Urteil des BFH vom 01.07.2009

BFH: klagebegehren, hauptschuld, reduktion, verminderung, bezifferung, verjährung, geldleistung, anfechtungsklage, verwaltungsakt

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 1.7.2009, VII E 3/09
Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid
Gründe
1 In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache;
betrifft sein Antrag einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe
maßgebend.
2 Im Streitfall hat der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) im finanzgerichtlichen Verfahren unter
Berufung auf den Eintritt der Zahlungsverjährung einen Abrechnungsbescheid mit einem uneingeschränkten
Aufhebungsantrag angefochten, der in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom Kostenschuldner geschuldete Beträge
in Höhe von 845 664,30 EUR auswies. Das Gericht ist allerdings nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung
nicht an die Antragsfassung, sondern an das erkennbare Klagebegehren gebunden. Deshalb ist im Streitfall zu
berücksichtigen, dass der Kostenschuldner im finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Hauptschuld einen Betrag
in Höhe von 194 652,78 EUR als nicht von der Verjährung umfasst beschrieben hat. Zur Bezifferung seines
Klagebegehrens ist daher dieser Betrag von dem im Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung
ausgewiesenen Gesamtbetrag abzuziehen.
3 Eine weitere Reduktion des Streitwerts um die zur genannten Hauptschuld in Höhe von 194 652,78 EUR gehörenden
Säumniszuschläge kommt nicht in Betracht, weil der Kostenschuldner hierzu keine Angaben gemacht hat und sich aus
seiner Klagebegründung ergibt, dass er die Säumniszuschläge auch aus anderen Gründen als der eingetretenen
Zahlungsverjährung als nicht geschuldet ansah. Auch die übrigen mit der Erinnerung vorgebrachten Einwendungen
des Kostenschuldners sind nicht geeignet, eine weitere Verminderung des Streitwerts zu rechtfertigen.
4 Das Klagebegehren des Kostenschuldners war daher mit 651 011,52 EUR zu beziffern. Da das Finanzgericht die Klage
abgewiesen hat, ist dieser Betrag auch für den Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sich der
Kostenschuldner gegen dieses Urteil gewandt hat, maßgebend.
5 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).