Urteil des BFH vom 18.05.2004

Privatnutzung von Dienstfahrzeugen - Erschütterung des Anscheinsbeweises

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.5.2009, VIII R 60/06
Privatnutzung von Dienstfahrzeugen - Erschütterung des Anscheinsbeweises
Tatbestand
1
I. Streitig ist, ob betriebliche Kraftfahrzeuge auch privat genutzt worden sind.
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR von zwei Rechtsanwälten und Notaren, stellte ihren
Gesellschaftern aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag jeweils ein Kraftfahrzeug "für
den dienstlichen Gebrauch" zur Verfügung. Die Auswahl der Fahrzeuge war den Gesellschaftern überlassen;
unterschiedlich hoher Aufwand sollte bei der Ergebnisverteilung berücksichtigt werden. In den Streitjahren (1996 bis
1999) standen dem Gesellschafter A bis Ende 1998 ein Mercedes Benz 300 SD und danach ein Mercedes-Benz S
320 und dem Gesellschafter B bis Juli 1996 ein BMW 525 TDS Automatik und seit August 1996 ein Mercedes-Benz
230 T zur Verfügung. Der Gesellschafter A führte für die Monate Januar bis März 1996 ein Fahrtenbuch.
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Für private Zwecke erwarb der Gesellschafter A im März 1996 einen etwa drei Jahre alten Opel Omega (110 kw) von
der X-Bank. Seine Ehefrau nutzte in den Streitjahren einen Opel Corsa.
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Der Gesellschafter B verfügte bis 1997 privat über einen VW Golf und danach über einen BMW Z3. Nach den
Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nutzte die Ehefrau des Gesellschafters B (eigenen Angaben in der
Einkommensteuererklärung zufolge) diese Fahrzeuge für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte den Gewinn der Gesellschaft um einen privaten
Nutzungsanteil für die zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge, den es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bewertete. Der Einspruch war erfolglos.
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Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Niedersächsischen FG die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 1996 um
21 624 DM, für 1997 um 22 634 DM, für 1998 um 22 864 DM und für 1999 um 25 748 DM zu kürzen.
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Das FA beantragt,
10 die Revision der Klägerin als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
12 1. Die Klage ist nicht von den Gesellschaftern, sondern nur von der GbR erhoben worden. Nur die GbR war zur Klage
befugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO; zur Beteiligtenfähigkeit der GbR Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004
IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898). Nach dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung ist
im Zweifel anzunehmen, dass das Rechtsmittel von demjenigen eingelegt werden sollte, der dazu befugt war. Das
Rubrum des Rechtsstreits war deshalb von Amts wegen zu berichtigen.
13 2. Das FG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe den Beweis des ersten Anscheins, der
für eine private Nutzung der betrieblichen Kraftfahrzeuge spreche, nicht entkräftet. Sie habe keinen Sachverhalt
dargelegt, bei dem eine private Mitbenutzung so gut wie ausgeschlossen sei. Den Gesellschaftern hätten keine
evident gleichwertigen Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Der Opel Omega des
Gesellschafters A sei in Status und Gebrauchswert dem betrieblich genutzten Mercedes-Benz nicht gleichwertig. Auch
der Gesellschafter B habe privat keinen gleichwertigen Wagen zur Verfügung gehabt, zumal dessen Ehefrau das
private Fahrzeug für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt habe. Das im Gesellschaftsvertrag
vereinbarte Privatnutzungsverbot lasse keinen anderen Schluss zu, da es nicht überwacht worden sei. Das FA habe
die Privatnutzung auch zu Recht nach der 1 %-Regel bewertet, denn das vom Gesellschafter A geführte Fahrtenbuch
entspreche nicht den formalen Anforderungen.
14 3. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. Das FG hat im Hinblick auf den
Sachvortrag der Klägerin zu den besonderen Verhältnissen bei dem Gesellschafter A die Reichweite des
Erfahrungssatzes verkannt, der für eine Privatnutzung des Dienstwagens streitet. Es hat seiner Entscheidung in
diesem Zusammenhang außerdem Schlussfolgerungen zugrunde gelegt, die nicht ausreichend mit tatsächlichen
Feststellungen unterlegt sind. Daran ist der BFH nicht gebunden.
