Urteil des BFH vom 30.01.2013

Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.1.2013, II R 38/11
Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht
ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung
Leitsätze
Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht,
liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn
sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.
Tatbestand
1 I. Der Vater (V) der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gründete im Jahr 1984
zusammen mit einem Dritten (D) eine GmbH und beteiligte sich mit 97 % an deren
Stammkapital. Im März 1993 wurde das Stammkapital bei unverändertem
Beteiligungsverhältnis auf 5.000.000 DM erhöht. Zugleich wurde der Gesellschaftsvertrag
dahingehend geändert, dass die von V gehaltenen Geschäftsanteile unabhängig von ihrem
Nennbetrag so viele Stimmen gewähren, dass die ihm zu Gebote stehenden Stimmen
mindestens 51 %, die den anderen Gesellschaftern insgesamt zu Gebote stehenden
Stimmen höchstens 49 % der Gesamtstimmenzahl ausmachen. Diese Regelung sollte
solange gelten, wie V Gesellschafter der Gesellschaft ist.
2 Im Januar 1994 übertrug V den Klägern unentgeltlich jeweils 24 % der Geschäftsanteile an
der GmbH im Nominalwert von je 1.200.000 DM. Da die Anteile keinen Einfluss auf die
Geschäftsführung vermittelten, wurde bei der Festsetzung der Schenkungsteuer der nach
R 97 bis 100 der Erbschaftsteuer-Richtlinien in der damals geltenden Fassung (ErbStR)
ermittelte gemeine Wert der Anteile gemäß R 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 8
ErbStR um einen Abschlag von 10 % gekürzt.
3 Im Oktober 2000 erwarben die Kläger von den Erben des D je ein Prozent der
Geschäftsanteile der GmbH hinzu, so dass sie nunmehr ebenso wie V jeweils zu 25 % an
deren Stammkapital beteiligt waren.
4 Im Dezember 2000 wurde das Stammkapital der GmbH auf 2.600.000 EUR erhöht. Zugleich
wurden durch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags die Gesellschafter
hinsichtlich des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung gleichgestellt. Das
Mehrstimmrecht des V entfiel. Dadurch sollten die Voraussetzungen einer bestehenden
Betriebsaufspaltung zwischen der GmbH und der Besitz-KG aufrechterhalten werden.
5 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah in dem Verzicht des V auf das
Mehrstimmrecht eine freigebige Zuwendung des V an die Kläger. Der Wert der Anteile der
Kläger am Stammkapital der GmbH habe sich dadurch erhöht, dass kein Abschlag wegen
fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung mehr vorzunehmen sei. Die sich daraus
ergebende Werterhöhung betrage jeweils 43 % vom Nominalwert der einzelnen Anteile von
650.000 EUR, also 279.500 EUR. Das FA setzte demgemäß gegen die Kläger
Schenkungsteuer fest. Die Einsprüche blieben erfolglos.
6 Das FA erließ während des Klageverfahrens am 18. Juni 2009 geänderte
Schenkungsteuerbescheide, mit denen es die Werterhöhung jeweils mit 43 % vom
gegenwärtigen Nominalwert der von V im Januar 1994 auf die Kläger übertragenen Anteile
von 624.000 EUR, also mit 268.320 EUR ansetzte. Die Erhöhung des Werts der Anteile am
Stammkapital der GmbH, die die Kläger von den Erben des D erworben hatten, bezog das
FA nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein.
7 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte
2011, 2178 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, es lägen keine freigebigen
Zuwendungen des V an die Kläger vor. Es fehle an der erforderlichen substantiellen
Vermögensübertragung zwischen V und den Klägern. Das Stimmrecht in der
Gesellschafterversammlung der GmbH sei ein aus der Mitgliedschaft in der GmbH folgendes
und hiervon nicht abspaltbares Verwaltungsrecht und kein Vermögensrecht. Die aufgrund
des Verzichts des V auf das Mehrstimmrecht eingetretene Erhöhung des Werts der Anteile
der Kläger an der GmbH begründe keine freigebige Zuwendung.
8 Mit der Revision wendet sich das FA gegen diese Ansicht. In dem Verzicht des V auf das
Mehrstimmrecht liege eine substantielle Vermögensverschiebung von V auf die Kläger. Der
Verzicht könne schenkungsteuerrechtlich nicht anders als der Verzicht auf eine
Darlehensforderung oder einen bei einer Schenkung vorbehaltenen Nießbrauch gewertet
werden. Der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert sei, müsse sich nicht vorher in
derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden haben. Der Schenker brauche
daher keinen eigenständig bewertbaren Vermögensgegenstand im Sinne eines
selbständigen Wirtschaftsguts zu übertragen. Es genüge vielmehr, wenn der Beschenkte als
Folge der Schenkungshandlung um die Erhöhung des Werts seiner Beteiligung an einer
GmbH bereichert werde. Der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für die im Jahr 1994
erfolgte Übertragung der Anteile an der GmbH auf die Kläger wegen des fehlenden
Einflusses auf die Geschäftsführung der GmbH vorgenommene Abschlag vom gemeinen
Wert der Anteile müsse aufgrund des Wegfalls des Mehrstimmrechts des V im Jahr 2000
schenkungsteuerrechtlich ausgeglichen werden. Sähe man dies anders, könnte bei der
freigebigen Zuwendung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die Bemessungsgrundlage
der Schenkungsteuer allein dadurch um 10 % gemindert werden, dass die Anteile, die bei
Anwendung der gesetzlichen Regelung der Stimmrechte einen Einfluss auf die
Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft vermittelten, zunächst unter Vorbehalt eines
Mehrstimmrechts des Schenkers übertragen würden und dieser am nächsten Tag darauf
verzichte.
9 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
11 Während des Revisionsverfahrens berechnete das FA die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für die Vorerwerbe abzuziehenden
Steuerbeträge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--
(Urteile vom 2. März 2005 II R 43/03, BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728; vom 31. Mai 2006
II R 20/05, BFH/NV 2006, 2260, und vom 18. Mai 2011 II R 10/10, BFH/NV 2011, 2063,
Rz 26) neu und setzte demgemäß die Schenkungsteuer durch Änderungsbescheide vom
13. Dezember 2012 gegenüber der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 3. auf jeweils
22.081,16 EUR und gegenüber der Klägerin zu 2. auf 23.781,21 EUR herab.
Entscheidungsgründe
12 II. Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet. Sie führt zur Aufhebung
der Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens die
Verfahrensgegenstände, über deren Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert
haben (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). An die Stelle der
Schenkungsteuerbescheide vom 18. Juni 2009, über die das FG entschieden hat, sind
während des Revisionsverfahrens die Änderungsbescheide vom 13. Dezember 2012
getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens
geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile
vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rz 23, und vom 28. Juni 2012 III R 86/09,
BFHE 238, 68, Rz 8, je m.w.N.).
13 Dies ändert aber nichts daran, dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen die
Grundlage für die Entscheidung des BFH bilden; da das finanzgerichtliche Verfahren nicht
an einem Verfahrensmangel leidet, fallen die Feststellungen durch die Aufhebung des
finanzgerichtlichen Urteils nämlich nicht weg (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1147, Rz 23,
und in BFHE 238, 68, Rz 9, je m.w.N.).
III.
14 Die Sache ist spruchreif. Die Klagen sind begründet. Die angefochtenen
Schenkungsteuerbescheide und die Einspruchsentscheidungen sind rechtswidrig und
aufzuheben. Freigebige Zuwendungen des V an die Kläger liegen entgegen der Ansicht des
FA nicht vor.
15 1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --
BGB--).
16 a) Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf
der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (BFH-
Urteile vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258; vom 9. Juli
2009 II R 47/07, BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74; vom 28. Oktober 2009 II R 32/08,
BFH/NV 2010, 893, Rz 11; vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010,
566, Rz 9; vom 27. Oktober 2010 II R 37/09, BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134, Rz 17, und
vom 15. Dezember 2010 II R 41/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363, Rz 9). In subjektiver
Hinsicht erfordert der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Willen des Zuwendenden
zur Freigebigkeit (BFH-Urteile in BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134, Rz 17, und in BFHE
232, 210, BStBl II 2011, 363, Rz 9).
17 b) Die Vermögensverschiebung zwischen dem Schenker und dem Bedachten muss sich auf
die Vermögenssubstanz (einschließlich der Überlassung eines Vermögensgegenstands
zum Gebrauch oder zur Nutzung; vgl. dazu Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 28
bis 34, 61) beziehen. Die Vermehrung der Vermögenssubstanz des Bedachten kann dabei
nicht nur durch den Zugang aktiver Vermögensgegenstände, sondern auch durch den
Wegfall negativer Vermögensgegenstände (insbesondere Schulden und andere geldwerte
Verpflichtungen) und durch das Erhalten von Gebrauchs- oder anderen
Nutzungsmöglichkeiten geschehen (Gebel, a.a.O., § 7 Rz 43 ff., 57, 71 f., 187, 199, 414;
Weinmann in Moench/Weinmann, § 7 ErbStG Rz 14 bis 18a).
18 c) Eine bloße Verminderung des Werts des Vermögens des "Schenkers" genügt
demgegenüber nicht (Gebel, a.a.O., § 7 Rz 22, 28). Erhöht sich lediglich der Wert des
Vermögens des "Bedachten" wie etwa der Wert ihm gehörender Anteile an einer
Kapitalgesellschaft, so reicht dies ebenfalls nicht zur Verwirklichung des Tatbestands des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 II R 67/93, BFHE 179, 157,
BStBl II 1996, 160; vom 19. Juni 1996 II R 83/92, BFHE 181, 88, BStBl II 1996, 616, und in
BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, Rz 10; Gebel, a.a.O., § 7 Rz 43, 57, 187, 199, 414;
Fischer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 7 Rz 73; Viskorf, Deutsches
Steuerrecht --DStR-- 1998, 150; a.A. Weinmann, a.a.O., § 7 Rz 178; Hucke, Betriebs-Berater
2001, 1932; Gottschalk, DStR 2002, 377, 385 ff.; Hübner, DStR 2008, 1357; Birnbaum,
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2009, 125; Schulte/Petschulat, Disquotale
Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen im Schenkungsteuerrecht, Institut Finanzen
und Steuern e.V., Schrift Nr. 484, 2013, S. 37).
19 Der Gesetzgeber geht nunmehr ebenfalls davon aus, dass die bloße Werterhöhung von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fällt. Er hat daher in
dem durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) eingefügten § 7 Abs. 8
ErbStG die Voraussetzungen, unter denen die Werterhöhung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft als Schenkung gilt, gesondert geregelt. Von dieser Vorschrift erfasst
werden zum einen die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an
der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung
(Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft
erlangt (Satz 1), sowie bestimmte Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften (Satz 2).
Die Vorschrift findet nach § 37 Abs. 7 Satz 1 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die
Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht.
20 d) Aus der Rechtsprechung des BFH zur mittelbaren Schenkung ergibt sich entgegen der
Ansicht des FA nichts anderes.
21 Nach dieser Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230,
182, BStBl II 2010, 843, und vom 28. März 2012 II R 39/10, BFHE 238, 208, BStBl II 2012,
712, Rz 25, je m.w.N.) ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand, um den der Beschenkte
bereichert wird, sich vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden hat
und wesensgleich übergeht. "Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand"
brauchen nicht identisch zu sein. Danach kann in der Hingabe von
Vermögensgegenständen mittelbar die Schenkung eines anderen Vermögensgegenstandes
gesehen werden. Dies setzt voraus, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht
über das ihm unmittelbar Zugewendete, sondern (erst) über das Surrogat desselben, z.B.
über den Verkaufserlös, verfügen kann; denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um das
unmittelbar Hingegebene, sondern erst um den Verkaufserlös bereichert. Dies gilt nicht nur
für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung, sondern generell bei mittelbarer
Schenkung aller als Zuwendungsobjekte in Betracht kommenden Gegenstände oder
Rechte.
22 Eine mittelbare Schenkung setzt somit ebenso wie eine unmittelbare Schenkung voraus,
dass der Schenker einen ihm gehörenden Vermögensgegenstand hingibt. So hatte die
Schenkerin in dem Fall, der dem vom FA angeführten BFH-Urteil vom 13. März 1996
II R 51/95 (BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548) zu Grunde lag, der Bedachten einen
Geldbetrag zur Errichtung eines Anbaus auf einem Grundstück überlassen.
23 e) Dem vom FA ebenfalls zitierten BFH-Urteil vom 6. März 2002 II R 85/99 (BFH/NV 2002,
1030) lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Entscheidung betraf die Werterhöhung
eines Kommanditanteils und nicht die Erhöhung des Werts einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft. Der BFH hat in der Entscheidung ausdrücklich auf die
schenkungsteuerrechtlich erheblichen zivilrechtlichen Unterschiede zwischen Kapital- und
Personengesellschaften hingewiesen. Zuführungen in das Gesamthandsvermögen einer
Personengesellschaft wirken sich im gesamthänderischen Vermögen der Gesellschafter, in
ihrem Gesellschaftsanteil aus, da anders als bei Kapitalgesellschaften bei einer
Personengesellschaft das (Gesamthands-)Vermögen den Gesamthändern (Gesellschaftern)
und nicht der Gesellschaft zusteht.
24 2. Der Verzicht des V auf das Mehrstimmrecht erfüllt nicht die Voraussetzungen einer
freigebigen Zuwendung. Es fehlt an der erforderlichen substantiellen
Vermögensverschiebung zwischen V und den Klägern.
25 a) Die Substanz des Vermögens des V hat sich durch den Wegfall des Mehrstimmrechts
nicht vermindert. Das Mehrstimmrecht war kein Vermögensgegenstand, sondern lediglich
eine an die Person des V gebundene, unselbständige Ausgestaltung seines Stimmrechts in
der Gesellschafterversammlung der GmbH ohne konkreten Bezug auf das Vermögen des V.
Dadurch unterscheidet sich das Mehrstimmrecht von selbständigen Rechtspositionen wie
etwa Geldforderungen oder Nießbrauchsrechten (§§ 1030 ff. BGB), die Ansprüche auf die
Zahlung von Geld oder auf bestimmte, in Geld bewertbare Leistungen begründen und die
abgetreten werden können (§ 398 BGB) oder deren Ausübung einem anderen überlassen
werden kann (§ 1059 Satz 2 BGB). Wird eine Geldforderung erlassen (§ 397 Abs. 1 BGB)
oder auf einen Nießbrauch verzichtet (§§ 875, 1064 ggf. i.V.m. § 1068 Abs. 2 BGB), so wirkt
sich dies unmittelbar auf das Vermögen des Gläubigers und des Schuldners oder des
Nießbrauchers und des Nießbrauchsverpflichteten aus; denn sowohl die Berechtigung als
auch die dieser gegenüberstehende Verpflichtung oder Belastung erlöschen. Betroffen ist
somit in solchen Fällen die Vermögenssubstanz.
