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BGH - VIII ZR 249/08
Bundesgerichtshof vom 15.07.2009
- Inhalt
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- Beklagten als deren Handelsvertreter den Verkauf von Kraft-, Treib- und Schmierstoffen an der neuen
- Rechtsprechung nur solche Provisionsanteile zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter für werbende
- könne die Kaufpreisforderung des Tankstellenbetreibers auch mit Bargeld statt mit dem Einsatz seiner
- und Provisionsanteile zugrunde zu le- gen sind, die der Tankstellenhalter als Handelsvertreter für
- ausgestattet werden, damit sie damit verbundene Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, kein Bargeld