Urteil des BFH vom 08.10.2008

Übergangsregelung zum Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. nicht verfassungswidrig

Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig
- Beschluss vom 08.10.08 I R 95/04 -
- Urteil vom 27.08.08 I R 78/01 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen
im Körperschaftsteuergesetz (KStG) beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Verfügt eine Kapitalgesellschaft über Verlustvorträge und werden ihre Anteile veräußert, befürchtet der Gesetzgeber einen
missbräuchlichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 und seit 2008 § 8c KStG blockieren deswegen
den steuerlichen Abzug solcher Verluste wegen fehlender wirtschaftlicher Identität der Kapitalgesellschaft vor und nach dem
Anteilseignerwechsel. Diese Paragraphen wurden in der Vergangenheit immer wieder verschärft, was gesetzliche
Übergangsvorschriften erforderte. Bei der grundlegenden Regelungsverschärfung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1997
war danach (gemäß § 54 Abs. 6 KStG 1996) wie folgt zu unterscheiden:
• Für sog. Altverluste, welche vor 1997 aufgelaufen waren, galten die strengeren Neuregelungen erstmals vom
Veranlagungszeitraum 1997 an.
• Gleiches galt auch für Verluste, welche im Jahre 1997 nach dem 6. August, dem Tag der Beschlussfassung über die
Neuregelungen durch den Deutschen Bundestag, aufgelaufen waren.
• Für Verluste, welche im Jahre 1997 vor dem 6. August aufgelaufen waren, galten die Neuregelungen aus Gründen des
Vertrauensschutzes hingegen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1998 an.
Der BFH hatte nun zum einen über das Inkrafttreten der Neuregelungen für ‚Altverluste’ und zum anderen für solche Verluste
zu entscheiden, die vor dem 6. August 1997 erwirtschaftet worden waren:
• Die Übergangsregelung für die Altverluste hält er für verfassungswidrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne
sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6. August aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß
gegen das Verfassungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Beide Sachverhalte verdienten denselben
Vertrauensschutz. Der BFH hat deswegen in diesem Punkt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 das BVerfG
angerufen.
• Hinsichtlich derjenigen Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 6. August entstanden waren, hält er die Übergangsregelung für
die Neuregelung hingegen für verfassungsgemäß. Er beanstandet es im Urteil vom 27. August 2008 I R 78/01 nicht, dass die
Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere erkennt er darin
keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze. Bei Vorschriften, die der
Missbrauchsabwehr dienten, müsse jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden.
Der Steuerpflichtige, der in der Vergangenheit entsprechend disponiert habe, könne deshalb nicht auf den Fortbestand der
bisherigen Regelung für alle Zeiten vertrauen.
Dem Ausgang dieser Verfahren kommt für eine Vielzahl offener Fälle zum Mantelkauf im besonderen und für
Übergangsregelungen im allgemeinen nach wie vor aktuelle Bedeutung zu.