Urteil des BFH vom 11.01.2000

Keine Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages - Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten - Gleichartigkeit und Gleichzeitigkeit von Aufwendungen

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.6.2008, VIII R 76/05
Keine Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages - Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale
bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten - Gleichartigkeit und Gleichzeitigkeit von Aufwendungen
Leitsätze
1. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des
ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen
sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung
vereinfacht wird oder nicht .
2. Erzielt ein Steuerpflichtiger --im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist--
sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten
veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege
vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die
Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige
kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche
nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen .
Tatbestand
1
I. Die Beteiligten streiten um das Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei
vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten.
2
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt.
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Der Kläger ist Jurist. Er erzielte als angestellter Assessor Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben übte er
eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aus und bezog Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Den Gewinn
ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Als Betriebsausgaben machte er u.a. Raumkosten (Miete und
Energiekosten für einen Büroraum), Versicherungen, Beiträge, Gebühren, Kfz-Kosten, Bewirtungskosten, Porto,
Telefon, Bürobedarf, Fachliteratur, Steuerberatungskosten und Bankgebühren geltend.
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Am 28. September 1999 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die
Einkommensteuererklärung 1998 ein. Der Gewinn aus selbständiger Arbeit belief sich danach auf 26 189 DM, die
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit betrugen 128 280 DM. Werbungskosten wurden nicht gesondert geltend
gemacht.
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Mit Bescheid vom 11. Januar 2000 wich das FA von der Erklärung ab und setzte als Gewinn aus der
Rechtsanwaltstätigkeit einen Betrag von 27 013 DM an. Die Erhöhung des Gewinns um 824 DM beruhte auf der
Überlegung des FA, dass die nichtselbständige und die selbständige Tätigkeit des Klägers vergleichbar seien, so
dass typische Aufwendungen wie Porto, Telefon, Bürobedarf, Fachliteratur nur einmal anfielen. Der Kläger könne als
Werbungskosten aus der nichtselbständigen Tätigkeit nur spezifische Aufwendungen abziehen, die mit dem
Angestelltenverhältnis in Zusammenhang stünden. Diese Aufwendungen seien im Wege der Schätzung wie folgt zu
berechnen:
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Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte:
230 Tage x 6 km x 0,70 DM
966 DM
Arbeitsmittel
180 DM
Kontoführung
30 DM
Summe der Werbungskosten
1 176 DM
Gewährte Werbungskostenpauschale 2 000 DM
zuviel Werbungskosten
824 DM
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Die durch die Gewährung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2 000 DM erfolgte überhöhte Berücksichtigung von
Werbungskosten könne im Rahmen der Gesamtbemessungsgrundlage rechnerisch durch Streichung von
Betriebsausgaben in Höhe von 824 DM ausgeglichen werden.
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Im Streitjahr 1999 verfuhr das FA auf entsprechende Weise. Hier hatte es zunächst den Gewinn aus selbständiger
Arbeit um 2 000 DM --also den gesamten Arbeitnehmer-Pauschbetrag-- erhöht. Erst in der Einspruchsentscheidung
wurde, wie im Vorjahr, eine Gewinnerhöhung um lediglich 824 DM vorgenommen.
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Von dieser Teilabhilfe abgesehen, waren die Einsprüche der Kläger erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgten sie ihr
Begehren, neben der erklärungsgemäßen Besteuerung des Gewinns aus selbständiger Arbeit auch die volle
Gewährung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu erreichen, mit der im Vorverfahren dargelegten Begründung weiter.
Die Tätigkeiten würden völlig getrennt voneinander ausgeübt. Als Anwalt habe er, der Kläger, ein eigenes Büro. Die
Beratungstermine fänden außerhalb seiner Dienstzeiten als angestellter Jurist statt. Für Gerichtstermine u.ä. müsse er
Gleitzeitausgleich beanspruchen oder Urlaub nehmen. Die Berufshaftpflicht decke allein die Anwaltstätigkeit ab. Auch
Porto, Miete, Bürobedarf entfielen allein auf diese Tätigkeit. Sein Arbeitgeber stelle ihm in seiner Funktion als
Arbeitnehmer die übliche Infrastruktur (Büro, Bücherei der Rechtsabteilung, Sekretärin) zur Verfügung. Diese Kosten
würden selbstverständlich von seinem Arbeitgeber getragen. Der gesetzliche Werbungskostenpauschbetrag betreffe
die Tätigkeit als Angestellter. Die geltend gemachten Betriebsausgaben entfielen allein auf die Tätigkeit als Anwalt.
