Urteil des BFH vom 20.01.1999

BFH (eingliederung, kläger, verpachtung, verletzung, beurteilung, verbindung, erwägung, urteilsbegründung, architekt, ergebnis)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.5.2008, XI B 195/07
Organschaft und wirtschaftliche Eingliederung
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, dass sich aus der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und dabei insbesondere aus dem BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R
69/97 (BFH/NV 1999, 1136) ergebe, dass die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1993 erforderliche wirtschaftliche Eingliederung im Falle der Verpachtung von Wirtschaftsgütern
durch den Organträger an die Organgesellschaft voraussetze, dass es sich um die Verpachtung wesentlicher
Betriebsgrundlagen handelt. Demgegenüber habe das Finanzgericht (FG) den Rechtssatz aufgestellt, dass die
Überlassung unwesentlicher Betriebsgrundlagen ausreiche, weshalb die Revision aufgrund grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zur Rechtsfortbildung und
aufgrund einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen sei.
2 Dies vermag eine Revisionszulassung nicht zu begründen, da das FG bei der Entscheidung des Streitfalls unter
Hinweis auf das BFH-Urteil vom 3. April 2003 V R 63/01 (BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434) im Ergebnis zutreffend
davon ausgegangen ist, dass eine wirtschaftliche Eingliederung bereits dann zu bejahen ist, wenn die überlassenen
Wirtschaftsgüter für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung sind. Ob ein Fall von nicht nur geringer
Bedeutung vorliegt, ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden und damit weder eine
klärungsbedürftige noch zur Rechtsfortbildung geeignete Frage. Dementsprechend liegt auch keine Divergenz zum
BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1136 vor.
3 2. Soweit der Kläger weiter einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verletzung der
Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO und Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1
Satz 1 FGO rügt, scheitert die Revisionszulassung bereits daran, dass das FG sein Urteil kumulativ begründet hat.
Selbst wenn das FG die Feststellung, dass der Kläger Architekt sei und Architektenleistungen erbracht habe,
verfahrensfehlerhaft getroffen hätte, würde die weitere Erwägung des FG, dass sich die wirtschaftliche Eingliederung
aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern ergebe, ausreichen, um als rechtlich selbständig tragende
Urteilsbegründung die Klageabweisung zu rechtfertigen.
4 Auf die im Tatbestand des FG-Urteils dargestellte Beurteilung der organschaftlichen Verbindung in den Vorjahren hat
das FG die wirtschaftliche Eingliederung in seinen Entscheidungsgründen schließlich nicht gestützt. Diese Beurteilung
wäre nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für die Entscheidung über das Vorliegen einer Organschaft in
den Streitjahren im Übrigen auch unerheblich.