Urteil des BFH vom 24.09.2008

BFH: beschwerdeschrift, finanzen, rüge, gesellschaft, geschäftsführer, abgabenordnung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.9.2008, I B 102/08
Darlegung eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten und einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) entsprechend begründet wurde.
2 1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer
Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung
dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierfür muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage
formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten
Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04,
BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen
Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.
3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt
schon keine abstrakten Rechtsfragen heraus; sie setzt sich darüber hinaus auch nicht mit der zu § 160 der
Abgabenordnung bereits vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinander.
4 2. Die Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind ebenfalls nicht schlüssig erhoben.
5 a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des
BFH Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG
auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer
Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-
rechtlichen Standpunktes des Finanzgerichts (FG) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ferner muss
dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (z.B.
BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).
6 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung lediglich beantragt, ihren Geschäftsführer über seine eigene
Beteiligung, die seiner Angehörigen oder Lieferanten und Geschäftsfreunde an der Liechtensteiner Gesellschaft als
Beteiligten zu vernehmen. Dies hat das FG abgelehnt und im Urteil im Einzelnen begründet. Die Klägerin setzt sich
weder mit den Argumenten des FG auseinander noch legt sie dar, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines
materiell-rechtlichen Standpunktes weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen.
7 b) Die Klägerin rügt des Weiteren, das FG habe den Inhalt der ihm vorliegenden Akten nicht vollständig berücksichtigt
und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.
8 Soll als Verfahrensfehler ein Verstoß des FG gegen den klaren Inhalt der Akten gerügt werden, muss schlüssig
dargelegt werden, dass das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung gegen Vorschriften des
Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt hiernach vor, wenn das FG
seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht
entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist.
Dementsprechend setzt die schlüssige Rüge eines solchen Verstoßes die Darlegung voraus, dass ein von den
Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden
ist, dass Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder dass das FG falsche
Beweisregeln bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluss vom 18.
Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355).
9 Die Beschwerdeschrift enthält diesen Anforderungen entsprechende Darlegungen nicht. Die Klägerin bezeichnet darin
insbesondere keine Tatsachen, die klar feststehen und vom FG außer Acht gelassen worden wären. Sie ist der
Auffassung, sie habe formell und materiell nachgewiesen, dass die Äußerung der Informationszentrale Ausland des
Bundesamtes für Finanzen falsch gewesen sei. Das ist jedoch lediglich die Wertung der Klägerin, aber keine klare und
objektiv feststehende Tatsache, die das FG bei seinem Urteil hätte zwingend berücksichtigen müssen. In Wirklichkeit
macht sie geltend, das FG hätte den Akteninhalt und ihr Vorbringen anders, nämlich in ihrem Sinne, würdigen müssen;
das rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision.