Urteil des BFH vom 24.11.2005

BFH (rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung, rechtsfrage, investition, rechtssatz, rüge, pauschal, verletzung, zulassung, prognose, kredit)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.12.2009, X B 182/08
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zu § 7g EStG a.F.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig.
2
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung
(FGO).
3
1. Das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der Streitfall werfe eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf, erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse für diesen
Zulassungsgrund.
4
Die Klägerin macht grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend. Die von ihr aufgeworfene
Rechtsfrage betrifft § 7g Abs. 3 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Streitjahres und
damit ausgelaufenes Recht. In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend
gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die
solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Senatsbeschluss vom 17. März
2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz
178, jeweils m.w.N.). Eine Rechtsfrage kann zum Beispiel auch bei ausgelaufenem Recht noch grundsätzlich
bedeutsam sein, wenn sich die gleiche Rechtsfrage bei einer Nachfolgeregelung stellt (vgl. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 35).
5
Nach dem Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 X B 64/08 (Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 916) gelten die
vorstehenden Grundsätze auch für Rechtsfragen, die im Bezug auf die Regelung des § 7g EStG a.F. grundsätzlich
bedeutsam sein sollen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912)
wurde § 7g EStG grundlegend geändert, wobei insbesondere das Konzept der steuerfreien Rücklage aufgegeben
und durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde. Im Hinblick auf die hier streitige Frage, welche
Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition zu stellen sind, enthält §
7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG n.F. andere Anforderungen als die Vorgängervorschrift. Nach der Neufassung ist
ausdrücklich tatbestandliche Voraussetzung, um den Investitionsabzug in Anspruch nehmen zu können, dass eine
Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG n.F. vorliegt. Im ausgelaufenen Recht
und damit auch im Streitjahr ist hingegen nur eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des
Steuerpflichtigen zu treffen (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 28. Aufl., § 7g Rz 14, 64). Angesichts der geänderten
Rechtslage hätte die Klägerin daher konkret dazu Stellung nehmen müssen, warum die von ihr aufgeworfene
Rechtsfrage auch für die Neufassung des § 7g EStG grundsätzlich bedeutsam sein soll. Dies hat sie unterlassen.
6
2. Auch das Vorliegen des Zulassungsgrunds der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wird von der
Klägerin nicht ordnungsgemäß i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet.
7
Zur Darlegung der Divergenz muss der Beschwerdeführer einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz der
angefochtenen Entscheidung herausarbeiten und einem eben solchen Rechtssatz einer anderen
Gerichtsentscheidung gegenüberstellen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 X B 110/09, nicht
veröffentlicht --n.v.--; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48 und 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies hat
die Klägerin nicht getan. Sie verweist in der Beschwerdebegründung nur pauschal darauf, das Finanzgericht (FG) sei
bei der Entscheidungsfindung von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14. August 2001 XI R 18/01 (BFHE 198,
415, BStBl II 2004, 181) abgewichen und arbeitet weder den tragenden Rechtssatz dieser Entscheidung, noch den
abweichenden tragenden Rechtssatz heraus, den das FG im angefochtenen Urteil formuliert haben soll.
8
3. Schließlich führt auch die weitere Rüge der Klägerin, das FG habe seine Sachaufklärungspflichten gemäß § 76
FGO verletzt, nicht zur Revisionszulassung.
9
Sie legt in der Beschwerdebegründung auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 11. September 2008 dar, das FG habe
einerseits als wahr unterstellt, dass ihre Hausbank einen Kredit für die Investition zugesagt habe. Andererseits habe
es aufgrund der späteren Umsatzentwicklung des Betriebs die Vornahme der Investition im Zeitpunkt der
Betriebseröffnung als nicht hinreichend konkretisiert betrachtet. Im Schriftsatz vom 13. November 2008 weist die
Klägerin auf Anlagen zur Unternehmensplanung hin, die sie im Verfahren vor dem FG eingereicht habe und bei deren
Auswertung dem FG ausweislich der Urteilsbegründung Fehler unterlaufen seien. Sie sieht eine Verletzung der
Sachaufklärungspflicht in dem Umstand, dass das FG die Unternehmensplanung zu pauschal als unglaubwürdig
angesehen habe, ohne Ermittlungen über einzelne darin enthaltene Kennzahlen anzustellen. Die Schlussfolgerungen
des FG --so die Klägerin-- verstießen auf Grundlage seiner Feststellungen gegen Denkgesetze, weil es von der
Finanzierbarkeit der Investition durch einen Kredit ausgegangen sei.
10 Dieser Vortrag der Klägerin enthält nicht die Rüge eines Verfahrensfehlers, sondern eines materiell-rechtlichen
Fehlers des FG. Im Kern hält die Klägerin die Umstände (die spätere Umsatzentwicklung), die das FG für die Prognose
über ihr künftiges Investitionsverhalten maßgeblich herangezogen hat, und das vom FG vertretene Prognoseergebnis
für falsch. Die Abwägung der einzelnen Indizien des Streitfalls und die Prognoseentscheidung des FG gehören jedoch
zur Rechtsanwendung und können allenfalls zu einem materiell-rechtlichen Fehler führen (vgl. auch den BFH-
Beschluss vom 9. April 2009 III B 16/08, n.v.). Zudem berücksichtigt die Klägerin nicht, dass für die Frage, ob ein
Verfahrensfehler vorliegt, nicht ihre Rechtsauffassung, sondern die Rechtsauffassung des FG maßgeblich ist (vgl. z.B.
Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 79 und § 116 Rz 49). Sie hätte daher auch darlegen müssen, welche
Sachverhaltsermittlungen das FG auf Grundlage seiner Rechtsauffassung unterlassen haben soll.
11 4. Das Vorbringen der Klägerin zur Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt,
dass dem FG im Rahmen der Prognoseentscheidung materiell-rechtliche Fehler unterlaufen sein könnten, zur
Zulassung der Revision führen.
12 Die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht (vgl. z.B.
Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27 und 45). Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Revision gegen
ein finanzgerichtliches Urteil u.a. auch dann zuzulassen, wenn das erstinstanzliche Urteil unter einem so schweren
Rechtsfehler leidet, dass sein Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde (vgl. z.B.
Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68). Dass dem FG ein derart schwerwiegender Rechtsfehler unterlaufen sein soll,
lässt sich der Beschwerdebegründung trotz der Behauptung, die Prognose des FG verstoße gegen Denkgesetze,
nicht entnehmen. Die Klägerin bringt im Stil einer Revisionsbegründung nur vor, das FG habe bei Anwendung des §
7g Abs. 3 Satz 2 EStG im Streitjahr eine falsche Prognoseentscheidung getroffen (vgl. insoweit ebenfalls den BFH-
Beschluss vom 9. April 2009 III B 16/08, n.v.).