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§ 88 BBG 2009
Mehrarbeit
- Inhalt
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- erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine
- dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die
- Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende
§ 124 SGB 9
Mehrarbeit
- Inhalt
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- Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
Mehrarbeit - Vergütungserwartung
Rechtsanwalt Malte Winter vom 23.02.2012
- Inhalt
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- , geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. ...
Mehr Geld für Mehrarbeit
Rechtsanwältin Simone Winkler vom 12.04.2012
- Inhalt
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- In vielen Arbeitsverträgen fanden und finden sich standardmässig Regelungen wie “Mehrarbeit ist
- . Auf sie kann sich der Arbeitgeber nicht berufen. Und so hat es inzwischen auch das “Mehrarbeit ist
- stundenmäßig bestimmte Mehrarbeit ohne zusätzliche Vergütung festzuschreiben. Nicht überschritten werden
- Stunden in der Woche nach § 3 ArbZG. Keine Bestimmung zur Mehrarbeit gibt es nicht Wo kommt aber das
§ 8 MuSchG
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
- Inhalt
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- (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht
- zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.(2) Mehrarbeit im Sinne
Mehrarbeit von Eltern schadet nicht
martina heck vom 06.11.2013
- Inhalt
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- abhängig. Leistet der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine
- Bundesfinanzhofs jedoch insoweit, als das Finanzgericht allein den Umstand, dass V und M Mehrarbeit geleistet und
- Mehrarbeit hat das Finanzgericht eine Abweichung der tatsächlichen Durchführung der Arbeitsverhältnisse
- ertragsteuerrechtlichen Anerkennung jedoch selbst dann nicht entgegen, wenn die Mehrarbeit durch das Näheverhältnis
- ist. Leistet ein Angehörigen-Arbeitnehmer unbezahlte Mehrarbeit, lässt dies die – darin
§ 59 BeamtStG
Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
§ 142 BBG 2009
Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Mehrarbeit und Überstunden, wo liegt der Unterschied?
Rechtsanwältin Simone Winkler vom 05.12.2011
- Inhalt
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- Die Begriffe Mehrarbeit und Überstunden werden oftmals nicht korrekt verwendet, sondern häufig
- gleichgestellt. Dabei handelt es sich rechtlich aber um zwei völlig unterschiedliche Dinge. Mehrarbeit
- Fall der Mehrarbeit. Wird Arbeitsleistung hingegen über die individuell vereinbarte Arbeitszeit
- hinaus erbracht, so ist dies ein Fall von Überstunden. Mehrarbeit und Überstunden können sich also
- relevante Mehrarbeit handelt, weil die zulässige Tageshöchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Das am
Wird es teuer für Arbeitgeber? Mehrarbeit- Überstundenvergütung?
Rechtsanwältin Simone Weber vom 29.02.2012
- Inhalt
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- Zahlung von Mehrarbeit/Überstunden Das Bundesarbeitsgericht, BAG hat am 22.02.2012, Az. 5 AZR 765
- /10 entschieden, dass Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit jedenfalls dann Arbeitnehmern zahlen müssen
- , wenn Mehrarbeit nach den Umständen nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten ist. Dies sei bei
- enthalten, wonach der Kläger bei betrieblichem Erfordernis zu Mehrarbeit ohne besondere Vergütung
- verpflichtet sein sollte. Der Kläger verlangte von dem Arbeitgeber die Zahlung von 968 Stunden Mehrarbeit in
Rufbereitschaft am Wochenende nicht immer „Mehrarbeit“
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 03.11.2020
- Inhalt
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- . Denn diese zählt nicht automatisch als „Mehrarbeit“, bei der Schwerbehinderte einen gesetzlichen
- Freistellung von „Mehrarbeit“ zu. Der öffentliche Arbeitgeber lenkte teilweise ein. Werktags sollte der Mann
- „keine Mehrarbeit in Form von Rufbereitschaft“ mehr leisten. Nur an Wochenenden und Feiertagen
- (AZ: 9 AZR 176/06). Als Mehrarbeit gelte danach jede Arbeit, die über die normale gesetzliche
- Arbeitnehmer verlangen, dass er von „Mehrarbeit“ befreit werde. Bloße Rufbereitschaft werde aber nach der
BAG: Mehrarbeit ist beim Fehlen einer Vergütungsregelung grundsätzlich zu vergüten.
Rechtsanwalt Ralf Mydlak vom 23.02.2012
- Inhalt
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- Der Arbeitgeber muss beim Fehlen einer Vergütungsregelung geleistete Mehrarbeit zusätzlich vergüten
- vereinbart, dass der Kläger bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit
- zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit sei aufgrund der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam
§ 14 Offshore-ArbZV
Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
- Inhalt
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- (1) Soweit Mehrarbeit nicht auf Grund des § 47 des Seearbeitsgesetzes erfolgt, ist die nach
- hinaus geleistete Mehrarbeit auszugleichen. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist ein
- freier Tag zu gewähren. Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit sind innerhalb von zwölf
VG Düsseldorf - 10 K 481/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16.07.2008
- Inhalt
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- verpflichtet, dem Kläger für 97 Stunden Mehrarbeit Dienstbefreiung anstelle der geleisteten
- Monat für 97 Stunden Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe von 1.141,69 Euro brutto zahlte. 4Mit Schreiben
- vom 21. Juni 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei mit der Vergütung der Mehrarbeit
- zu 2 sorgen, dass die Vergütung von Mehrarbeit die Ausnahme bleibe. Regelmäßig bestehe Anspruch auf
- Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit. Der Kläger beantragt, 89die Beklagte unter Abänderung
Zur Durchsetzbarkeit von Überstundenvergütung
Rechtsanwältin Simone Winkler vom 13.04.2012
- Inhalt
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- Überstundenvergütung besteht, selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag “Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten
- formuliert wurde. Beide Seiten müssen dann davon ausgehen, dass diese Mehrarbeit auch bezahlt wird
- , wenn dem Arbeitnehmer die Mehrarbeit bekannt ist und er sie zusätzlich ausdrücklich oder zumindest
- auf Fritz und hat dessen Mehrarbeit damit gebilligt. Deshalb würde auch Fritz hier im Ergebnis sein
- vorlag. Schon aus diesem Grund sollte Mehrarbeit immer mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Hinzu