Urteil des BFH vom 05.04.2006

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Voraussetzungen für Abzug einer "Durchlaufspende"
- Urteil vom 05.04.06 I R 20/05 -
Mit Urteil vom 5. April 2006 I R 20/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine "Durchlaufspende" grundsätzlich
nur dann steuerlich abziehbar ist, wenn der Letztempfänger im Zeitpunkt der Hingabe des Spendenbetrags durch den
Spender wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Spenden an gemeinnützige Einrichtungen können bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Betriebsausgaben oder
Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei hing u.a. bei Spenden an Sportvereine in der Vergangenheit (bis einschließlich
1999) die Abziehbarkeit davon ab, dass der Spendenbetrag an eine öffentliche Stelle - z.B. eine Gemeinde - geleistet wurde,
die ihn dann an den begünstigten Verein (Letztempfänger) weiterleitete. Dieses "Durchlaufspendenverfahren" ist heute nicht
mehr notwendige Voraussetzung des Spendenabzugs, wird aber weiterhin praktiziert und von den Finanzbehörden
anerkannt.
Im Urteilsfall hatte eine GmbH im Dezember 1995 einer Gemeinde einen Spendenscheck zu Gunsten des örtlichen
Sportvereins übergeben. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Satzung des begünstigten Vereins nicht die Voraussetzungen für
die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Deshalb leitete die Gemeinde den Scheck erst weiter, nachdem die Vereinssatzung
im Juni 1996 an die dafür maßgeblichen Bestimmungen angepasst worden war. Das Finanzamt versagte der GmbH
daraufhin den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug mit dem Argument, dass der Verein im Zeitpunkt der Begebung
der Spende noch nicht gemeinnützig gewesen sei. Diese Handhabung hat der BFH bestätigt. Zur Begründung hat er vor
allem darauf verwiesen, dass bei einer Durchlaufspende die Gemeinde nicht eigenständig über die Verwendung des
Spendenbetrags entscheiden könne, sondern insoweit an die Bestimmung des Spenders gebunden sei; aus wirtschaftlicher
Sicht sei mithin "Empfänger" der Spende der Verein, weshalb bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Spendenabzugs
auf die bei ihm gegebenen Verhältnisse abgestellt werden müsse. Zudem würden anderenfalls "Durchlaufspenden"
gegenüber "Direktspenden" (unmittelbar an den Letztempfänger geleistete Spenden) bevorzugt, bei denen zweifelsfrei der
Abzug von der Gemeinnützigkeit des Empfängers im Zeitpunkt der Spendenleistung abhänge.