Urteil des BFH vom 25.11.2008

BFH (kläger, vermietung, gesellschaftsvertrag, abgabenordnung, verpachtung, pachtvertrag, beschwerdeführer, fortführung, erwerber, sicherung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.11.2008, IX B 173/08
Gemeinschaftliche Vermietung bei Fortführung des vom Bauherrn der Wohnanlage geschlossenen Pachtvertrags über das
Gesamtobjekt durch die Erwerber der einzelnen Wohneinheiten
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob sie den
Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß begründet worden ist. Denn die
geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2 Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich, weil die Rechtsauffassung des Finanzgerichts, die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)
hätten nach dem Erwerb der jeweiligen Wohneinheit den von der Bauherrin abgeschlossenen Pachtvertrag über das
Gesamtobjekt als Beteiligte eines einheitlichen Rechtsverhältnisses fortgelten lassen, zumindest möglich ist.
3 Es kommt entgegen der Beschwerdebegründung in diesem Fall nicht darauf an, ob die Kläger untereinander einen
Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Denn nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung reicht es
aus, wenn an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Ob sie untereinander
gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, ist unerheblich, wenn sie --was hier der Fall ist-- gemeinschaftlich
den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes) verwirklichen.
4 Auch die weiteren --in diesem Zusammenhang-- geltend gemachten Zulassungsgründe greifen aus den nämlichen
Gründen nicht durch.