Urteil des BFH vom 04.09.2009

BFH (eug, kommission, rechtsmittel, republik, unternehmen, börse, italien, aufnahme, datenbank, eugh)

EuGH Anhängiges Verfahren, C-458/09 P (Aufnahme in die Datenbank am 17.2.2010)
Rechtsmittel der Italienischen Republik gegen das Urteil des EuG vom 04.09.2009 in der Rechtssache T-211/05, eingelegt
am 20.11.2009, mit den Anträgen,
- dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben;
- das Urteil des Gerichts vom 4. September 2009 in der Rechtssache T-211/05 (Italienische Republik/Kommission), zugestellt
mit Einschreibebrief Nr. 405966 vom 4. September 2009, eingegangen am 8. September 2009, aufzuheben und
infolgedessen die Entscheidung K(2005) 591 endg. der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004
(ex NN 164/2003), die Italien zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden, angewandt
hat, für nichtig zu erklären.
EG Art 87
Vorgehend: EuG , Urteil vom 4.9.2009 (T-211/05)