Urteil des BFH vom 16.12.2008

BFH (rechtsmittel, zulassung, beschwerde, begründung, frist, ausdrücklich)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.1.2009, VII B 228/08
Fehlende Zulassung der Revision durch FG
Gründe
1 Das als Revision aufzufassende Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, §
126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 klargestellt, dass es sich bei dem mit Schriftsatz vom 2. Oktober
2008 eingelegten Rechtsmittel um eine Revision handelt.
3 Die Revision ist unzulässig, weil sie weder vom Finanzgericht (FG) noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen
worden ist. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das FG oder auf
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Enthält die Entscheidung des FG --wie im Streitfall-
- keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse
vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128; vom 5. Oktober 1998 V R 12/98, BFH/NV 1999, 494, jeweils m.w.N.).
4 Sollte die von einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ausdrücklich als solche eingelegte unzulässige
Revision in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i.S. von § 116 Abs. 1 FGO umgedeutet
werden können (anders die ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 128, und in BFH/NV
1999, 494, jeweils m.w.N.), wäre das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO keine Begründung eingereicht worden ist.