Urteil des BFH vom 27.09.2012
Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.9.2012, VII B 190/11
Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid
Leitsätze
Der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO
ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, sondern ein bürgerlich-
rechtlicher Anspruch. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch
Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann.
Tatbestand
1 I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist zum Verwalter in dem am 15. Juni
2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH (GmbH) bestellt worden.
Nach Eröffnung des Verfahrens hat der Antragsteller die von der GmbH geleisteten
Zahlungen auf Lohnsteuer Februar und März 2010 nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 der
Insolvenzordnung (InsO) angefochten. Die Lohnsteuern (einschließlich Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt rd. 9.600 EUR waren am 10. März bzw. 12. April
2010 im Lastschriftverfahren von dem Konto der GmbH eingezogen worden. Der
Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sie jedoch aufgrund der
Insolvenzanfechtung dem Antragsteller zunächst erstattet. Er fordert sie jedoch jetzt, gestützt
auf § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), zurück und hat einen entsprechenden Bescheid
unter dem 4. Juli 2011 erlassen. Die Anfechtungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen.
Es liege eine konkludente Genehmigung der Lastschriften vor, die nämlich nach drei
Bankarbeitstagen als genehmigt gölten.
2 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des FA Einspruch erhoben und beantragt
Aussetzung der Vollziehung.
3 Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag abgelehnt. Es ist der Auffassung, die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheides sei nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Voraussetzungen für
eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vorlägen, die strittigen Steuern
deshalb ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden seien und nach § 37 Abs. 2 AO vom
FA zurückgefordert werden könnten. Jedenfalls für die Abbuchung der Lohnsteuer Februar
2010 am 10. März 2010 habe am 16. April 2010, als der Insolvenzeröffnungsantrag gestellt
worden sei, eine konkludente Genehmigung vorgelegen. Ob das Gleiche für die Abbuchung
der Lohnsteuer März 2010 gelte, sei zwar zweifelhaft, weil noch keine gesicherte
Rechtsprechung dazu vorliege, nach welcher Frist bei laufenden Abbuchungen im
Lastschriftverfahren von einer konkludenten Genehmigung auszugehen sei. Auf diese Frage
komme es aber im Ergebnis auch nicht an, weil kein substantiierter Vortrag dazu vorliege,
dass das FA im Zeitpunkt der Erteilung der konkludenten Genehmigung die
Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt habe. Auch von dem Eröffnungsantrag habe es erst
durch das Schreiben des Amtsgerichts vom 28. April 2010 erfahren.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des
Antragstellers. Er trägt u.a. vor, der Abrechnungsbescheid sei nichtig, weil die in ihm
getroffene Regelung im Zivilrechtsweg hätte geltend gemacht werden müssen.
Rückzahlungsansprüche, die auf zivilrechtlichen Verpflichtungsgründen basierten, könnten
nicht nach § 37 Abs. 2 AO geltend gemacht werden. Im Streitfall sei die Rückzahlung der
Lohnsteuern nicht aufgrund einer vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungspflicht,
sondern allein aufgrund Insolvenzanfechtung erfolgt. Das dem zugrunde liegende
Rückgewährschuldverhältnis nach § 143 Abs. 1 InsO sei ein zivilrechtliches. Der
vermeintliche Rückforderungsanspruch des FA müsse daher im Zivilrechtsweg als
ungerechtfertigte Bereicherung i.S. des § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht
werden. Das FA könne nicht durch Erlass eines Rückforderungsbescheides die rein
zivilrechtliche Frage der Berechtigung einer Insolvenzanfechtung vor die
Finanzgerichtsbarkeit bringen und dadurch den Antragsteller dem gesetzlichen Richter
entziehen.
5 Das FA beruft sich auf das Urteil des Senats vom 23. September 2009 VII R 43/08 (BFHE
226, 391, BStBl II 2010, 215), wonach aufgrund einer ungerechtfertigten Insolvenzanfechtung
ausgekehrte Steuerbeträge mit einem Bescheid nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden
könnten. Ferner beruft es sich auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 GmS-OGB 1/09 (BGHZ 187, 105) und das
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II
2012, 298), wonach nicht die vermeintlich bürgerlich-rechtliche Natur des
insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs maßgeblich sei, sondern die Rechtsnatur des
ursprünglichen Leistungsverhältnisses. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) könne auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gefolgt
werden. Denn hiernach hätte der Bund mit Erlass der Insolvenzordnung das
Verwaltungsverfahren der Länder geregelt.
Entscheidungsgründe
6 II. Die Beschwerde (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist begründet. Die
Vollziehung des angegriffenen Abrechnungsbescheides ist auszusetzen, weil seine
Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO).
7 Das FA hat sein Verlangen, der Antragsteller möge die an ihn auf seinen (angeblichen)
Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO zurückgezahlten Steuern an das FA
zurückgewähren, auf § 37 Abs. 2 AO gestützt. Nach dieser Vorschrift hätte das FA einen
Anspruch auf Erstattung des an den Antragsteller zurückgezahlten Betrages, wenn an ihn
eine Steuer ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden wäre. Den (vom FA jetzt nach
erneuter Prüfung verneinten) rechtlichen Grund für die Rückzahlung der von der GmbH
bezahlten Steuern hat das FA zunächst in dem Rückgewähranspruch des Antragstellers aus
§ 143 Abs. 1 InsO gesehen, der dadurch entstanden sein soll, dass die Zahlungen der
GmbH eine gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung darstellten.