10 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 777
veröffentlicht.
11 Mit der vom FG --wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung-- zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung
des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 des Grundgesetzes.
12 Es stelle eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, wenn dem Kläger die ohne Rücksicht auf
den tatsächlichen Anfall zustehende gesetzliche Werbungskostenpauschale gekürzt werde, weil bei ihm außerdem
Betriebsausgaben aus freiberuflicher Tätigkeit angefallen seien. Was bei einem Arbeitnehmer, der zusätzlich
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, gelte, müsse auch bei ihm gelten. Werbungskosten und
Betriebsausgaben seien unabhängig voneinander zu beurteilen, zumal dann, wenn eine eindeutige Trennung und
Zuordnung der einzelnen Kostenpositionen gegeben sei. Diese Voraussetzung liege im Streitfall vor. Für die vom FA
unterstellte Verquickung der beiden Tätigkeiten gebe es keine Anhaltspunkte. Es lägen zwei getrennte
Einnahmequellen mit getrennten Kosten vor. Eine Vermischung von Betriebskosten und Werbungskosten habe nicht
stattgefunden. Daher sei die Schätzung unzulässig. Die Besteuerungsgrundlagen seien auf der Grundlage ihrer
Angaben unschwer zu ermitteln.
13 Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 27. Januar 2005 2 K 5754/01 aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
14 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
15 Die Schätzung sei dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. Die Behauptungen des Klägers, seine
Tätigkeiten seien nicht verquickt, seien nach der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht ausreichend gewesen.
Vielmehr habe es Überschneidungen der Aufwendungen gegeben. Da der Kläger als Betriebsausgaben lediglich die
objektiv durch seine Anwaltstätigkeit veranlassten Aufwendungen habe absetzen dürfen, nach Überzeugung des FG
aber einige Aufwandspositionen der Sicherung und Erhaltung der Arbeitnehmereinkünfte gedient haben könnten, sei
die Schätzung auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei die Ermittlung der zu kürzenden
Betriebsausgaben über den Versuch einer Schätzung der tatsächlichen Werbungskosten zwar rechnerisch
kompliziert, dies wirke sich aber zugunsten des Klägers aus. Denn selbst die Kürzung um den vollen Pauschbetrag
sei gerechtfertigt gewesen.
Entscheidungsgründe
16 II. Die Revision der Kläger ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -
-FGO--). Zu Unrecht hat das FG lediglich Werbungskosten in Höhe von 1 176 DM bei den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Vielmehr war der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2 000 DM bei der
Einkünfteermittlung abzuziehen. Das Urteil des FG erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 126
Abs. 4 FGO), weil der Senat auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend prüfen
kann, ob der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug zumindest in Höhe des Differenzbetrages von 824 DM
versagt werden muss.
17 1. Zum Umfang des Werbungskostenabzugs
18 Wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, ist bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 DM abzuziehen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der in den Streitjahren geltenden Fassung).
19 Wie schon aus dem Wortlaut der Bestimmung --"sind die folgenden Pauschbeträge abzuziehen"-- hervorgeht, handelt
es sich bei dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag um eine zwingende Regelung. Der Steuerpflichtige hat einen
Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe
Werbungskosten angefallen sind. Voraussetzung ist nach § 9a Satz 2 EStG lediglich, dass die Jahreseinnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit den Betrag von 2 000 DM übersteigen (soweit ersichtlich allgemeine Meinung vgl. Urteile
des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2000 III R 79/97, BFHE 193, 536, BStBl II 2001, 702; vom 29. Oktober
1998 XI R 63/97, BFHE 188, 143, BStBl II 1999, 588; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 9a Rz 1; v. Bornhaupt in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9a Rz A 75, A 85 und B 13; Hildesheim in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 9a Rz 2; Prinz in Herrmann/ Heuer/Raupach --HHR--, § 9a EStG Rz 12 und 22;
Blümich/ Thürmer, § 9a EStG Rz 48; Claßen in Lademann, EStG, § 9a EStG Rz 4; Damrau-Schröter in
Bordewin/Brandt, § 9a EStG Rz 19 f.; Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 9a Rz 3).
20 Danach sind im Streitfall von den Einnahmen des Klägers aus seiner abhängigen Beschäftigung mindestens
Werbungskosten in Höhe des gesetzlichen Pauschbetrages abzuziehen. Weil das FG von anderen Grundsätzen
ausgegangen ist und es lediglich Werbungskosten in Höhe von 1 176 DM zum Abzug zugelassen hat, ist die
Vorentscheidung aufzuheben.
21 Das Urteil des BFH vom 16. März 1967 IV R 210/66 (BFHE 88, 414, BStBl III 1967, 418), wonach die Pauschale nur
dann anwendbar ist, wenn sie zu einer tatsächlichen Vereinfachung der Einkünfteermittlung führen kann, steht dem
nicht entgegen. Denn dem besagten Urteil lag ein Werbungskostenpauschbetrag zugrunde, den die
Finanzverwaltung durch Verwaltungsvorschrift gewährt hatte. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag
verbieten sich aber von vornherein Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.
22 2. Zum Umfang des Betriebsausgabenabzugs
23 Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend prüfen, ob die Erhöhung
des zu versteuernden Einkommens um den Betrag von 824 DM, also die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um
diesen Betrag, rechtmäßig ist. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des
Urteils dar, der --auch ohne Rüge-- zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R
21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670).
24 a) Nach § 4 Abs. 4 EStG sind als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus selbständiger Arbeit nur diejenigen
Aufwendungen abzuziehen, die durch die selbständige Arbeit veranlasst wurden. Soweit die Aufwendungen der
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienten (§ 9 EStG), sind sie bei
der Ermittlung dieser Einkünfte zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 4. November 1965 IV 32/64 U, BFHE 84, 243,
BStBl III 1966, 89). Ein anteiliger betrieblicher Veranlassungszusammenhang führt grundsätzlich zur anteiligen
Berücksichtigung im betrieblichen Bereich. Dies gilt jedenfalls soweit es um die Abgrenzung zu anderen Einkünften
und nicht um eine anteilige private Mitveranlassung geht (Schmidt/ Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 29 und 489; v. Bornhaupt
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 9 Rz A 84). Die Aufteilung ist nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen.
Soweit die Aufwendungen nicht ihrer Natur nach und ausschließlich mit der nichtselbständigen oder der
selbständigen Tätigkeit zusammenhängen, ist eine Aufteilung durch Schätzung unvermeidlich (BFH-Urteil in BFHE 84,
243, BStBl III 1966, 89). Der Steuerpflichtige kann demnach keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ganz und daneben sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als
Betriebsausgaben geltend machen (HHR/Prinz, § 9a EStG Rz 21; v. Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., §
9a Rz B 35; Hildesheim in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 9a Rz 5; Damrau-Schröter in Bordewin/Brandt, a.a.O., § 9a
EStG Rz 49; Claßen in Lademann, a.a.O., § 9a Rz 20).
25 Unvermeidlich ist die Schätzung zum Zwecke der Aufteilung jedoch nur bei solchen Aufwendungen, die gleichzeitig
den freiberuflichen und den nichtselbständigen Tätigkeitsbereich betreffen, etwa wenn einem abhängig beschäftigten
Krankenhausarzt, der in der Klinik zugleich Privatpatienten als Freiberufler behandelt, Aufwendungen für die Fahrten
zu diesem Krankenhaus entstehen (vgl. den Sachverhalt in BFHE 84, 243, BStBl III 1966, 89). Es geht dann um
Aufwendungen, die sowohl durch die eine als auch die andere Tätigkeit veranlasst wurden. Bei bloßer Gleichartigkeit
der Aufwendungen (zu diesem Unterschied vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9a Rz 3) sind die einzelnen
Aufwendungen hingegen der Einkunftsart zuzuordnen, durch die sie ausschließlich veranlasst wurden. So sind
Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz und für Fahrten zum freiberuflichen Tätigkeitsort zwar gleichartig,
betreffen aber nicht notwendigerweise gleichzeitig beide Einkunftsarten. Die Fahrt des Arztes, der seinem
Privatpatienten einen Hausbesuch abstattet, ist ausschließlich durch die freiberufliche Tätigkeit veranlasst, die Kosten
sind damit voll als Betriebsausgabe abziehbar. Werden derartige Aufwendungen nachgewiesen, dann ist eine
Schätzung unzulässig. Insbesondere gibt es keinen "Werbungskostenanteil", der aus der einzelnen Aufwendung
herausgerechnet werden müsste. Allein durch die nichtselbständige Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind
ausschließlich als Werbungskosten in voller Höhe abziehbar und daher, je nach Höhe der Werbungskosten, ggf.
durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgegolten.
26 b) Danach ist im Streitfall zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Betriebsausgaben überhaupt die
Gesamtaufwendungen des Klägers aus seiner juristischen Tätigkeit als Anwalt und als Angestellter darstellen. Im
Hinblick auf jede einzelne Betriebsausgabenposition bedarf es insbesondere der Feststellung, ob die als
Betriebsausgabe geltend gemachte Aufwendung einen im Schätzungswege zu bestimmenden
"Werbungskostenanteil" enthält. Ergibt diese Prüfung, dass die insgesamt als Betriebsausgaben geltend gemachten
Beträge tatsächlich ausschließlich als Werbungskosten zu qualifizierende Einzelaufwendungen oder gemischt
veranlasste Einzelaufwendungen mit einem zu schätzenden Werbungskostenanteil enthalten, so ist der begehrte
Betriebsausgabenabzug dementsprechend ganz oder teilweise zu versagen. Nach der Zuordnung und ggf. Aufteilung
der Aufwendungen ist sodann zu ermitteln, ob die Werbungskosten insgesamt höher oder niedriger als der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag sind. Im letztgenannten Fall ist der Pauschbetrag in voller Höhe anzusetzen (vgl. v.
Bornhaupt in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 9a Rz B 35 mit Fn. 29; Damrau-Schröter in Bordewin/Brandt, a.a.O.,
§ 9a EStG Rz 49). Der um die Werbungskosten bereinigte Teil der als Betriebsausgaben geltend gemachten
Gesamtaufwendungen ist bei der Ermittlung des Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit zu berücksichtigen.
27 c) Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hat das FG nicht im Einzelnen geprüft, ob die in der Einnahmen-
Überschuss-Rechnung erfassten Aufwendungen vollständig als Betriebsausgaben abzuziehen sind. Das FG hat nur
allgemein festgestellt, dass die nichtselbständigen und die freiberuflichen Tätigkeiten des Klägers in den Streitjahren
verquickt waren und die geltend gemachten Aufwendungen beide Einkunftsarten betrafen. Auf der Basis dieser
Feststellungen hat es sodann den Arbeitnehmer-Pauschbetrag grundsätzlich versagt und anstelle des
Pauschbetrages die tatsächlich entstandenen spezifischen Werbungskosten im Schätzungswege zu ermitteln
gesucht. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind, wie unter II.1. der Gründe dieses Urteils dargestellt, nicht frei von
Rechtsirrtum, die hierzu getroffenen Feststellungen infolgedessen lückenhaft.
28 Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher Feststellungen zu den einzelnen als Betriebsausgaben geltend gemachten
Aufwendungen zu treffen haben, um entscheiden zu können, ob es sich ausschließlich um Werbungskosten oder um
Betriebsausgaben mit einem zu schätzenden Werbungskostenanteil handelt. Aus prozessökonomischen Gründen
weist der Senat auf Folgendes hin:
29 aa) Die bei "vermischten Aufwendungen" erforderliche Schätzung der auf § 18 EStG und auf § 19 EStG entfallenden
Anteile darf sich nicht an der Schätzungsmethode des FA orientieren, weil diese zu grundsätzlich falschen
Ergebnissen führt.
