Urteil des BFH vom 28.11.2007

BFH (juristische person, beschwerde, person, hilfeleistung, vertretung, gesellschaft, vertreter, behörde, kläger, rechtsmittelbelehrung)

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 28.11.2007, IX B 173/07
Mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein und dieselbe
Entscheidung ist einheitlich zu entscheiden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1998 IX B
119/97, BFH/NV 1998, 1114, m.w.N.).
2 1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist
unzulässig.
3 Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder
Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch
einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind
ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte
Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig
werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder
Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
4 2. Die durch einen von den Klägern bevollmächtigten postulationsfähigen Vertreter eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, weil in ihr der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht dargelegt wird (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B.
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 25 f. und 38 f.).