8 Für diese Betrachtungsweise kann sich das FA auf das Urteil des erkennenden Senats in
BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215 berufen, in dem der Senat sinngemäß den Anspruch auf
Rückzahlung aufgrund eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO
zurückgezahlter Steuern als einen Anspruch i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO angesehen hat.
9 Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise ist indes nicht zweifelsfrei. Denn zwischen den
Beteiligten ist nicht streitig, ob die steuerlichen Rechtsgründe dafür vorliegen, dass das FA
die betreffenden Lohnsteuern beanspruchen kann. Der steuerliche Rechtsgrund für die
Lohnsteuerzahlungen lag vielmehr vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen. Streitig
ist nur, ob ein insolvenzrechtlicher Rechtsgrund dafür besteht, dass der Antragsteller
ungeachtet des Anspruchs des FA auf die Abführung der von der GmbH einbehaltenen
Lohnsteuern von diesem die Rückzahlung der betreffenden Beträge verlangen kann, weil
ihm nämlich § 143 Abs. 1 InsO einen diesbezüglichen Anspruch verleiht. Diesen Anspruch,
der unter den Voraussetzungen des § 129 ff. InsO gegen jedermann besteht und von einer
Finanzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen wie von jedermann zu erfüllen ist, hat
der BGH in seinem Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09 (Neue Juristische
Wochenschrift 2011, 1365) ungeachtet dessen, ob die zurück zu gewährende Zahlung einen
öffentlich-rechtlichen Anspruch (dort: sozialversicherungsrechtlicher Art) befriedigen sollte
oder einen bürgerlich-rechtlichen, als einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch angesehen, der
folglich vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen sei. Die
Rückgewährpflicht gemäß § 143 Abs. 1 InsO habe auch bei nach dem
Sozialversicherungsrecht geschuldeten Leistungen nicht ihre Grundlage im
Sozialversicherungsrecht, sondern allein im Insolvenzrecht. Dieses schaffe ungeachtet der --
durch dasselbe nicht berührten-- öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den
Beteiligten in Gestalt des Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters eine
Rechtsbeziehung, die bürgerlich-rechtlicher Natur sei.
10 Die Entscheidung des BGH, die auf steuerrechtliche Rechtsbeziehungen mangels insoweit
maßgeblicher sozialversicherungsrechtlicher Eigentümlichkeiten übertragen werden muss
und von der der beschließende Senat nicht ohne vorherige Anrufung des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen könnte, hat also für die
Bestimmung der Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO nicht die
Leistungsbeziehung für maßgeblich erachtet, auf deren Rückabwicklung jener Anspruch
gerichtet ist (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes in BGHZ 187, 105, Rz 12), sondern die Rechtsnatur des
jedermann zustehenden und deshalb auch von einer Finanzbehörde nicht aufgrund ihrer
hoheitlichen Befugnisse geltend zu machenden Rückgewähranspruchs, welcher jene
Leistungsbeziehung überlagert und das steuerrechtlich gebotene Ergebnis (hier: Anspruch
des FA auf Lohnsteuern) gleichsam korrigiert.
11 Der beschließende Senat hat sich unbeschadet der im Schrifttum und in der Rechtsprechung
mitunter aus vorgenannter Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes abgeleiteten abweichenden rechtlichen Folgerungen (vgl. dazu
Krumm, Erstattungsansprüche öffentlich-rechtlicher Gläubiger ..., Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht 2012, 959) bereits in seinem Beschluss vom 5. September 2012 VII B 95/12
(zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) der vorgenannten Entscheidung des BGH unter
Aufgabe seiner im Urteil in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, geäußerten
Rechtsauffassung angeschlossen. Ist aber demnach der Anspruch auf Rückgewähr in
anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO kein Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch,
so ist zumindest i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 AO ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen
solchen Anspruch Geleistete nach § 37 Abs. 2 AO mithilfe eines entsprechenden hoheitlich
ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann oder nicht vielmehr ggf. von der
Finanzbehörde ebenso vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden muss, wie ein
Insolvenzverwalter dort seinen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO geltend
machen müsste. Der vom FA im Streitfall erhobene Anspruch richtet sich zwar auf
Rückzahlung einer (zurückgezahlten) Steuer, so dass § 37 Abs. 2 AO wortwörtlich
genommen einschlägig zu sein scheint; indes kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der
in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch gleichsam auf der Umkehrung von Ansprüchen aus
dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruht (vgl. Klein/Ratschow, AO,
11. Aufl., § 37 Rz 14) und ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung grundsätzlich die
Rechtsnatur des Anspruchs teilt, auf den jene Leistung erbracht worden ist.
12 Nach alledem ist ernstlich zweifelhaft, ob der angegriffene Rückforderungsbescheid Bestand
haben kann, ohne das es auf die sonstigen von dem Antragsteller gegen ihn erhobenen
Einwendungen ankommt.