Urteil des BFH vom 11.03.2010

Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse - Übernahme von Kosten für eine Regenerierungskur eines Fluglotsen durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

Nr. 42 vom 19. Mai 2010
Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn
Urteil vom 11.03.10 VI R 7/08
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers, kommt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 11. März 2010 VI R 7/08 eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im
betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale
Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, keinen
Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz
im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im
betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. In der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber hat der BFH
bislang grundsätzlich Arbeitslohn gesehen.
Im Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in
regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Kläger an einer solchen
vierwöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten durch
den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte
dem Arbeitslohn des Klägers zurechnete. Der BFH hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Bundesfinanzhof
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