26 b) Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist auch deshalb nicht erfüllt, weil es an der
erforderlichen substantiellen Mehrung des Vermögens der Kläger fehlt. Das Gewicht ihrer
Stimmen in der Gesellschafterversammlung hat sich zwar durch den Wegfall des
Mehrstimmrechts des V erhöht. Selbständige Vermögensgegenstände haben sie dadurch
aber nicht erhalten. Dass die Anteile der Kläger an der GmbH seit dem Wegfall des
Mehrstimmrechts des V einen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH vermitteln und
deshalb der Bewertungsabschlag nach R 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 8
ErbStR nicht mehr zu berücksichtigen ist, genügt als bloße Werterhöhung nicht den
Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Quote, mit der die Kläger an der GmbH
beteiligt sind, hat sich durch den Verzicht des V auf das Mehrstimmrecht nicht verändert. Das
ist entscheidend.
27 3. Selbst wenn man annähme, dass auch bloße Änderungen des Werts des Vermögens des
"Schenkers" und des "Bedachten" zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG ausreichen können, bliebe das Ergebnis im Streitfall unberührt. Der Verkehrswert
oder gemeine Wert des Vermögens des V hat sich nämlich durch den Verzicht auf das
Mehrstimmrecht nicht vermindert.
28 a) Der Verkehrswert entspricht dem gemeinen Wert i.S. des § 9 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes (BewG) und wird somit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG durch den bei
einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis bestimmt (BFH-
Urteil vom 24. November 2005 II R 11/04, BFH/NV 2006, 744). Bei der Ermittlung des
Verkehrswerts haben ebenso wie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG bei der Bestimmung des
gemeinen Werts ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse unberücksichtigt zu bleiben
(BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 II R 22/06, BFH/NV 2008, 962).
29 Ungewöhnliche oder persönliche Umstände sind solche, mit denen der Verkehr bei der
Abschätzung des Werts eines Wirtschaftsguts nicht zu rechnen pflegt. Persönliche
Umstände weisen darüber hinaus die Besonderheit auf, dass sie in der Person des Käufers
oder Verkäufers liegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 962).
30 b) Das dem V früher zustehende Mehrstimmrecht erhöhte nach diesen Grundsätzen den
Wert seiner Beteiligung an der GmbH nicht. Es handelte sich dabei um einen persönlichen
Umstand, der bei der Bewertung seiner Beteiligung nicht berücksichtigt werden konnte.
Hätte V die Beteiligung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußert, hätte sich das
Mehrstimmrecht bei der Preisbildung nicht ausgewirkt. Es war in der Person des V
begründet; denn es stand nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen nur ihm
persönlich zu und hätte nicht mit seiner Beteiligung an der GmbH auf einen Erwerber
übertragen werden können. Bei einem Ausscheiden des V aus der GmbH wäre es vielmehr
erloschen.
31 4. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide kann entgegen der
Ansicht des FA auch nicht damit begründet werden, dass die im Januar 1994
vorgenommene Übertragung der Anteile an der GmbH auf die Kläger erst mit dem Wegfall
des Mehrstimmrechts des V abgeschlossen worden sei und die wegen des fehlenden
Einflusses der Anteile auf die Geschäftsführung der GmbH seinerzeit niedrigere
Besteuerung nunmehr nachgeholt werden müsse.
32 Die freigebige Zuwendung der Anteile verwirklichte im Jahr 1994 den Tatbestand des § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; denn sie wurde mit der Übertragung der Anteile i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG ausgeführt. Davon ist auch das FA ausgegangen und hat deshalb für die
seinerzeitigen freigebigen Zuwendungen Schenkungsteuer festgesetzt. Ob der Wegfall des
Mehrstimmrechts nunmehr erneut den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklicht
hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen und zu verneinen.
33 Wie Fälle zu beurteilen sind, bei denen der Verzicht auf ein Mehrstimmrecht bereits kurze
Zeit nach der Übertragung von Gesellschaftsanteilen erfolgt, braucht vorliegend nicht
entschieden zu werden. V hat nämlich erst mehr als sechs Jahre nach der Übertragung der
Anteile an der GmbH auf die Kläger auf das Mehrstimmrecht verzichtet.