30 Das FA hat, so das Vorbringen in der Revisionserwiderung, die Ermittlung der Höhe der zu kürzenden
Betriebsausgaben rechnerisch kompliziert über einen Versuch der Schätzung der tatsächlichen Werbungskosten
vorgenommen. Unter der Prämisse, dass der in zwei Einkunftsarten tätige Steuerpflichtige tatsächlich sämtliche
Fahrtaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, mag es mit dem FA angehen, den spezifischen
Werbungskostenanteil anhand der tatsächlichen Kosten für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte herauszurechnen. Auf
die Verhältnisse des Streitfalles übertragen, beträgt der Umfang der zu kürzenden Betriebsausgaben damit 966 DM
(230 Tage x 6 km x 0,70 DM). An dieser Stelle ist das FA jedoch nicht stehen geblieben. Bei ihm erscheinen die 966
DM nicht als der Betriebsausgabenkürzungsbetrag, sondern als der Betrag, um den der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
zu kürzen ist. Erst der nicht verbrauchte Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (2 000 DM abzüglich 966 DM) ergibt
in der Berechnung des FA den Betriebsausgabenkürzungsbetrag (1 034 DM). Diese Methode führt je nach Umfang
der geschätzten Werbungskosten zu völlig unterschiedlichen, geradezu willkürlichen Ergebnissen.
31 bb) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger überhaupt die gesamten auf seine "juristische" Tätigkeit
entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, wird in Rechnung zu stellen sein, dass etwa
die Fahrtaufwendungen (Kfz-Kosten) je nach Veranlassung (Fahrt zu einem freiberuflichen Gerichtstermin, Fahrt zum
Arbeitsplatz) grundsätzlich klar trenn- und zuordenbar sind (Gleichartigkeit, aber nicht Gleichzeitigkeit der
Aufwendungen). Nach dem Inhalt der vom FG festgestellten Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Klägers für die
Streitjahre sind als Betriebsausgaben lediglich 40 % der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt worden. Hierbei
handelt es nach dem Vorbringen im Einspruchsverfahren um den freiberuflichen Nutzungsanteil. Den
Werbungskostenanteil (Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte) und den privaten Nutzungsanteil hat der Kläger damit
offenbar bei den Betriebsausgaben nicht geltend gemacht. Sollte sich die vom Kläger mutmaßlich im Schätzungswege
vorgenommene Aufteilung der Aufwendungen als sachgerecht erweisen, dann kommt in dieser Aufwandsposition
keine Kürzung der geltend gemachten Betriebsausgaben in Betracht.
32 cc) Hängen die Einzelaufwendungen ihrer Natur nach und ausschließlich mit der selbständigen Tätigkeit zusammen,
dann sind sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen. Dies könnte etwa bei den in der Einnahmen-
Überschuss-Rechnung des Klägers erfassten Versicherungsaufwendungen und den Beiträgen zum Vollabzug der
Aufwendungen führen, wenn es sich hierbei um die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts und die
Pflichtbeiträge zur Rechtsanwaltskammer handeln sollte.
33 dd) Da sich die juristischen Tätigkeitsfelder, auf denen sich der Kläger bewegt, nach den Feststellungen des FG nicht
wesentlich unterscheiden, sind die Aufwendungen für Fachliteratur nicht ihrer Natur nach und ausschließlich mit der
selbständigen Tätigkeit verbunden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 84, 243, BStBl III 1966, 89). Hier wird das FG eine
Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen haben. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einnahmen aus
selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit kommt allerdings nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 84, 243,
BStBl III 1966, 89; vom 10. Mai 2001 IV R 6/00, BFHE 195, 323, BStBl II 2001, 575).
34 ee) In entsprechender Weise ist bei den übrigen Ausgabenpositionen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu
verfahren.