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Keine IHK-Erlaubnis für vertragsgebundene Versicherungsvermittler
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 02.09.2014
- Inhalt
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- Bestimmte Versicherungen braucht jeder, und die Vermittlung von Versicherungen ist ein lukratives
- ein breites Angebot von Versicherungen auch von miteinander konkurrierenden Unternehmen anbieten
§ 3 AbfVerbrG 2007
Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
- Inhalt
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- Versicherungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013
- Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens zusammen mit der vorherigen
- Versandort oder am Bestimmungsort 1.keine Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen
- festgelegt wurden, legt das Umweltbundesamt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen
- Deckungsbeitrag fest,2.Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen festgelegt wurden
Anlage 2 VersFachwPrV 2008
(zu § 8 Abs. 6)Muster
- Inhalt
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- ;fter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen
- ;r Versicherungen und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzennach der
- Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26
Anlage 3 VersFachwPrV 2008
(zu § 8 Abs. 6)Muster
- Inhalt
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- Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und FinanzenHerr/Frau ........ geboren
- Versicherungen und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzennach der Verordnung
- über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen
- /Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt
- VersRMAbschR
Bilanzmuster für Lebensversicherungsunternehmen
- Inhalt
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- ;ckstellungen für1.Kapitalversicherungen 2.Rentenversicherungen 3.sonstige Versicherungen V.Prä
- ;mienüberträge für1.selbst abgeschlossene Versicherungen 2.in Rückdeckung ü
- ;bernommene Versicherungen VI.Rückstellungen für schwebende Versicherungsfälle für1
- .selbst abgeschlossene Versicherungen 2.in Rückdeckung übernommene Versicherungen
- VII.Sonstige technische Rückstellungen für1.selbst abgeschlossene Versicherungen 2.in Rü
VersFinKfAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
§ 1 VersFachwPrV 2008
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- Inhalt
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- Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und
- ührt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Gepr
- üfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen.
Anlage 1 VersFachwPrV 2008
(zu § 5 Abs. 2, 4 und 5)Liste der produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte nach § 5 Abs. 2, 4 und 5
- Inhalt
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- ;Feuerversicherungen und Nebenzweige–Technische Versicherungen–Ertragsausfallversicherungen
- )Lebensversicherungen –Private Rentenversicherungen–Fonds-Versicherungen–Keyman-Versicherungen
§ 1 VersFinKfAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Inhalt
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- (1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/Kauffrau für
- Versicherungen und Finanzen wird staatlich anerkannt.(2) Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden: 1.Versicherung, 2.Finanzberatung.
§ 286b SGB 6
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
- Inhalt
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- . Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der
- Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Markenrecht: Keine Wortmarke “Flatrate”
Rechtsanwalt Stefan Loebisch vom 06.11.2012
- Inhalt
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- ) und 36 (Finanzierung von Kraftfahrzeugen; Vermittlung von Versicherungen für Kraftfahrzeuge
- ; Finanzierung von Kraftfahrzeug-Garantie-Versicherungen) an. Der Antrag wurde von der Markenstelle [...]
Bundesgerichtshof entscheidet, dass einige Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Lebensversicherungsverträgen unwirksam sind. CLLB Rechtsanwälte prüfen Ansprüche.
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 26.07.2012
- Inhalt
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- , die den Rückkaufswert bei Lebensversicherungen regeln. Bislang haben die Versicherungen zu Beginn
- 2007 abgeschlossen wurden, jedoch verwenden auch zahlreiche weitere Versicherungen identische Klauseln
- für diverse Kunden Nachzahlungsansprüche gegen verschiedene Versicherungen. Die jetzt ergangene
§ 4 FinVermV
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
- Inhalt
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- -wirtin (IHK),b)als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),c)als
- für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oderg)als
- Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger
Überschwemmung! Wer haftet für die Schäden ...
Rechtsanwalt Ralf Mydlak vom 31.05.2016
- Inhalt
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- allenfalls auf staatliche Unterstützung hoffen. Aber was ist mit den Versicherungen?Auswirkungen von
- auch gar nicht möglich, weil den Versicherungen das Schadensrisiko zu hoch ist. Glück im Unglück haben
- dem Auto zu überqueren, verweigern die Versicherungen den Schutz wegen grob fahrlässigem Verhalten.
§ 3 WGSVG
Glaubhaftmachung
- Inhalt
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- Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte
- Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als