Urteil des BFH vom 28.12.1992

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BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 24.1.2008, VII B 131/07
Einziehung der Referenzmenge wegen Nichtbelieferung im Insolvenzverfahren
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer
Milcherzeugerin dagegen, dass deren Anlieferungs-Referenzmenge von dem Beklagten und Beschwerdegegner
(Hauptzollamt --HZA--) wegen Nichtbelieferung in dem Milchwirtschaftsjahr 2002/2003 gemäß Art. 5 Unterabs. 2 Satz 1
der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992
über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 405/1) i.V.m.
§ 13 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000
(BGBl I, 27) eingezogen worden ist.
2 Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, deren Rechte der Kläger wahrnimmt, war im Juli 2001 das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ob die der Insolvenzschuldnerin zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge von 400
000 kg Milch zur Insolvenzmasse gehört, erschien dem Kläger zunächst offenbar zweifelhaft; er behauptet jedenfalls,
die … für Landwirtschaft habe dies verneint, sodass er sich zunächst nicht um eine wirtschaftliche Verwertung der
Quote durch Verkauf bemüht habe. Als schließlich aber das Amtsgericht festgestellt habe, dass die Quote zur
Insolvenzmasse gehöre, sei eine Verwertung in dem inzwischen eingeführten Börsenverfahren nicht mehr möglich
gewesen.
3 Die in dem vorgenannten Zeitraum nicht mehr belieferte Quote ist vom HZA durch Bescheid vom 20. Juni 2003
eingezogen worden. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidungsgründe
4 II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) erhobene Beschwerde (§ 116 Abs.
1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache, anders
als der Kläger meint, keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Denn die von der Beschwerde
sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Quote während des Insolvenzverfahrens auf der Grundlage der VO Nr.
3950/92 eingezogen werden kann, obwohl sie dem Insolvenzbeschlag unterliegt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie
nur so beantwortet --nämlich bejaht-- werden kann, wie es das FG getan hat. Wie das FG bereits im Einzelnen
zutreffend ausgeführt hat, stellt die Einziehung einer Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe des
Gemeinschaftsrechts keine während eines Insolvenzverfahrens unzulässige Maßnahme einer
Einzelzwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse dar, sondern eine auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts liegende
Maßnahme, für deren Zulässigkeit auch nach Sinn und Zweck des Insolvenzrechts die Anhängigkeit eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen dessen, der Inhaber der Anlieferungs-Referenzmenge ist, ohne Bedeutung ist.
5 Soweit der Kläger rügt, er sei durch die unzutreffende Rechtsmeinung des … für Landwirtschaft an einem Verkauf
ebenso wie an einer Belieferung der Referenzmenge --und zwar endgültig-- gehindert worden, liegt auf der Hand und
bedarf deshalb ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dieser Umstand nichts daran ändern
könnte, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 Zusatzabgabenverordnung, die als solche auch nicht strittig
sind, vorliegen, die Referenzmenge also einzuziehen ist, welche Rechte der Kläger auch sonst immer aus dem
diesbezüglich von ihm vorgetragenen Sachverhalt mag herleiten können.
6 Soweit das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang als Rüge unzureichender Sachaufklärung durch das FG
(§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sollte verstanden werden können, wie das HZA annimmt, so könnte auch dies nicht zur
Zulassung der Revision führen, weil die Aufklärungsrüge offensichtlich unschlüssig ist. Aus der rechtlichen Sicht des FG
bestand kein Anlass, aufzuklären, weshalb die Referenzmenge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr
beliefert und auch nicht wirtschaftlich verwertet worden ist.