Urteil des BFH vom 27.08.2008

Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung - existenzielle Bedeutung - Anforderungen an die Revisionsbegründungsschrift

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.8.2008, III R 50/06
Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung - existenzielle Bedeutung - Anforderungen an die
Revisionsbegründungsschrift
Tatbestand
1 A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erlitt im Jahre 1993 bei einem Skiunfall eine Knieverletzung. Im
Verlauf der medizinischen Behandlung kam es zu einer Infektion des rechten Kniegelenks, die zu einer
Knochenentzündung und zu einer Arthrose mit einer partiellen Versteifung führte. In der Folgezeit waren mehrere
Operationen notwendig. Die Klägerin war der Ansicht, einem der behandelnden Ärzte sei ein Kunstfehler vorzuwerfen.
Sie klagte auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 41 989,85 DM (Eigenanteil für Medikamente,
Verdienstausfall, Fahrtkosten wegen Heilbehandlungen usw.), auf Schmerzensgeld von 60 000 DM und beantragte
außerdem festzustellen, dass ihr künftiger materieller und immaterieller Schaden zu ersetzen sei. Die im Jahre 1998
erhobene Klage zum Landgericht (LG) wurde in allen Punkten abgewiesen, auch das Berufungsverfahren, das durch
Urteil des Oberlandesgerichts vom ... 2000 endete, hatte keinen Erfolg.
2 In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 beantragte die Klägerin, die Aufwendungen, die ihr im
Zusammenhang mit dem Rechtsstreit erwachsen waren (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren, Gutachterkosten),
als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 wandte sich die Klägerin mit Einspruch, der hinsichtlich der außergewöhnlichen
Belastung ohne Erfolg blieb.
3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage überwiegend ab und berücksichtigte von den geltend gemachten
Aufwendungen von 42 928 DM nur einen Betrag von 9 779 DM (Urteil vom 30. März 2006 3 K 5739/03 E,
Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1907). Das FG war der Ansicht, die Prozesskosten seien insoweit nicht als
zwangsläufig anzusehen, als sie mit den Leistungsanträgen zusammenhingen. Hingegen sei hinsichtlich des
Feststellungsantrags Zwangsläufigkeit zu bejahen, weil dieser Antrag für die Klägerin von existenzieller Bedeutung
gewesen sei. Es habe durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin aufgrund ihrer körperlichen
Beeinträchtigung ihren Arbeitsplatz verlieren würde, auch sei nicht absehbar gewesen, welche Folgewirkungen, die bis
zu einer Amputation hätten reichen können, zu befürchten gewesen seien. Die Zahlungen an die Gerichtskasse, für den
vom LG bestellten Gutachter, an die eigenen und gegnerischen Rechtsanwälte sowie die Fahrtkosten seien durch alle
drei Klageanträge verursacht worden. Aufteilungsmaßstab seien die Streitwerte der einzelnen Anträge von 41 989,85
DM (materieller Schaden), 60 000 DM (immaterieller Schaden) und 20 000 DM (Feststellungsantrag), so dass auf den
letztgenannten Antrag ein Anteil von 16,4 %. entfalle. Ein anderer Maßstab sei allerdings bei den Aufwendungen von 3
127 DM für das in der Berufungsinstanz in Auftrag gegebene Privatgutachten anzuwenden, da sie in gleicher Höhe
angefallen wären, wenn die Klägerin nur den Feststellungsantrag gestellt hätte. Sie könnten daher in vollem Umfang
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
4 Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor, der vom FG angewandte Aufteilungsmaßstab zur Ermittlung der als
außergewöhnliche Belastung abziehbaren Prozesskosten sei unzutreffend. Unstreitig seien die Kosten insoweit nicht
abziehbar, als sie auf den Klageantrag, der auf den Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet gewesen sei,
entfielen. Demgegenüber habe das auf Ersatz des materiellen Schadens von ca. 42 000 DM gerichtete Klagebegehren
angesichts eines verfügbaren Einkommens der Klägerin von ca. 54 000 DM durchaus existenzielle Bedeutung gehabt.
Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Prozess einen existenziell
wichtigen Bereich eines Steuerpflichtigen betreffe. Jedenfalls müssten die Kosten für den vom LG bestellten Gutachter
in voller Höhe und nicht nur anteilig angesetzt werden, da diese Aufwendungen --ebenso wie die Kosten für das
Privatgutachten-- auch dann entstanden wären, wenn die Klägerin nur den Feststellungsantrag gestellt hätte.
5 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 2000 unter Änderung des
Einkommensteuerbescheids vom 24. April 2002 sowie der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2003 auf 28
483 DM (14 563,13 EUR) herabzusetzen.
6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7 Es ist der Ansicht, in der ursprünglichen Revisionsschrift fehle ein hinreichend bestimmter Revisionsantrag, so dass die
Revision unzulässig sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht komme es nicht darauf an, ob die Prozesskosten so hoch
seien, dass ihre Höhe existenzbedrohend sei, sondern darauf, ob der Prozess, der die Kosten verursacht habe, von
existenzieller Bedeutung gewesen sei.
