Urteil des BFH vom 01.12.2010

BFH (hinzurechnung, unternehmen, risiko, vereinbarung, abtretung, eigentum, forderung, verfügung, offenlegung, höhe)

Nr. 104 vom 01. Dezember 2010
„Aus“ für das Asset-Backed-Securities-Modell
Urteil vom 26.08.10 I R 17/09
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 26. August 2010 I R 17/09 entschieden, dass das sog. Asset-Backed-
Securities-Modell als Gestaltungsmodell des Forderungsverkaufs - um einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zu
entgehen - nicht erfolgreich sein kann, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim Gewerbetreibenden
verblieben ist. Und dies ist dann der Fall, wenn er ungeachtet einer Abtretung der Forderungen wirtschaftlich das Risiko für
den Geldeingang (das sog. Bonitätsrisiko) weiterhin trägt.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Teil der für
Betriebsschulden aufgebrachten Zinsen hinzuzurechnen (im Streitjahr 2002: die Hälfte der Entgelte für Schulden, die der
Verstärkung des Betriebskapitals dienen; heute: ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden). Ein gängiges
Steuersparmodell zur Vermeidung dieser Hinzurechnung ist das sog. Asset-Backed-Securities-Modell. Dieses funktioniert
wie folgt: Die Forderungen werden an eine (ausländische) sog. Zweckgesellschaft verkauft. Die Zweckgesellschaft
refinanziert den Ankauf durch die Ausgabe von Wertpapieren („securities“), die wiederum aus den Eingängen auf die
übertragenen Forderungen bedient werden sollen („asset backed“). Als Kaufpreis der Forderungen wird der Nennwert
abzüglich eines Bonitätsabschlags vereinbart; dieser Abschlag steht dem verkaufenden Unternehmen aber über ein
Ausgleichskonto wieder zur Verfügung, wenn die Forderung vom Kunden beglichen wird. Der Forderungseinzug soll dabei
(ohne Offenlegung der Abtretung) weiterhin durch das Unternehmen erfolgen.
Der BFH wertete den Inhalt der konkreten Vereinbarung dahin, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen nicht
auf die Zweckgesellschaft übergegangen sei. Die Höhe des Abschlags und die Möglichkeit des späteren Ausgleichs
deuteten darauf hin, dass das Risiko des Forderungsausfalls wirtschaftlich weiterhin vom Unternehmen zu tragen war. Die
Vereinbarung sei deshalb als (darlehensweise) Vorfinanzierung der Lieferungs- und Leistungserlöse zu qualifizieren, was
die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht ausschließe.
Bundesfinanzhof
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