichend von dem Bescheid
vom 24.09.2001 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27.09.2002 die
Einkommensteuer für 2000 unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 2.718,80 DM, für AfA
Computer in Höhe von 349,50 DM und für 50% AfA Drucker in Höhe von 176,90 DM neu
festzusetzen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, es könnten diejenigen Aufwendungen des Gerichtsvollziehers zum
Abzug als Werbungskosten zugelassen werden, die diesem in Erfüllung seiner Pflichten
entstünden und die gezahlten Entschädigungen überstiegen sowie die, für welche
nachweislich keine Entschädigungen durch den Arbeitgeber gezahlt würden. Bezogen auf
die Klägerin würden alle Kosten für die Unterhaltung des Büros mit der gezahlten
Aufwandsentschädigung als abgegolten angesehen, auch die Aufwendungen für den
Computer und den Drucker. Da die Entschädigung als Pauschale gezahlt werde, könnten
im übrigen nicht Einzelpositionen verglichen werden, wie es die Kläger verlangten,
sondern es müssten eine Aufstellung der entstandenen Kosten für das Büro und ein
Nachweis der dafür erhaltenen Aufwandsentschädigung gegenübergestellt werden.
Entsprechende Angaben hätten die Kläger nicht gemacht, so dass eine Prüfung, ob die
Aufwendungen die Entschädigung übersteigen würden, nicht habe erfolgen können. Die
von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohnung und Amtsgericht
könnten schließlich nicht anerkannt werden, da das Büro des Gerichtsvollziehers als
dessen ständige Arbeitsstätte anzusehen sei und dieses im Zusammenhang mit der
Wohnung der Klägerin stehe. Darüber hinaus erhielten Gerichtsvollzieher nach dem
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher für den Einsatz eigener PKW zu dienstlichen
Zwecken und den damit verbundenen Aufwand einen pauschalen Ausgleich. Sie
erhielten für sämtliche Dienstreisen, zu denen auch die Fahrten vom Büro zum Gericht
zählten, die von ihnen vereinnahmten Wegegelder als Reisekostenvergütungen, welche
gemäß § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei sei. Mit den vereinnahmten Wegegeldern seien auch
die Wege zur Post, zur Pfandkammer und zum Gericht für das Abholen der Post
abgegolten, ebenso die Kosten für Reparaturen und Neubeschaffung eines Fahrzeugs.
Auf Antrag könne des weiteren ein gemäß § 3 Nr. 13 EStG steuerfreier
Reisekostenzuschuss gewährt werden, wenn die vereinnahmten Wegegelder die
tatsächlichen Aufwendungen übersteigen sollten.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet;
im übrigen ist sie unbegründet.
Der Beklagte hat zu Unrecht Werbungskosten bei der Klägerin in Höhe von 2.718,80 DM
nicht berücksichtigt. Im übrigen ist der Bescheid vom 24.09.2001 und die dazu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 27.09.2002 rechtmäßig und verletzt die Kläger
daher nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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Die Fahrten der Klägerin von ihrer Wohnung, in der sie auch ihr Geschäftszimmer
unterhält, zum Amtsgericht N.... sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzuerkennen, so dass die Aufwendungen in
Form der Entfernungspauschale als Werbungskosten Berücksichtigung finden müssen.
Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Heim, von dem aus der Arbeitnehmer sich
zur Arbeitsstätte begibt. Im Streitfall waren dies die Wohnung der Kläger in L... und ab
dem 22.11.2000 diejenige in M..... Der Umstand, dass sich das Geschäftszimmer der
Klägerin jeweils in der Wohnung befand, steht dem nicht entgegen, denn dies macht die
Wohnung nicht zur Betriebsstätte oder Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
(vgl. Drenseck, in Schmidt, EStG, 24. Aufl. 2005, § 9 Rdn. 113 m.w.N.).
Arbeitsstätte im Sinne der genannten Vorschrift ist typischerweise der Ort, an dem der
Arbeitnehmer arbeitstäglich seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete
Leistung zu erbringen hat; dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des
Arbeitgebers. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die gesamte tägliche
Arbeitszeit an diesem Ort tätig ist. Denn Intensität und Dauer der arbeitstäglichen
Arbeitsleistung an einem Ort sind keine den Arbeitsstättenbegriff allein bestimmenden
Merkmale. Daher ist es mit dem Typus "Arbeitsstätte" vereinbar, den Betrieb des
Arbeitgebers auch dann als Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
anzusehen, wenn der Arbeitnehmer ihn stets nur aufsucht, um zum Beispiel nach
Austausch des eigenen Kraftfahrzeugs gegen ein Dienstfahrzeug von dort aus
auswärtige Einsatzstellen aufzusuchen, oder wenn der Betrieb des Arbeitgebers
morgens oder abends nur aufgesucht wird, um die täglichen Aufträge
entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten und über die am Tage und in der Nacht
durchgeführten Aufträge abzurechnen. (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 02.02.1994 -
VI R 109/89 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 94, 422; Thürmer, in Blümich,
EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rdn. 264 und 268). Entsprechendes hat für den
Gerichtsvollzieher zu gelten, der täglich das Amtsgericht aufzusuchen hat, bei dem er
beschäftigt ist, um seine Vollstreckungsaufträge und sonstige Post abzuholen. Das
Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist, ist seine Dienstbehörde, § 2
Gerichtsvollzieherordnung (- GVO -; vgl. Allgemeine Verfügung vom 17.07.1992 - 2344-
I.3 -, Justizministerialblatt 1992, 104) und unterhält nach § 33 GVO eine Verteilerstelle,
bei der ein Abholfach für ihn eingerichtet ist, in das die für ihn bestimmten Eingänge
gelegt werden. Die Eingänge hat der Gerichtsvollzieher täglich zu der von der
Dienstbehörde bestimmten Zeit abzuholen (oder unter eigener Verantwortung durch
eine zuverlässige, der Verteilerstelle zu bezeichnende erwachsene Person abholen zu
lassen), § 37 Nr. 1 und 2 GVO. Das Amtsgericht ist daher als Arbeitsstätte im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzuerkennen.
Da Fahrten nur von der Wohnung zum Amtsgericht und nicht solche zwischen einem von
der Wohnung entfernt liegenden Geschäftsbüro und dem Gericht geltend gemacht
werden, handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne der
genannten Vorschrift (so auch Oberfinanzdirektion Hannover vom 27.04.1976 - S 2350-
1-StH 214 -, zitiert nach JURIS). Für die daher anzuerkennende Entfernungspauschale ist
die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend.
Soweit die Klägerin andere dienstliche Obliegenheiten auf dem Weg erledigt und dafür
Umwege in Kauf genommen hat, betrifft dies lediglich die insoweit geltend gemachten
Aufwendungen (vgl. Drenseck, a.a.O., § 9 Rdn. 113).
Die genannten Werbungskosten unterliegen keinem Abzugsverbot, denn der
Gerichtsvollzieher erhält für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Amtsgericht keine
Entschädigung von seinem Arbeitgeber. Soweit er nach der Verordnung zur Abgeltung
der Bürokosten der Gerichtsvollzieher eine Entschädigung erhält, betrifft diese nach dem
Wortlaut der Verordnung diese Fahrtkosten gerade nicht, denn es werden ausdrücklich
nur Bürokosten geregelt. Dies wird ausdrücklich bestätigt durch die Verfügung des
Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15.11.2001 - 2343E-10.84
-, welche die Kläger zur Gerichtsakte gereicht haben (dort Bl. 61). Eine Entschädigung für
die genannten Fahrtkosten erhält der Gerichtsvollzieher des weiteren nicht nach dem
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher. Das Wegegeld nach § 37 a.F. GvKostG wird
nur für die Wege zur Vornahme von Amtshandlungen und hier für die Fahrten vom
Amtsgericht bis zum Ort der Amtshandlung gewährt, also gerade nicht für die Fahrten
zum Amtsgericht. Nichts anderes gilt nach der ab dem Jahr 2001 geltenden Fassung des
Gesetzes, denn nach § 9 n.F. GvKostG in Verbindung mit KVGv Nr. 711 ist ebenfalls nur
die Entfernung vom Amtsgericht an maßgebend.
In der Folge sind die geltend gemachten Fahrten im Umfang von 200 Fahrten zu 17
Entfernungs-km von L... zum Amtsgericht und 22 Fahrten zu 22 Entfernungs-km von
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Entfernungs-km von L... zum Amtsgericht und 22 Fahrten zu 22 Entfernungs-km von
M.... jeweils zum Amtsgericht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
anzuerkennen. Bei einer Entfernungspauschale von 0,70 DM/Entfernungs-km sind somit
2.718,80 DM zusätzlich zu berücksichtigen.
Keinen Erfolg hat die Klage jedoch, soweit die Anerkennung von weiteren
Werbungskosten bei der Klägerin in Gestalt der Absetzung für Abnutzung (AfA) bezogen
auf die Anschaffungskosten für einen Computer in Höhe von 349,50 DM und einen
Drucker in Höhe von 176,90 DM begehrt wird.
Die geltend gemachte AfA kann wegen der Anwendbarkeit von § 3c EStG (in der für das
Streitjahr maßgeblichen Fassung) nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Nach §
3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden. Im Streitfall stellt die Aufwandsentschädigung,
welche die Klägerin zur Abgeltung ihrer Bürokosten erhält, eine steuerfreie Einnahme
dar, die den Abzug als Werbungskosten hindert.
Die Entschädigung hat ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung zur Abgeltung der
Bürokosten der Gerichtsvollzieher. Sie ist, wie sich aus § 5 Satz 1 GVEntschV ergibt, in
Höhe von 30% als Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
anzusehen. Im Haushaltsplan des Doppelhaushaltes 2000/2001 des Landes
Brandenburg ist sie in Einzelplan 04 (Ministerium der Justiz und für
Europaangelegenheiten), Kapitel 04 040, Titel 459 10 und 111 10, als
Aufwandsentschädigung ausgewiesen.
Die Ausgaben für den Computer und den Drucker stehen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser steuerfreien Aufwandsentschädigung. Ob ein
solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, hängt von der
Zweckbestimmung der Einnahme, das heißt von der Frage ab, wofür die
Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die Zweckbestimmung ergibt sich hier aus der
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (vgl. dazu BFH, Urteile
vom 24.10.1991 - VI R 83/89 -, BStBl II 1992, 140, und VI R 38/90, Sammlung amtlich
nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1992, 243). Danach sind mit der
Aufwandsentschädigung alle Kosten der Klägerin für die Einrichtung und Unterhaltung
des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten, §
5 Satz 2 GVEntschV.
Unter den Begriff der Büroeinrichtung fallen auch Computer und Drucker, so dass diese
Büroausstattung von § 3c EStG erfasst wird. Nach der auch im Land Brandenburg
geltenden bundeseinheitlichen Gerichtsvollzieherordnung sind Gerichtsvollzieher
verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer zu unterhalten, § 46 Nr. 1 GVO. Das
Geschäftszimmer soll mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung
erforderlichen Büroeinrichtung, einer Schreibmaschine, einem Fernsprecher und den
einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften sowie einem Kopiergerät ausgestattet
sein, § 46 Nr. 3 GVO. Zur Abgeltung dieses Aufwandes erhalten die Gerichtsvollzieher die
vorgenannte, auf § 49 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) beruhende
Bürokostenentschädigung, die nach einem von der Finanzministerkonferenz im Jahr
1975 beschlossenen Regelungsmodell bemessen wird. Diese Entschädigung deckt außer
den in der Gerichtsvollzieherordnung beispielhaft genannten Bürogegenständen auch
technische Innovationen ab, wie zum Beispiel die EDV-Technik. Denn die Höhe der
Aufwandsentschädigung richtet sich nach einem Berechnungsmodell, das
bundeseinheitlich im Jahre 1975 zwischen den Landesjustizverwaltungen der alten
Bundesländer und der Finanzministerkonferenz vereinbart wurde. Grundlage der
Berechnung der durchschnittlich notwendigen Jahreskosten sind die nach dem Stand
Anfang 1975 ermittelten Personalkosten und die jährlichen Sachkosten. Bei der
Ermittlung der Sachkosten ist neben Büromiete, Beleuchtung, Heizung, Telefon,
Wartung, Reparatur und Instandsetzung des Büros, Abschreibung Büromöbel,
Abschreibungen für Beleuchtungskörper, Fenstervorhänge, Fußbodenbeläge usw.,
Reinigung des Büros, Versicherungen, Bürokleinmaterial und Verzinsung des halben
Kapitaleinsatzes auch die Abschreibung für Büromaschinen als Kostenfaktor
berücksichtigt. Die entsprechenden Unterlagen haben die Kläger zur Gerichtsakte
gereicht (vgl. Blatt 70 ff. der Gerichtsakte).
