Urteil des BFH vom 27.10.2008

BFH: Streitwert eines Revisionsverfahrens bei gegenläufigen Anträgen, rechtskräftiges urteil, steuer, abgabenordnung, zusammenrechnung, gewinnausschüttung, abrede

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.10.2008, I E 3/08
Streitwert eines Revisionsverfahrens bei gegenläufigen Anträgen
Tatbestand
1 I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts für ein Revisionsverfahren. Dieses Verfahren betraf u.a. die
Frage nach der Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Das Finanzamt (FA) hatte im erstinstanzlichen
Verfahren vorgetragen, dass sich diese auf 7 449 604 DM belaufe, während die Kostenschuldnerin und
Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) das Vorliegen einer vGA bestritten hatte. Das Finanzgericht (FG) hatte
daraufhin entschieden, dass eine vGA vorliege, und deren Höhe mit 2 799 628 DM angenommen. Gegen diese
Entscheidung hatten sowohl die Erinnerungsführerin als auch das FA Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren hatte
die Erinnerungsführerin eine vGA in Abrede gestellt und in der mündlichen Verhandlung eine Zurückverweisung der
Sache an das FG beantragt; das FA hatte beantragt, die Klage hinsichtlich des genannten Punktes abzuweisen.
2 Nachdem der beschließende Senat die Sache an das FG zurückverwiesen hatte, hat dieses den Rechtsstreit durch ein
inzwischen rechtskräftiges Urteil abgeschlossen und die Kosten zum Teil der Erinnerungsführerin auferlegt. Daraufhin
erging eine Kostenrechnung; diese beruht auf einer Streitwertberechnung, bei der der Wert des Streitgegenstands im
Hinblick auf die Frage der vGA mit 3/7 von 7 449 604 DM, also mit 3 192 687 DM oder 1 632 395 EUR angesetzt ist.
Dagegen richtet sich die Erinnerung.
3 Die Erinnerungsführerin ist der Ansicht, dass sich der Wert des Streits um die Frage der vGA ausschließlich nach dem
Antrag des FA bestimme. Er müsse daher mit 1 992 846 (eigentlich wohl 1 992 840) DM (= 3/7 von 2 799 628 DM)
angesetzt werden.
4 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
5 II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Streitwertberechnung, die der angefochtenen Kostenrechnung zu Grunde liegt,
ist zutreffend.
6 1. Die Kosten eines Verfahrens vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit richten sich gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1
Satz 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach dem Streitwert. Dieser bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren
nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei sind, wenn beide Beteiligte in der ersten
Instanz zum Teil unterlegen sind und daraufhin das Urteil mit gegenläufigen Anträgen anfechten, die mit jenen
Anträgen begehrten Änderungsbeträge zusammenzurechnen. Das folgt aus § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG, der
für wechselseitige Rechtsmittel eine solche Zusammenrechnung vorschreibt (ebenso Brandis in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 112; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 45 GKG Rz
38), und entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten
des § 47 GKG (BFH-Beschluss vom 9. November 1976 VII E 21/76, BFHE 120, 160, BStBl II 1977, 36; vom 8. März 1988
VII R 31-32/83, BFH/NV 1988, 798; vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621).
7 Die von der Erinnerungsführerin für einschlägig erachtete Regelung in § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG greift im
Streitfall nicht ein. Sie bezieht sich nur auf wechselseitige Rechtsmittel, die denselben Streitgegenstand betreffen.
Darum handelt es sich im Streitfall nicht, da durch den Antrag der Erinnerungsführerin (Herabsetzung der vom FG
festgesetzten Steuer) und den Antrag des FA (Heraufsetzung der Steuer) zwei unterschiedliche Streitgegenstände im
kostenrechtlichen Sinne entstanden sind. Dem entspricht es, dass die Bandbreite der seinerzeit möglichen
gerichtlichen Entscheidungen durch die Summe der von beiden Beteiligten angestrebten Änderungsbeträge bestimmt
wurde. Es ist deshalb sachgerecht, wenn dieser Umstand auf die Bestimmung des Streitwerts durchschlägt.
8 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).