Urteil des BFH vom 21.10.2009

Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.4.2010, IX S 22/09
Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge
Tatbestand
1 I. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 IX R 36/08 hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und
Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2008 als
unbegründet zurückgewiesen.
2 Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) vom 28. November 2009 wendet sich die
Rügeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2009. Sie macht im Wesentlichen die Verletzung
materiellen Rechts (§§ 47 der Zivilprozessordnung, 51 Abs. 3 FGO, 122 Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--)
sowie der Art. 20 und 97 des Grundgesetzes (GG) geltend. Der angefochtene Senatsbeschluss entspreche nicht
geltendem Recht, sondern den Wünschen des Fiskus; er habe sich im Übrigen nicht mit den im Revisionsverfahren
vorgebrachten Argumenten der Rügeführerin auseinandergesetzt.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO
entspricht.
4 Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder
Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Revisionsverfahren IX R 36/08 nicht habe äußern können,
welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis
genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint folgern zu können (vgl.
Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).
5 Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Rügeführerin erschöpfen sich im
Kern in einer erneuten Darlegung ihrer Rechtsauffassung zur im Revisionsverfahren maßgeblichen Regelung des §
122 Abs. 7 Satz 2 AO und in der Behauptung, der Senat habe in seiner Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag
gemäß § 51 FGO Rechtsvorschriften verletzt; sie bringt damit lediglich zum Ausdruck, der Senat habe nach ihrer Ansicht
den Streitfall unrichtig gewürdigt und über ihre Revision falsch entschieden. Soweit die Rügeführerin darüber hinaus in
pauschaler Form behauptet, der erkennende Senat habe sich in der angefochtenen Entscheidung nicht mit ihren im
Revisionsverfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, geht sie mit keinem Wort auf die mehr als sechs
Seiten umfassende Begründung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2009 ein.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1
zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis).