Urteil des BFH vom 02.09.2008

BFH: erfüllung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 2.9.2008, V B 4/08
Führung von Aufzeichnungen nach § 22 UStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115
Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
2 a) Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2006 X B 57/05 (BFH/NV 2006, 940)
liegt nicht vor. Unerheblich ist dabei, dass der BFH in dieser Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt hat, dass weder §
22 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) noch die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Unternehmer, die ihren
Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln, verpflichten, ein Kassenbuch zu führen oder
vereinnahmte Barentgelte gesondert in einem Kassenbuch aufzuzeichnen. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass der
Unternehmer neben der Belegsammlung keinerlei Aufzeichnungen zu führen hat. Vielmehr ist es im Hinblick auf die bei
Ausgangsumsätzen bestehenden Aufzeichnungspflichten nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940 zumindest
erforderlich, Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abzulegen und in handschriftliche
Listen einzutragen. Entscheidend ist, dass eine derart ergänzte Belegsammlung "ebenso wie Kassenaufzeichnungen"
nachgeprüft werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940; vgl. auch Becker/ Wiethölter, Die steuerliche
Betriebsprüfung 2006, 377).
3 Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Finanzgericht (FG) nicht aufgestellt. Soweit das FG bei seinem Urteil
davon ausgegangen ist, dass eine geordnete Belegsammlung nicht ausreicht, um Aufzeichnungen nach § 22 UStG zu
führen, steht dies nicht in Widerspruch zu dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940, nach dem es neben der bloßen
Belegsammlung auf weitergehende Erfordernisse (Ablage der Ausgangsrechnungen chronologisch
4 nach dem Tag des Geldeingangs und Anfertigung handschriftlicher Listen) ankommt.
5 b) Es liegt auch keine Abweichung zum BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81 (juris) vor. Von einer Divergenz ist
nur auszugehen, wenn vergleichbare Sachverhalte vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07 (juris),
und vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26). Hieran fehlt es, da das BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R
236/81 darauf beruht, dass bei Steuerpflichtigen, bei denen Barzahlungen nur in sehr geringem Umfang vorkommen,
das Fehlen eines Kassenbuchs in der Regel eine Vollschätzung nicht rechtfertigt. Demgegenüber tätigte der Kläger
und Beschwerdeführer (Kläger) nach den Feststellungen des FG überwiegend Bargeschäfte. Darüber hinaus bestehen
im Streitfall weitere Besonderheiten, wie z.B. die bereits vom Steuerberater des Klägers vorgenommenen "pauschalen
Zuschätzungen", so dass der Streitfall nicht als vom BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81 mitentschieden
angesehen werden kann.
6 c) Es besteht auch keine Divergenz zum BFH-Urteil vom 22. Februar 1973 IV R 69/69 (BFHE 109, 30, BStBl II 1973,
480). Zwar bedarf es nach dieser Entscheidung keiner "gesonderten Kassenführung", jedoch sind auch nach diesem
Urteil Belege allein nicht als hinreichende Aufzeichnungen anzusehen. Nach dem Leitsatz der Entscheidung sind
Bareinnahmen und Barausgaben vielmehr täglich aufzuzeichnen. Dementsprechend entschied das FG im Streitfall,
dass eine bloße Belegsammlung zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nicht ausreicht.
7 2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht verpflichtet sind, ein gesondertes Kassenbuch
zu führen, gleichwohl aber Aufzeichnungen zu führen haben, die über eine bloße Belegsammlung hinausgehen (vgl.
BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940). Dass Aufzeichnungen über Entnahmen zu führen sind, ergibt sich aus § 22 Abs.
2 Nr. 1 UStG.