Urteil des BFH vom 12.10.1992

BFH (verordnung, ewg, zeitpunkt, erhöhung, sanktion, frist, gemeinschaftsrecht, höhe, zollbehörde, ausdrücklich)

EuGH Anhängiges Verfahren, C-546/09 (Aufnahme in die Datenbank am 31.3.2010)
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen Sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) (Bulgarien), eingereicht
am 23.12.2009, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 232 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften von den nationalen Gerichten dahin auszulegen, dass die Zollbehörden Säumniszinsen auf
den Betrag der zusätzlichen Zollschulden nur für den Zeitraum erheben dürfen, der auf die buchmäßige Erfassung, die
Mitteilung an den Zollschuldner und den Ablauf der von der Zollbehörde für die Begleichung der zusätzlichen Zollschulden
gemäß Art. 222 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung festgesetzten Frist folgt?
2. Ist Art. 214 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften in Ermangelung entsprechender Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993
über die Einführung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass die nationalen
Behörden keine Ausgleichszinsen für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung und dem
Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung erheben dürfen?
3. Sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 über die Einführung von
Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass dann, wenn keine nationalen
Rechtsvorschriften vorliegen, die im Fall der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ausdrücklich eine Erhöhung des Zolls
oder eine andere nationale Sanktion in Höhe des Betrags vorsehen, der als Säumniszins für den Zeitraum zwischen dem
Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld und dem Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung erhoben worden
wäre, das Gemeinschaftsrecht den nationalen Gerichten nicht erlaubt, eine solche Erhöhung vorzunehmen oder eine solche
Sanktion zu verhängen?
EWGV 2913/92 Art 232 Abs 1 Buchst b; ZK Art 232 Abs 1 Buchst b; EWGV 2913/92 Art 222 Abs 1 Buchst a; ZK Art 222 Abs 1
Buchst a; EWGV 2913/92 Art 214 Abs 3; ZK Art 214 Abs 3; EWGV 2454/93; ZKDV