Urteil des BFH vom 08.04.2008

BFH: quittung, unterlassen, kritik, beweiswürdigung, verfahrensmangel, rüge, beweiskraft, zivilprozessordnung, unterbrechung, beweisantrag

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.4.2008, X B 129/07
Keine Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein in der Immobilienbranche tätiger Geschäftsmann, erhielt für den
Nachweis eines Kaufinteressenten eine Vermittlungsprovision in Höhe von … DM zuzüglich Umsatzsteuer. Die Hälfte
dieses Betrages machte er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 als Betriebsausgabe mit der
Begründung geltend, er habe die Summe an die Fa. B, die bei der Vermittlung des Grundstücksgeschäfts für den
Verkäufer tätig geworden sei, weitergeleitet.
2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die behauptete Zahlung nicht als
Betriebsausgabe an. Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage
abgewiesen. Die betriebliche Veranlassung der Zahlung stehe nicht zur Überzeugung des Senats fest. Das Gericht
habe nicht feststellen können, dass die Fa. B an dem vom Kläger vermittelten Grundstücksgeschäft beteiligt gewesen
sei. Eine schriftliche Vereinbarung über die gemeinsame Vermittlung des Grundstücksgeschäfts sei nach dem Vortrag
des Klägers nicht getroffen worden. Gegen die vorgelegte Provisionsrechnung und Quittung der Fa. B habe das FA
Einwendungen erhoben, die erhebliche Zweifel an der Beweiskraft der Urkunden begründeten. Die Rechnung sei auf
einem abgeänderten Kopfbogen der Fa. B erstellt und nicht unterschrieben worden. Die Quittung trage eine
Unterschrift, die mit dem Namen des neuen Geschäftsführers der Fa. B ersichtlich nicht übereinstimme. Beide Urkunden
seien in S ausgestellt worden, obwohl die Verlegung des Sitzes der Fa. B nach S offenbar nicht vollzogen worden sei.
Zudem habe die Fa. B die Umsatzsteuer nicht an das FA abgeführt. Entscheidend gegen eine Tätigkeit der Fa. B
spreche, dass der vom Kläger benannte Zeuge G den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht nur nicht bestätigt,
sondern völlig anders dargestellt habe. Nach dessen Einlassung sei die Fa. B nicht vom Grundstücksveräußerer mit der
provisionsauslösenden Vermittlung betraut worden. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
3 Nach Erhebung der Klage hat das Amtsgericht (AG) X am 11. Oktober 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren des
Klägers Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 88 der Insolvenzordnung
(InsO) angeordnet. Mit Beschluss vom 28. Februar 2007 und damit vor Erlass des FG-Urteils hat das AG in dem
Insolvenzeröffnungsverfahren festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, weil die
Gläubiger mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt haben und das Gericht durch rechtskräftigen Beschluss vom
22. Januar 2007 die Einwendungen ablehnender Gläubiger durch eine Zustimmung ersetzt hat (§§ 308 Abs. 1 Satz 1,
309 InsO). Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung --ZPO-- (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Klägers und auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen (§ 308 Abs. 2
InsO).
4 Gegen das dem Kläger am 18. Juni 2007 zugestellte FG-Urteil wendet sich dieser fristgemäß mit der
Nichtzulassungsbeschwerde und beantragt die Zulassung der Revision. Er trägt vor, das FG habe übersehen, dass das
AG über das Vermögen des Klägers das Insolvenzeröffnungsverfahren eröffnet und erste Sicherungsmaßnahmen
zugunsten der Insolvenzmasse getroffen habe. Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 ZPO sei
das FG-Verfahren unterbrochen worden, weil die vom FA mit dem Einkommensteuerbescheid 1993 geltend gemachten
Steuerforderungen Gegenstand der Insolvenzanmeldung gewesen seien. Im Ergebnis hätte das FG nach Abschluss
des Insolvenzverfahrens die Erledigung des Rechtsstreits feststellen müssen. Zudem habe das FG entgegen seiner
sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Feststellungspflicht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
aufgeklärt.
Entscheidungsgründe
5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund eines
Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise
dargelegt. Die von ihm zudem gerügte Verfahrensunterbrechung ist nicht eingetreten.
6 1. Die Rüge des Klägers, das FG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, rechtfertigt die
Zulassung der Revision nicht. Rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG mit der
Begründung, das FG habe Zeugen nicht vernommen, obwohl er selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt
hat, so muss er darlegen, weshalb sich die Zeugenvernehmung dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen
(ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz
70, m.w.N.) und dass der Mangel der unterlassenen Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG
gerügt worden sei. Ein solches Vorbringen hat der im Klageverfahren rechtskundig vertretene Kläger unterlassen.
7 Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Kern in der Kritik, dass das FG den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt
habe. Damit kann jedoch ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden; denn die Grundsätze der
Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung
des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. hierzu die Nachweise der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82).
8 2. Der Einwand des Klägers, das FG-Verfahren sei gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO wegen des Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen unterbrochen gewesen und ein Urteil hätte nicht ergehen dürfen, geht fehl. Tatsächlich hat das AG
Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach §§ 21
Abs. 2 Nr. 3, 88 InsO angeordnet. Mangels eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 21
Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO) hat das Insolvenzeröffnungsverfahren das finanzgerichtliche Verfahren im vorliegenden Streitfall
nicht unterbrochen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832). Das
Insolvenzverfahren selbst ist niemals eröffnet worden. Vielmehr gelten nach dem im Rahmen des
Insolvenzeröffnungsverfahrens ergangenen Beschluss des AG die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Klägers und auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen (§ 308 Abs. 2 InsO).