Urteil des BFH vom 07.12.2006

BFH (persönliche beziehung, beschwerde, verletzung, zulassung, vermietung, verfahrensmangel, toilette, protokoll, verhandlung, gabe)

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 20.2.2008, IX B 192/07
Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei Mietverhältnis und "Haushaltsgemeinschaft" - Verletzung der
Sachaufklärungspflicht
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116
Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin
(Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
2 1. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Fremdvergleichs bei
Mietverhältnissen und zur Haushaltsgemeinschaft ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen
Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.
3 Sowohl zur Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses wie auch zur Problematik der "Haushaltsgemeinschaft" zwischen
einem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen hat sich der BFH bereits mehrfach geäußert (vgl. BFH-
Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 IX B 17/06, BFH/NV 2007, 444; vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262,
m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160), so dass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf
besteht.
4 Im Übrigen geht es bei der Frage nach der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses wie auch nach dem Vorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft um die konkreten Umstände im Einzelfall; diese hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall im
Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (§ 118 Abs. 2 FGO) als Tatfrage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.
September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191; vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793) auf der Basis
der BFH-Rechtsprechung beurteilt. Die Klägerin beanstandet mit ihrer Beschwerde letztlich nur die tatrichterliche
Würdigung des FG; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden.
5 2. Die Klägerin hat die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Divergenz kann nur gegeben sein, wenn das FG bei
einem gleichen oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer
Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 7.
Dezember 2006 IX B 34/06, BFH/NV 2007, 715, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Auch ist nicht ersichtlich, dass die
angefochtene Entscheidung im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Zudem rechtfertigt es
gerade "die persönliche Beziehung der Vertragspartner" nicht, dass Nutzungsüberlassungen im familiären Bereich
durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.
Mai 2005 IX B 5/05, BFH/NV 2005, 1551; vom 4. Juli 2007 IX B 50/07, BFH/NV 2007, 1875). Auch insoweit rügt die
Klägerin letztlich eine --nicht zur Zulassung der Revision führende-- (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung
durch das FG.
6 3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76
Abs. 1 FGO) wegen unterlassener Amtsermittlung (zu den Darlegungsanforderungen s. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar
2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, unter 2.b, m.w.N.) liegt nicht
vor. Denn nach dem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG war eine weitere Sachaufklärung
angesichts der örtlichen Gegebenheiten und entsprechender Nutzung (Vermietung je eines möblierten Zimmers im
Erd- und Obergeschoss, gemeinschaftliche Nutzung von Küche, Bad und Toilette sowie sonstiger Nebenräume etc.)
nach Maßgabe der einschlägigen BFH-Rechtsprechung (vgl. oben) entbehrlich. Im Übrigen hatte die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, die schriftsätzlich gestellten Beweisanträge zu Protokoll zu
wiederholen; das ist unterblieben.