15 a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unanwendbar, wenn
eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl
II 2007, 116, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210). Das FG muss sich
deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung
tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwenden will (vgl. BFH-Beschluss vom 21.
Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716).
16 aa) Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung
stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BFH-Beschluss vom 14.
Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das
typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE
224, 108, BStBl II 2009, 381). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das FG aufgrund der
Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.
17 bb) Der Beweis des ersten Anscheins kann vom Kläger durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert
werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Kläger muss also nicht beweisen, dass eine
private Nutzung nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass vom Kläger ein Sachverhalt
dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der
allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116,
m.w.N.). Über die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgestellten Tatsachenbehauptungen hat das FG, soweit
erforderlich, von Amts wegen gemäß §§ 81 ff. FGO Beweis zu erheben.
18 Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat
veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330).
Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften (vgl.
BFH-Beschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300).
19 cc) Über die Frage, ob der Kläger den für eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttert
hat, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei hat es nicht nur den vom Kläger vorgetragenen
Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Unter Umständen muss das FG auch zusätzliche, für die Privatnutzung
sprechende Umstände aufklären und berücksichtigen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330). An die
Würdigung des FG ist der BFH revisionsrechtlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit sie verfahrensrechtlich
einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen
beeinflusst ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; Senatsbeschluss in BFH/NV
2008, 210).
20 b) Im Streitfall ist der BFH an die Würdigung des FG nicht gebunden. Das FG hat den allgemeinen Erfahrungssatz
grundsätzlich zutreffend dahin präzisiert, dass ein Dienstfahrzeug erfahrungsgemäß auch dann privat genutzt wird,
wenn ein Privatfahrzeug zwar zur Verfügung steht, dem Dienstfahrzeug aber weder in Status noch Gebrauchswert
vergleichbar ist. Allerdings ist unter diesen Umständen der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso
leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei Gleichwertigkeit
der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.
21 Im Streitfall fehlt es für die Würdigung des FG, das private Fahrzeug des Gesellschafters A sei dem betrieblichen
Fahrzeug in seinem Gebrauchswert nicht evident gleichwertig, an entsprechenden tatsächlichen Feststellungen.
Insbesondere hätte das FG dem Vortrag der Klägerin, der private PKW sei dem Dienstfahrzeug in Leistung und
Ausstattung sogar überlegen gewesen, in tatsächlicher Hinsicht nachgehen müssen. Auf den eventuell niedrigeren
Wiederbeschaffungswert des Privatfahrzeugs und dessen angeblich geringeres soziales Ansehen konnte das FG
seine Entscheidung bei dieser Sachlage nicht allein stützen.
22 4. Da die Vorentscheidung auf unzureichende tatsächliche Feststellungen gestützt ist, beruht sie insoweit auf einem
Rechtsfehler, so dass sie aufzuheben ist.
23 Das FG wird im zweiten Rechtszug den Sachverhalt bezüglich der angeblich fehlenden Privatnutzung des
Gesellschafters A weiter aufzuklären haben. Dabei wird es auch Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die
Behauptung der Klägerin zutrifft, dass eine Benutzung des Privatfahrzeugs durch Familienangehörige des
Gesellschafters A in den Streitjahren nicht in Betracht kam (z.B. Schriftsatz vom 24. Juni 2003, Bl. 87 FG-Akte). Dieser
Umstand würde ebenfalls zu Gunsten der Klägerin sprechen. Bei der Gesamtabwägung kann das FG sodann --wie
bisher-- davon ausgehen, dass das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Privatnutzungsverbot (dazu von Bornhaupt,
Deutsches Steuerrecht 2007, 792) unter den gegebenen Umständen für sich genommen nicht ausreicht, um den für
die Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.