Urteil des BFH vom 09.09.2009

BFH: Keine Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch Warenausfuhr, Ausfuhrnachweis, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, zollgebiet, eugh, kommission, schiffskapitän, erlöschen

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.9.2009, VII B 245/08
Keine Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch Warenausfuhr - Ausfuhrnachweis
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte im Mai 2003 beim Zollamt (ZA) X die Eröffnung fünf
externer gemeinschaftlicher Versandverfahren, um Nichtgemeinschaftswaren (Lebensmittel) an ein im … Hafen
liegendes Kreuzfahrtschiff zu liefern. Das ZA entsprach den Anträgen und setzte für die Gestellung der Waren beim ZA
R eine Frist bis zum 5. Juni 2003. Da das Schiff am 29. Mai 2003 in R eintraf, einem Feiertag, an dem die
Abfertigungsstelle des ZA R geschlossen war, wurden die Waren ohne Gestellung auf das Schiff verbracht. Als
Nachweis der Warenübergabe ließen sich die Fahrer die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldungen vom Kapitän
stempeln, die bei der Klägerin verblieben.
2 Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) durch ein eingeleitetes Such- und Mahnverfahren
über die Erledigungen der Versandverfahren Kenntnis von dem Vorgang erlangt hatte, setzte er mit mehreren
Bescheiden die auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin fest. Die Einsprüche der Klägerin
führten zur Neuberechnung sämtlicher Abgaben, blieben aber im Übrigen ohne Erfolg.
3 Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Abgabenschuld nach Art. 203
Abs. 1 und 2 des Zollkodex (ZK) entstanden und die Klägerin als Hauptverpflichtete Abgabenschuldner sei, weil die
Waren ohne vorherige Gestellung geliefert und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Die
Voraussetzungen des Art. 365 Abs. 3 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) in der seinerzeit geltenden
Fassung, unter denen ein gemeinschaftliches Versandverfahren als beendet gelte, lägen nicht vor. Eine entsprechende
Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, denn die Nämlichkeitssicherung durch die Zollbehörden sei
ohne Wiedergestellung der Waren in der Regel nicht möglich und könne insbesondere nicht durch eine Privatperson,
wie im Streitfall den Schiffskapitän, gewährleistet werden.
4 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
6 Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob Art. 92 ZK im Licht des Modernisierten Zollkodex (MZK) dahin
auszulegen ist, dass das Versandverfahren bereits dann als beendet gilt, wenn die betreffenden Waren nicht verwendet
oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, und dass dieser Nachweis zur
Überzeugung der zuständigen Zollbehörde geführt sein muss, ohne dass die Vorschrift für den Nachweis besondere
Förmlichkeiten voraussetzt, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern zweifellos zu verneinen. Die am 24. Juni
2008 in Kraft getretenen Vorschriften des MZK sind gemäß Art. 188 Abs. 1 MZK nur insoweit anzuwenden, als sie die
Kommission zum Erlass von Durchführungsvorschriften ermächtigen. Art. 86 Abs. 1 Buchst. k MZK, auf den sich die
Beschwerde bezieht, findet somit auf den Streitfall keine Anwendung. Art. 92 ZK im Licht jener Vorschrift "auszulegen",
wie es die Beschwerde für richtig hält, liefe aber darauf hinaus, sie gleichwohl anzuwenden, was dem
Gemeinschaftsrecht eindeutig widerspräche. Unter welchen Voraussetzungen ein externes gemeinschaftliches
Versandverfahren im Fall aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführter Waren als beendet gilt, regelt allein die
immer noch anzuwendende ZKDVO. Die Ansicht der Beschwerde, dass Vorschriften des ZK und der ZKDVO, die an
den Wirtschaftsbeteiligten strengere Anforderungen stellen als entsprechende Vorschriften des MZK, gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, ist offenkundig nicht haltbar. Im Übrigen kann die Kommission --worauf
das FG zutreffend hingewiesen hat-- gemäß Art. 86 Abs. 7 MZK Durchführungsvorschriften erlassen, weshalb --anders
als die Beschwerde offenbar meint-- keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass unter der Geltung des MZK
die zum Erlöschen der Abgabenschuld führende Ausfuhr der im Versandverfahren beförderten Waren ohne "besondere
Förmlichkeiten" wird nachgewiesen werden können.
7 Es ist auch nicht klärungsbedürftig, ob die Zollschuldentstehung für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt worden sind, unter Berücksichtigung des im ZK und auch im MZK zum Ausdruck kommenden sog.
Wirtschaftszollgedankens als eine unverhältnismäßige Folge anzusehen ist. Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) hat auf Vorlage des Senats bereits entschieden, dass der wirtschaftliche Charakter der
Einfuhrabgaben nicht dagegen spricht, dass der Entzug einfuhrabgabenpflichtiger Waren aus der zollamtlichen
Überwachung auch dann zur Entstehung der Zollschuld gemäß Art. 203 ZK führt, wenn diese anschließend aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2004 C-337/01 --Hamann--, Slg.
2004, I-1791). Soweit sich die Beschwerde gegen diese Entscheidung wendet und meint, dass die Möglichkeit des
Erlasses bzw. der Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK, auf die der EuGH im vorgenannten Urteil verweist,
keine angemessene Ergänzung der strengen Regeln über die Zollschuldentstehung sei, zeigt sie keine Gesichtspunkte
auf, die den beschließenden Senat in einem Revisionsverfahren veranlassen müssten, dem EuGH die bereits
entschiedene Auslegungsfrage erneut zur Vorabentscheidung vorzulegen.
8 Im Übrigen wird im Fall eines nicht ordnungsgemäß erledigten Versandverfahrens dem Umstand, dass die Waren aus
dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, unter der Geltung des ZK und der ZKDVO durchaus
Rechnung getragen; allerdings verlangt Art. 365 Abs. 3 ZKDVO hierfür einen besonderen Nachweis. Wenn die
Beschwerde meint, dass die Nachweismöglichkeiten erweitert bzw. "flexibel gehandhabt" werden müssten und das FG
im Streitfall die Empfangsbestätigung durch den Schiffskapitän als Nachweis hätte akzeptieren müssen, verlangt sie
eine Auslegung des Art. 365 Abs. 3 ZKDVO, die dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig widerspricht. Dass dem nicht
gefolgt werden kann, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Es ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern
dient der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass Art. 365 Abs. 3 ZKDVO nicht jede Art von
Ausfuhrnachweis, sondern nur eine bestimmte Nachweisform genügen lässt.