Urteil des BFH vom 13.11.2012

Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - Anschaffungskosten der Wohnungseinrichtung

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11
Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - Anschaffungskosten
der Wohnungseinrichtung
Leitsätze
1. Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.
2. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der (allgemeinen) in § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug
insoweit nicht entgegen.
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2008 u.a. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung Kosten für seine Unterkunft sowie für einen PKW-Stellplatz am
Arbeitsort geltend. Für die Wohnung und den PKW-Stellplatz lagen zwei Mietverträge vor. In
§ 2 Abs. 5 des Mietvertrages über den Garagenstellplatz hieß es: "Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass weder ein wirtschaftlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang
zwischen diesem Stellplatzmietvertrag und einem Wohnraummietverhältnis besteht."
Weiterhin machte der Kläger in seiner Steuererklärung Fahrtkosten für Heimfahrten geltend.
Er gab an, die Heimfahrten teilweise mit dem eigenen PKW und teilweise mit der Bahn
durchgeführt zu haben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--)
berücksichtigte zwar die Miet- und Mietnebenkosten für die gemietete Wohnung sowie die
Fahrtkosten für Familienheimfahrten, nicht jedoch die Kosten für den PKW-Stellplatz in Höhe
von 720 EUR (12 x 60 EUR).
3 Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht
(FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 243 veröffentlichten
Gründen abgewiesen. Die Aufwendungen für den Stellplatz stellten keine notwendigen
Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltführung dar. Sie seien insbesondere nicht zu den
Wohnkosten zu zählen, sondern vielmehr --wie alle Unterhaltskosten für den PKW-- mit der
Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten.
4 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
5 Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen FG vom 6. Juni 2011 1 K 2222/10 und die
Einspruchsentscheidung vom 13. August 2010 aufzuheben sowie den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 13. August 2010 dahingehend
abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere
Werbungskosten in Höhe von 720 EUR berücksichtigt werden.
6 Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall tragen die vom
FG bisher getroffenen Feststellungen dessen Entscheidung nicht, dass die vom Kläger im
Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen für einen
Stellplatz vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.
8 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch
am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden
Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des
Senats, zuletzt Senatsurteil vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE …, BFH/NV 2013, 112).
9 a) Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen für
wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und
(begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der
Unterkunft am Beschäftigungsort. Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen,
beispielsweise die --soweit nicht überhöht-- Anschaffungskosten für die erforderliche
Wohnungseinrichtung sind als Werbungskosten abziehbar (Bergkemper in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 491, m.w.N.; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 413,
m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564,
BStBl II 1983, 467; FG München, Urteil vom 29. Dezember 2003 8 K 4428/00, EFG 2005,
1677; Sächsisches FG, Urteil vom 18. September 2008 2 K 863/08, EFG 2010, 131; FG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 9 K 9079/08, EFG 2012, 35).
10 b) Liegt wie im Streitfall nach den bindenden Feststellungen des FG eine doppelte
Haushaltsführung vor, können auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den
notwendigen Mehraufwendungen im Sinne der Vorschrift zählen.
11 2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen; die Vorentscheidung ist daher
aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang
Feststellungen zur Notwendigkeit der Anmietung eines Stellplatzes durch den Kläger zu
treffen haben.
12 Dabei hat es zu berücksichtigen, dass sich die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht danach bestimmt, ob das Vorhalten eines
Kraftfahrzeugs am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG lässt Mehraufwendungen für einen aus beruflichen Gründen geführten zweiten
Haushalt und damit ggf. allgemeine Lebenshaltungskosten, die üblicherweise nach § 12
Nr. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig sind, zum Werbungskostenabzug zu. Aufwendungen,
die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur und insoweit abzugsfähig,
als dieser beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt
auch, soweit Aufwendungen für einen (separat angemieteten) PKW-Stellplatz
beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten
Parkplatzsituation am Beschäftigungsort in Rede stehen. Aus welchen Gründen der
Steuerpflichtige dort einen PKW vorhält, ist ohne Bedeutung. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG erfasst gerade auch solche Kosten, die --ohne den aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushalt-- den Lebensführungskosten zuzurechnen wären.
13 Sollte das FG im zweiten Rechtsgang die Erkenntnis gewinnen, dass die Kosten des
Stellplatzes notwendig waren, werden diese Aufwendungen von der Abgeltungswirkung des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG oder der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
geregelten Entfernungspauschale nicht erfasst. Denn es handelt sich insoweit nicht um
beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.