Urteil des BFH vom 24.02.2010

Kein "finanzrechtlicher Herstellungsanspruch" - Nachrangige Zulagenberechtigung im Falle der Anschaffung modernisierter Mietwohngebäude

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.2.2010, III R 82/07
Kein "finanzrechtlicher Herstellungsanspruch" - Nachrangige Zulagenberechtigung im Falle der Anschaffung modernisierter
Mietwohngebäude
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 20. September/26. Oktober
2000 von der X-KG eine Eigentumswohnung. Die vermietete Wohnung, die die X-KG nach Maßgabe einer
Grundlagenurkunde herzustellen und auszustatten hatte, war Teil eines unter Denkmalschutz stehenden
Gebäudeensembles im Fördergebiet (§ 1 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- 1999). Im Kaufvertrag war
bestimmt, welche Kaufpreisanteile auf Grund und Boden, Altbausubstanz, nach § 7i des Einkommensteuergesetzes
(EStG) begünstigte sowie nach § 7i EStG nicht begünstigte Baukosten entfallen. Eine etwaige Investitionszulage sollte
nach einer zwischen der X-KG und zwei Maklerfirmen geschlossenen Vertriebsvereinbarung dem jeweiligen Käufer
zustehen.
2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte auf Antrag des Klägers vom 19. Oktober 2001 mit
Bescheid vom 14. November 2001 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung fest. Aufgrund einer Kontrollmitteilung, dass die X-KG für nachträgliche Herstellungsarbeiten an dem
Gebäude Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 erhalten hatte, hob das FA mit Bescheid vom 18.
September 2003 den Zulagenbescheid vom 14. November 2001 auf. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger könne nach § 3
Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 eine Investitionszulage nicht beanspruchen. Er sei als Erwerber gegenüber dem Hersteller
nur nachrangig investitionszulagenberechtigt. Ob die Finanzverwaltung eine dem Kläger gegenüber bestehende
Amtspflicht verletzt habe, sei im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu klären.
4 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe nicht allein auf § 3 Abs. 1 Satz 3
InvZulG 1999 abstellen dürfen. Es habe die Vereinbarung zwischen Hersteller und Erwerber nicht ausreichend
gewürdigt. Entgegen der Auffassung des FG seien Pflichtverletzungen der beteiligten Finanzbehörden auch im
Rahmen der Festsetzung bzw. Rückforderung von Investitionszulage zu berücksichtigen.
5 Der Kläger beantragt, das Urteil des FG, den Aufhebungsbescheid vom 18. September 2003 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005 aufzuheben.
6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --
FGO--).
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1. Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 120
Abs. 2 FGO) weitgehend auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen hat. Gemäß §
551 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO kann auf die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, wenn die Revision auf Grund einer
Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde
den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.
Februar 2009 II R 61/07, BFH/NV 2009, 1586). Dies ist vorliegend der Fall.
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2. Nach zutreffender Entscheidung des FG ist ein Anspruch des Klägers auf Investitionszulage ausgeschlossen. Mit
der X-KG hat ein anderer Anspruchsberechtigter vorrangig Investitionszulage für das Gebäude in Anspruch
genommen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999). Eine Investitionszulage zugunsten des Klägers kann auch nicht aufgrund
zivilrechtlicher Verpflichtungen der X-KG oder eines "finanzrechtlichen Herstellungsanspruchs" wegen geltend
gemachter Amtspflichtverletzungen festgesetzt werden.
10 a) Begünstigte Investitionen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 sind --unter weiteren Voraussetzungen-- u.a.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind (§ 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999), sowie die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden
sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999). Es ist für den
Senat durch das FG bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO) und zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die
Anschaffung der Eigentumswohnung durch den Kläger die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG
1999 und die nachträglichen Herstellungsarbeiten der X-KG an dieser Wohnung die Tatbestandsmerkmale des § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 erfüllen.
11 b) Dem Anspruch der X-KG auf Investitionszulage steht nicht entgegen, dass nach der Vertriebsvereinbarung
zwischen der X-KG und den Maklerfirmen die Förderung dem jeweiligen Käufer zustehen sollte. Dabei kann offen
bleiben, ob sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vereinbarung zwischen der X-KG und den
Vertriebspartnern berufen kann, zumal vor dem Hintergrund des in § 137 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum
Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens, dass sich niemand durch Rechtsgeschäft seiner rechtlichen
Handlungsfreiheit entäußern kann (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 137 Rz 1). Denn die X-
KG hat gegenüber der Finanzbehörde zu keiner Zeit auf ihren Anspruch auf Investitionszulage bzw. die Möglichkeit,
diesen Anspruch mit Antrag nach § 5 InvZulG 1999 geltend zu machen, verzichtet.
12 c) Nimmt ein anderer Anspruchsberechtigter Investitionszulage in Anspruch, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999
die Anschaffung --hier durch den Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999-- nicht zulagenbegünstigt (s.a.
Blümich/ Stuhrmann, § 3 InvZulG 1999 Rz 21).
13 d) Einen "finanzrechtlichen Herstellungsanspruch" gibt es nicht. Ein entsprechender Herstellungsanspruch ist nur im
Sozialrecht anerkannt (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 III B 167/06, BFH/NV 2007, 865, m.w.N.; vgl. auch BFH-
Urteil vom 1. Juli 2008 VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062, unter II.5.). Ein Schadensersatzanspruch wegen einer
vermeintlichen Amtspflichtverletzung kann vor den Finanzgerichten nicht geltend gemacht werden.