Urteil des BFH vom 18.05.2004

Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer (Erben-)Bruchteilsgemeinschaft

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.11.2010, IX B 31/10
Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer (Erben-)Bruchteilsgemeinschaft
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt nicht vor. Entgegen der
Auffassung des Klägers war das Finanzgericht (FG) nicht verpflichtet, die weiteren Gemeinschafter der
Erbengemeinschaft zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte notwendig
zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das FG ist im
Einklang mit der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine als Vermieterin
auftretende (Erben-)Bruchteilsgemeinschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt ist (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2004 IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929). Vor diesem Hintergrund ist es
verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG davon ausgeht, dass der Kläger, der ausweislich der dem
Senat vorliegenden Akten namens und in Vollmacht der Gemeinschaft einen Mietvertrag mit dem Ehepaar R
abgeschlossen hat, seine Klage (auch) namens der Gemeinschaft erhoben hat. Aus den genannten Gründen kommt
insoweit auch eine Zulassung zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sowie zur
Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht.
3 Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit nicht vor.
Die behaupteten Divergenzen sind zum Teil nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander
widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten
Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden, zum Teil sind die in der Beschwerdebegründung
herausgearbeiteten Rechtssätze den Gründen der angefochtenen Erstentscheidung nicht zu entnehmen. Im Übrigen
kann eine Zulassung wegen Divergenz nicht mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung erreicht werden.