Urteil des BFH vom 26.10.2010

Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.10.2010, IX B 84/10
Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die gerügte Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 2009 IX R 54/08 (BFHE 226, 216, BStBl
II 2010, 124; § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Vielmehr macht sich
das Finanzgericht (FG) die darin formulierten Grundsätze explizit zu eigen, wenngleich es hieraus nicht die von der
Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gewünschten Schlussfolgerungen zieht. Insoweit wendet sich die
Beschwerde gegen die angeblich materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies
begründet jedoch keine Abweichung im Grundsätzlichen. Soweit die Klägerin die Rechtsfrage im Revisionsverfahren
geklärt haben will, ab welchem Zeitraum des Leerstandes unterlassene bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der
Vermietbarkeit gegen eine Vermietungsabsicht sprechen, ist diese Rechtsfrage einer abstrakten Klärung im
Revisionsverfahren nicht zugänglich. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung muss der endgültige Entschluss zu
vermieten --die Einkünfteerzielungsabsicht-- anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen des
Steuerpflichtigen belegbar sein, wobei es sich dabei um Beweisanzeichen handelt, deren Feststellung und Würdigung
im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186,
BStBl II 2009, 848; in BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124). Soweit der Senat angenommen hat, dass der Steuerpflichtige,
wenn sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen zeigt, dass für das Objekt in der vorhandenen
baulichen Gestaltung kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, zielgerichtet darauf hinwirken muss, einen
vermietbaren Zustand zu erreichen, so hat er dies nicht auf eine bestimmte Leerstandszeit bezogen. Vielmehr obliegt
die Würdigung, ob für ein Objekt in seiner aktuellen baulichen Gestaltung ein Markt besteht, dem FG.
3 In der Sache wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das FG die von ihm in seiner Entscheidung zugrunde gelegte
Rechtsprechung des BFH sachlich nicht richtig auf den zu entscheidenden Einzelfall übertragen habe. Damit wird aber
keine Abweichung im Grundsätzlichen dargetan, die eine Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO rechtfertigen könnte.
4 2. Indem die Klägerin sich weiter gegen die Beweiswürdigung des FG wendet, betrifft auch dies die angeblich materiell-
rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des FG. Mit einer solchen Rüge einer unzureichenden Beweiswürdigung
durch das FG kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Der behauptete Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO,
wonach das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, das heißt den gesamten
konkretisierten Prozessstoff, zugrunde zu legen hat, ist nicht ersichtlich.
5 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.