Urteil des BFH vom 09.01.2008

BFH (berechtigte person, beschwerde, gkg, höhe, unkenntnis, begründung, streitwert, gesellschaft, sache, vorinstanz)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.10.2008, IV E 2/08
Erinnerung gegen Kostenansatz
Tatbestand
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) --
Herr X-- abgewiesen. Der beschließende Senat hat die von Herrn X persönlich eingelegte und --trotz Hinweises der
Geschäftsstelle-- nicht zurückgenommene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 9.
Januar 2008 (Az. IV B 111/07) als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 3. April 2008 setzte die Kostenstelle
des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einem Streitwert von 110 702 EUR eine 1/1-Gebühr in Höhe von 1 912 EUR gegen
den Erinnerungsführer fest.
2 Hiergegen wendet sich dieser mit der Erinnerung und trägt unter anderem vor, dass es "überhaupt keine Ursache für
eine gerichtliche Entscheidung (gegeben habe, weil dem BFH lediglich) der Entwurf einer Klageschrift als Begründung
für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zugesandt (worden sei)".
3 Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist nicht begründet.
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1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden,
die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, das heißt gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen
den Streitwert (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 17, m.w.N.). Einwendungen dieser Art
sind vom Erinnerungsführer nicht vorgetragen worden. Auch eine Überprüfung der Kostenrechnung von Amts wegen
gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Zum einen ist der Erinnerungsführer als Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1
GKG der richtige Adressat der Kostenrechnung. Zum anderen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des
Kostenansatzes sowie der Höhe der Kosten.
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2. Soweit der Erinnerungsführer Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zu Grunde liegende Entscheidung des
BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde erhebt, können diese mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden
(z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 IX E 3/08, juris).
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3. Auch soweit der Vortrag des Erinnerungsführers dahin auszulegen sein sollte, nach § 21 Abs. 1 GKG keine
Gerichtskosten zu erheben, könnte die Erinnerung keinen Erfolg haben.
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a) Zwar kann nach dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger
Behandlung nicht entstanden wären (Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf
unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (Satz 3).
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b) Abweichend von der Auffassung des Erinnerungsführers hat der BFH die Sache aber nicht falsch behandelt. Der
Erinnerungsführer hat vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des an den BFH adressierten Schreibens vom ...
gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde eingelegt und diese --trotz Hinweises der Geschäftsstelle des
beschließenden Senats auf den Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (a.F.)-- nicht durch eine
unmissverständliche Erklärung zurückgenommen. Demgemäß war die Beschwerde --wie geschehen-- als unzulässig
zu verwerfen. Auch beruhte die Nichtbeachtung des Vertretungszwangs nicht auf einer unverschuldeten Unkenntnis
des Erinnerungsführers, da er in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung
unmissverständlich darauf hingewiesen worden ist, dass sich jeder Beteiligte bei der Einlegung und Begründung der
Beschwerde durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft vertreten lassen muss (vgl.
zu allem auch BFH-Beschluss IX E 3/08, juris).
10 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).