Kosten für Computer und Drucker sind dort zwar nicht ausdrücklich genannt. Mit der
Erfassung der Kosten für "Büromaschinen" hat der Verordnungsgeber aber allgemein
den Einsatz technischer Geräte zur Ausführung von Büroarbeiten abdecken wollen. Denn
das Berechnungsmodell stellt ausschließlich auf die bei typisierender und
pauschalierender Betrachtung notwendigen durchschnittlichen Kosten für den Betrieb
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pauschalierender Betrachtung notwendigen durchschnittlichen Kosten für den Betrieb
eines Gerichtsvollzieherbüros ab. Damit wird der einzelne Gerichtsvollzieher bewusst
davon freigestellt, durch eine entsprechende Buchführung die tatsächlich entstehenden
Kosten nachzuweisen. Daraus folgt aber, dass auch technische Innovationen von
"Büromaschinen", wie es die EDV-Technik darstellt, mit erfasst sein sollten. Denn
andernfalls hätte der Verordnungsgeber wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von
technischen Neuerungen einerseits und Einsparungen durch andere Büromaschinen
andererseits die der Aufwandsentschädigung zugrunde liegende Kostenstruktur jedes
Mal neu berechnen müssen, was gerade verhindert werden sollte (vgl. hierzu
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.06.1999 - V 503/96 -, Entscheidungen
der Finanzgerichte [EFG] 1999, 1216). Zudem hat der Landesgesetzgeber mit der
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher und dem Ausweis der
Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan eine steuerliche Vereinfachung bezweckt, die
entfiele, wenn im einzelnen bestimmte (technische) Büroeinrichtungen dahingehend
abgegrenzt werden müssten, ob sie von der Aufwandsentschädigung umfasst werden
oder nicht (zu diesem Aspekt vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 19.05.1992 - 16 K
2074/90 -, EFG 1992, 720). Letztlich spricht auch der Wortlaut von § 5 Satz 2 GVEntschG
für diese Auslegung, denn nach dieser Vorschrift sollen grundsätzlich alle
bürobezogenen Kosten abgegolten werden. Lediglich die Kosten für die Beschäftigung
einer Bürokraft werden von der Abgeltungswirkung ausgenommen.
Im übrigen vermag der Senat der Auffassung der Kläger nicht zu folgen, § 5 Satz 2
GVEntschG verstehe unter den "Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft" sowohl die
Personal- als auch die Büroeinrichtungskosten, welche auf die jeweilige Bürokraft
entfallen. Nach allgemeinem Sprachverständnis sind Beschäftigungskosten regelmäßig
solche Aufwendungen, die für die Arbeitsleistung einer Arbeitskraft aufgewendet werden
müssen, mithin Lohn- und Lohnnebenkosten. Die sächlichen Aufwendungen, welche die
Beschäftigung weiterer Arbeitskräfte mit sich bringen, kommen hinzu, werden aber von
dem Begriff im allgemeinen nicht mit umfasst. Bestätigt wird dies im Streitfall durch die
deutliche Differenzierung zwischen Beschäftigungskosten einerseits und
Büroeinrichtungs- sowie Bürounterhaltungskosten andererseits, wie sie gerade in § 5
Satz 2 GVEntschG zum Ausdruck kommt. Auch die von den Klägern eingereichte
Begründung zu der Verordnung (vgl. Blatt 70 ff. der Gerichtsakte) belegt nichts anderes,
denn auch dort werden die allgemeinen Bürokosten eines Gerichtsvollziehers nach
sächlichen Kosten und Personalkosten differenziert, wobei hinsichtlich der
Aufwandsentschädigung die durchschnittlichen Sachaufwendungen zugrunde gelegt
werden.
Soweit die Kläger der Auffassung sind, der durch (weitere) Bürokräfte verursachte
zusätzliche sächliche Aufwand sei durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung nicht
abgegolten und müsse zusätzlich im Wege der Anerkennung als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wird dementsprechend verkannt, dass diesbezüglich eine
generelle Differenzierung der Einzelpositionen innerhalb der Bürokosten nach dem
Zweck der Regelung gerade nicht erfolgen soll. Gleichwohl kann aber im Einzelfall
grundsätzlich eine Anerkennung von sächlichem Aufwand als Werbungskosten erfolgen.
Denn die dienstlich veranlassten Aufwendungen der Gerichtsvollzieher sind nach § 3 c
EStG "soweit" als Werbungskosten anzuerkennen, als sie vom Dienstherrn nicht
steuerfrei ersetzt worden sind. Die ihnen überlassenen steuerfreien Auslagen bzw. die
steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind daher von den jeweiligen abziehbaren
Aufwendungen abzuziehen. Der jeweils verbleibende Betrag ist dann als Werbungskosten
abzugsfähig (vgl. Heinicke, in Schmidt, EStG, 19. Aufl. 2000, § 3c Rdn. 19; vgl. auch
Oberfinanzdirektion Hannover vom 24.06.2002 - S 2350-1-StH 214 -, zitiert nach JURIS).
Trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten haben die Kläger aber eine Aufstellung der
Aufwendungen für das Büro sowie für etwaige, die erhaltene Entschädigung nicht
vorgelegt, so dass ein entsprechender Nachweis für die Aufwandsentschädigung
übersteigende Aufwendungen fehlt. Die Klage kann daher insoweit keinen Erfolg haben.
Die Übertragung der Berechnung der Steuer auf den Beklagten findet in § 100 Abs. 2
Satz 3 FGO ihre Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung
mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
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