Urteil des BFH vom 24.09.2008

BFH: grundstück, gewerbesteuer, anteil, zugehörigkeit, gegenüberstellung, einzelunternehmer, rüge

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.9.2008, X B 192/07
Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung - Divergenz nur bei gleichen, gleichgelagerten oder vergleichbaren
Sachverhalten
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann es der angerufene Senat offenlassen, ob der vom Kläger und
Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision --die Notwendigkeit einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr.
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- entsprechend den nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu beachtenden Anforderungen
ordnungsgemäß dargelegt wurde.
2 a) Eine Divergenz liegt ungeachtet dessen nicht vor, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Abweichung der
Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 21. Juni 2001 III R 27/98 (BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537) nicht durch
die Gegenüberstellung von einander abweichender abstrakter Rechtssätze dargestellt hat, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO erfordert (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33).
3 Die schlüssige Rüge der Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer
Entscheidung des BFH setzt voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten
Sachverhalten ergangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 2001 III B 107/00, BFH/NV
2002, 36, und vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790). Daran fehlt es im Streitfall.
4 b) Der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537 zugrunde lag, ist dem Sachverhalt im
Streitfall zwar ähnlich, er unterscheidet sich von ihm jedoch in einem wesentlichen Punkt.
5 In beiden Sachverhalten wurden GmbH-Anteile im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als notwendiges
Betriebsvermögen beim Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen aktiviert. Ebenfalls in beiden Sachverhalten
vermietete der als Einzelunternehmer weiterhin tätige Steuerpflichtige ein Grundstück an die jeweilige Betriebs-GmbH,
im Streitfall die bisherigen Betriebsräume des Klägers in H und im BFH-Urteil einen hälftigen Anteil an der
Gesamtnutzungsfläche des sog. Objekts I. In beiden Fällen bestand somit das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs
"Betriebsaufspaltung" sowohl aus der zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden 100 %igen GmbH-Beteiligung
und dem an die Betriebs-GmbH vermieteten Grundstück/Grundstücksteil. Der entscheidende Unterschied besteht
jedoch darin, dass in dem vom Kläger angeführten Urteil der Steuerpflichtige das gesamte Betriebsvermögen des (Teil-
) Betriebs "Betriebsaufspaltung", nämlich die GmbH-Anteile und das Grundstück (an zwei Erwerber) veräußerte,
während der Kläger auch nach der Veräußerung der GmbH-Anteile das Grundstück in H weiterhin für sein
Einzelunternehmen nutzt.
6 c) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (GewStG) unterliegt jeder
stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Gewerbeertrag ist gemäß § 7 GewStG der
u.a. nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der
bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu
berücksichtigten ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Zum
Gewerbeertrag gehören nicht die Gewinne aus der Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. l,
Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95 BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527).
7 Eine (privilegierte) Teilbetriebsveräußerung kann daher nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher
in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen
Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R
49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005,
395).
8 d) Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht (FG) rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Gewinn des Klägers aus der
Veräußerung der Anteile an der E-GmbH der Gewerbesteuer unterliegt. Dabei kann es dahinstehen, ob die GmbH-
Beteiligung dem Einzelunternehmen des Klägers, einem (Teil-)Betrieb "Betriebsaufspaltung inkl. Altverträge" oder
einem (Teil-)Betrieb "Betriebsaufspaltung ohne Altverträge" zuzurechnen ist. In allen Fällen wäre die Veräußerung der
GmbH-Anteile nicht gewerbesteuerfrei gewesen. Geht man von der Zugehörigkeit der Anteile zum Betriebsvermögen
des Einzelunternehmens oder des (Teil-)Betriebs "Betriebsaufspaltung inkl. Altverträge" aus, liegt keine
Betriebsaufgabe vor, sondern lediglich eine Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit. Erkennt man dagegen einen
eigenständigen (Teil-)Betrieb "Betriebsaufspaltung ohne Altverträge" an, fehlt es an der Veräußerung bzw. Entnahme
aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Der (Teil-)Betrieb ist nicht in einem einheitlichen Akt aufgegeben worden, da
der Kläger das Grundstück in H, welches vom FG --den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- als
wesentliche Betriebsgrundlage angesehen wurde, weiterhin betrieblich nutzt.
9 e) Der Kläger missversteht den BFH im Urteil in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, wenn er meint, dass zum dortigen
(Teil-) Betrieb "Betriebsaufspaltung" lediglich die GmbH-Anteile gehörten. Es ergibt sich aus dem von ihm zitierten Urteil
eindeutig, dass auch der Grundstücksteil des sog. Objekts I dem veräußerten Gewerbebetrieb "Betriebsaufspaltung"
zugeordnet worden war, da nur der Veräußerungsgewinn des Objekts I mit dem dem Gewerbebetrieb
"Betriebsaufspaltung" zuzurechnenden Anteil als nicht der Gewerbesteuer unterliegend beurteilt wurde, während der
Veräußerungsgewinn des Objekts I, soweit es anteilig dem gewerblichen Grundstückshandel des Steuerpflichtigen
zuzuordnen war, gewerbesteuerpflichtig war (siehe dort unter II.B.2.).