Entscheidungsgründe
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B. I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründungsschrift vom 27. Juli 2006 genügt den Anforderungen des §
120 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich entnehmen, dass sie das
Urteil des FG als mit dem materiellen Bundesrecht unvereinbar ansieht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) und dass sie sich
insofern beschwert fühlt, als das FG die Prozesskosten und weitere Aufwendungen, die auf den auf Ersatz des
materiellen Schadens gerichteten Klageantrag entfielen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat. Die
Stellung eines förmlichen Revisionsantrags war entbehrlich (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, §
120 Rz 53).
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II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Über den vom FG gewährten Umfang
hinaus können keine Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
10 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung), so wird gemäß § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt,
dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen dann nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und
soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
11 a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine
Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596,
m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE
206, 16, BStBl II 2004, 726). Derartige Kosten sind nur dann zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung
oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (Senatsurteil
in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem
Zivilprozess (s. Senatsurteil in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726). Darüber hinaus ist es in der Regel der freien
Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs
einem Prozess(kosten)risiko aussetzen (vgl. Senatsurteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFHE 206, 16,
BStBl II 2004, 726). Lässt sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liegt die
Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozessrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges
Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern,
wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat (BFH-Urteil
in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726).
12 b) Trotz unsicherer Erfolgsaussichten kann der Steuerpflichtige gezwungen sein, einen Prozess zu führen, der einen
für ihn existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, so dass er ohne den
Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem
üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (Senatsurteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
13 2. Von diesen Grundsätzen ist das FG ausgegangen und hat zu Recht die Prozesskosten insoweit, als sie auf den auf
Ersatz des materiellen Schadens gerichteten Klageantrag entfielen, nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt. Die (vermeintliche) Schadensersatzforderung der Klägerin berührte nicht deren existenziellen Bereich,
auch wenn sie auf Ausgleich des erlittenen materiellen Schadens gerichtet war, der durch eine Beeinträchtigung ihrer
körperlichen Gesundheit eingetreten war. Der Ausgang des Prozesses war für die Klägerin hinsichtlich dieses
Leistungsantrags zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, nicht aber von existenzieller. Die Gefahr, die
Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, hätte für
die Klägerin nicht bestanden, wenn sie sich nicht dazu entschlossen hätte, ihren (vermeintlichen)
Schadensersatzanspruch gerichtlich zu verfolgen. Von einer existenziellen Bedeutung kann auch nicht deshalb
gesprochen werden, weil die Prozesskosten eine Höhe erreichten, die die Klägerin nicht mehr aus ihrem laufenden
Einkommen bestreiten konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Rechtsgrund des Zivilprozesses den existenziellen
Bereich betraf. Dies ist hinsichtlich des Ersatzes des materiellen Schadens zu verneinen.
14 3. Die anteiligen Prozesskosten, die mit dem auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichteten Klageantrag
zusammenhingen, sind nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten keine außergewöhnliche Belastung. Insoweit
hat die Klägerin auch nicht die steuerliche Berücksichtigung beantragt.
15 4. Ob das FG zutreffend die Prozesskosten insoweit, als sie auf den Feststellungsantrag entfielen, zu Recht dem
Grunde nach als außergewöhnliche Belastung beurteilt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann
der vom FG angewandte Maßstab zur Ermittlung des Anteils der abziehbaren Aufwendungen nicht zugunsten der
Klägerin geändert werden.
16 a) Das FG hat zutreffend den Prozentsatz der --seiner Ansicht nach-- zu berücksichtigenden Aufwendungen
überwiegend dadurch ermittelt, dass es den Streitwert des Feststellungsantrags ins Verhältnis zur Summe der
Streitwerte aller Klageanträge gesetzt hat.
17 b) Nicht zu folgen ist dem FG allerdings darin, dass es die Aufwendungen für das von der Klägerin für die
Berufungsinstanz beauftragte Privatgutachten von 3 127 DM vorab und in vollem Umfang den auf den
Feststellungsantrag entfallenden Prozesskosten zugeordnet hat, weil diese Aufwendungen auch dann entstanden
wären, wenn die Klägerin allein diesen Antrag verfolgt hätte. Eine solche Vorwegzuordnung, die mit einer
hypothetischen Sachverhaltsvariante begründet wird, ist bei der Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigenden Anteils an den (Gesamt-)Kosten nicht vorzunehmen. Auch bei der Aufteilung von
Werbungskosten, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit angefallen sind, sind Werbungskosten nicht etwa deshalb ohne Kürzung nach § 3c EStG abziehbar, weil sie
auch ohne die steuerfreien Lohnbestandteile entstanden wären (s. BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91,
BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450). Die Aufwendungen für das Privatgutachten standen zum Feststellungsantrag nicht
in einem engeren Zusammenhang als zu den übrigen Klageanträgen. Dementsprechend hat auch das Begehren der
Klägerin auf volle steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für das vom LG in der ersten Instanz bestellte
Gutachten keinen Erfolg. Der vom FG gewährte zu hohe Abzug nach § 33 EStG führt allerdings nicht zu einer
Heraufsetzung der Steuer, da nur die Klägerin Revision eingelegt hat und deshalb eine "Verböserung" des FG-Urteils
nicht statthaft ist (§§ 96 Abs. 1, 121 FGO).