Urteil des BFH vom 22.12.2009

BFH: Beweis des ersten Anscheins bei der 1%-Regelung, Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten, beweis des gegenteils, geldwerter vorteil, beweiswürdigung, dienstwagen, mangel

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.12.2009, VI B 79/09
Beweis des ersten Anscheins bei der 1%-Regelung - Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten
Tatbestand
1 I. Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob von einer privaten Nutzung zweier betrieblicher PKW ausgegangen werden
kann und demzufolge ein geldwerter Vorteil gemäß der sogenannten 1 %-Regelung anzusetzen ist.
2 Im Jahr 2005 fand beim früheren Arbeitgeber des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) eine Lohnsteuer-
Außenprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung stellte der Prüfer fest, dass dem Kläger in den Jahren 2000 bis 2003
firmeneigene (nacheinander zwei) PKW zur privaten Nutzung überlassen wurden. Da der Umfang der Privatnutzung
nicht durch Fahrtenbücher nachgewiesen werden konnte, ermittelte der Lohnsteuer-Außenprüfer den geldwerten
Vorteil mit 1 % des jeweiligen Bruttolistenpreises. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) machte
sich die Prüfungsfeststellungen zu eigen, änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2000, 2002 und
2003 gemäß § 173 der Abgabenordnung und erhöhte den Arbeitslohn beim Kläger entsprechend. Das Finanzgericht
(FG) wies die Klage nach erfolglosem Vorverfahren ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das FA die
sogenannte 1 %-Regelung zu Recht angewandt habe. Der Beweis des ersten Anscheins sei nicht erschüttert worden.
Auch wenn dieser nicht erst durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werde, habe sich kein Bild ergeben, das einen
zwingenden Rückschluss auf die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung
entsprechenden Geschehensablaufs erlaubt hätte. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.
3 Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --zusammen zur
Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- mit vorliegender Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
4
II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Im Streitfall ist weder eine Entscheidung
des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO)
erforderlich noch ist eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung i.S. der §§ 116 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative
2 FGO zu beklagen. Auch kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu.
5
1. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) kommt im
Streitfall nicht in Betracht.
6
a) Die Kläger haben weder einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz
einerseits und möglichen Divergenzentscheidungen andererseits gegenübergestellt noch dargelegt, dass im Streitfall
ein Rechtsfehler des FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat; sie wenden sich nach dem
sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens dem Grunde nach gegen die Tatsachenwürdigung und
Rechtsauffassung des FG. Dies reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115
Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667,
m.w.N.).
7
b) Im Übrigen liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen
der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines dienstlich überlassenen Fahrzeugs überhaupt zur Anwendung
kommt bzw. wann er als entkräftet gilt, auch nicht vor.
8
aa) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die
Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene
Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im
Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer
anzusetzen. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende
Bewertungsregelung (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472). Der Wert nach
§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese vom Gesetz vorgegebenen
Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich
und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem
Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Sowohl die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen
unterschiedliche Methoden zur Bewertung dieses Vorteils dar. Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im
Übrigen (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72).
9
bb) Die Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Beschluss vom 13.
April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300). Dabei spricht allerdings nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung
des Dienstwagens. Die Rüge, das FG habe vorliegend die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwenden
dürfen, weil dieser nur greife, wenn dem Steuerpflichtigen --anders als im Streitfall-- tatsächlich ein Fahrzeug zur
privaten Nutzung überlassen worden sei, verfängt im Streitfall nicht. Die Kläger verkennen insoweit, dass bereits die
bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen PKW den Schluss rechtfertigt, dass ein solcher PKW
typischerweise auch privat genutzt wird. Sowohl im Einspruchs- als auch im Klageverfahren haben die Kläger
vorgetragen, dass bezüglich der Nutzung der PKW mit dem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung geschlossen
worden sei. Mit diesem Vorbringen haben sie die Möglichkeit einer privaten Nutzung der betrieblichen PKW unstreitig
gestellt. Im finanzgerichtlichen Verfahren war daher letztlich nur die tatsächliche Nutzung(süberlassung) zu privaten
Zwecken streitig. Dieser Einwand allein steht der Anwendung des Anscheinsbeweises jedoch weder entgegen noch
kann er ihn entkräften.
10 cc) Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf
es nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche
Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH-
Urteile vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV
2007, 1302; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).
11 c) Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Entscheidung von den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ausgegangen.
Hat, wie im Streitfall, ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), nicht
Gebrauch gemacht, kommt die 1 %-Regelung nur dann nicht zur Anwendung, wenn er den ihm überlassenen
Dienstwagen ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt hat. Diese Frage ist aufgrund einer umfassenden
Beweiswürdigung zu beantworten.
12 d) Das FG ist im Streitfall zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger den Dienstwagen auch für private Zwecke
eingesetzt hat. Hingegen war es vom Vorliegen von Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen
Geschehensablaufs abgeleitet werden soll, nicht hinreichend überzeugt.
13 Diese bedürfen jedoch des vollen Beweises (BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; BFH-Beschlüsse vom
20. August 2008 VI B 45/08, BFH/NV 2008, 2021; vom 14. März 2008 VI B 122/07, juris; Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz 44; vgl. umfassend von Bornhaupt, Deutsches Steuerrecht
2007, 792 ff.). Das Vorbringen der Kläger, das FG habe einen über die Anforderungen des BFH hinausgehenden und
damit zu strengen Maßstab an die Entkräftung des Anscheinsbeweises gestellt, geht damit fehl. Dies gilt ebenso für
den Einwand, dass die Beweisaufnahme --entgegen der Auffassung des FG-- ergeben habe, dass eine tatsächliche
Nutzung der Firmenfahrzeuge zu privaten Zwecken zu verneinen sei. Damit wenden sich die Kläger ersichtlich gegen
die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung und rügen damit einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht
rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung.
14 2. Die Revision ist auch nicht wegen einer greifbaren Gesetzwidrigkeit zuzulassen. Es trifft zwar zu, dass die greifbare
Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gebieten kann. In diesem
Sinne greifbar gesetzwidrig ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie objektiv willkürlich und unter keinem
Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35). Ein
solcher gravierender Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der deshalb geeignet ist, das Vertrauen der
Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, ist aber im Streitfall nicht erkennbar. Ausweislich der
Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen FG-Urteils sind die betrieblichen PKW im Jahr 2000 elf Monate, im
Jahr 2002 ganzjährig und im Jahr 2003 fünf Monate genutzt worden. Schon deshalb geht der Vorwurf der Kläger, das
FG habe in den Jahren 2002 bis 2003 durchgängig einen Nutzungsvorteil angesetzt, obwohl ausweislich des
Verhandlungsprotokolls das Fahrzeug mehrere Monate defekt gewesen sei, fehl. Im Übrigen verkennen die Kläger,
dass das Verhandlungsprotokoll keine dahingehenden Feststellungen des FG, sondern lediglich entsprechende
Zeugenaussagen enthält.
15 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
16 a) Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse
klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede
stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen
Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH
erfordern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976,
m.w.N.; vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom
10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
Daran fehlt es im Streitfall.
17 b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines dienstlich
überlassenen Fahrzeugs überhaupt zur Anwendung kommt bzw. wann er als entkräftet gilt, ist durch die oben
genannte ständige Rechtsprechung des BFH geklärt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers
werfen keine neuen, fallübergreifenden Rechtsfragen auf, die im allgemeinen Interesse noch der Klärung durch den
BFH bedürften. Auch insoweit gilt, dass sich das Vorbringen der Kläger im Kern gegen die vom FG vorgenommene
Beweiswürdigung richtet und damit einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden
vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung betrifft.