Urteil des VG Düsseldorf vom 16.07.2008

VG Düsseldorf: mehrarbeit, vergütung, post, ausnahme, urlaub, zustand, geschäftsbericht, vollstreckbarkeit, rückgriff, brief

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 481/08
Datum:
16.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 481/08
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bezügemitteilung für Juni 2007
sowie unter Aufhebung der Verfügungen vom 12. Juli 2007 und 13.
August 2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
21. Dezember 2007 verpflichtet, dem Kläger für 97 Stunden Mehrarbeit
Dienstbefreiung anstelle der geleisteten Mehrarbeitsver-gütung zu
gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-
treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Range eines Postbetriebsassistenten in
den Diensten der Deutschen Post AG. Er ist Zusteller im Zustellstützpunkt L.
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Für den Monat Juni 2007 erhielt der Kläger eine Bezügemitteilung, nach der ihm die
Beklagte in diesem Monat für 97 Stunden Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe von
1.141,69 Euro brutto zahlte.
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Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei mit der
Vergütung der Mehrarbeit anstelle von Freizeitausgleich nicht einverstanden.
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Die Beklagte lehnte darauf hin mit Schreiben vom 12. Juli 2007 und 13. August 2007
einen Freizeitausgleich mit der Begründung ab, dies sei aus zwingenden dienstlichen
Gründen nicht möglich. Es fehle an Personal in dem Zustellstützpunkt.
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Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 Widerspruch, den die
Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 als unbegründet zurück wies.
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Am 18. Januar 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
weist er darauf hin, die Beklagte habe durch organisatorische Maßnahmen dafür zu
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sorgen, dass die Vergütung von Mehrarbeit die Ausnahme bleibe. Regelmäßig bestehe
Anspruch auf Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung der Bezügemitteilung für Juni 2007 sowie
unter Aufhebung der Verfügungen vom 12. Juli 2007 und 13. August 2007
und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2007
zu verpflichten, ihm für 97 Stunden Mehrarbeit entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie weist darauf hin, dass der knappe Personalbestand in dem Zustellstützpunkt einen
Freizeitausgleich verhindert habe. Unter dieser Voraussetzung erlaube das Gesetz die
Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte, für 97 Stunden geleistete
Mehrarbeit keine Vergütung sondern Dienstbefreiung zu erhalten.
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§ 72 Abs. 2 Satz 1 BBG verpflichtet den Beamten, ohne Vergütung über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse
dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird der Beamte
durch die Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus beansprucht, so gibt ihm § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG einen Anspruch auf die
Gewährung von Dienstbefreiung, die innerhalb eines Jahres gewährt werden soll. Ist
eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so kann an
ihrer Stelle eine Vergütung der Mehrarbeitsstunden erfolgen, § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG.
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Das Gesetz geht von einem Vorrang der Dienstbefreiung gegenüber der Vergütung von
Mehrarbeitsstunden aus. Die Vergütung hat Ausnahme zu bleiben.
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Zwingende dienstliche Gründe, die ausnahmsweise eine Vergütung von
Mehrarbeitsstunden erlauben, liegen dann vor, wenn die an sich gebotene
Dienstbefreiung den Dienstbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigen würde,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 1985 – 2 B 45/85 -, zitiert nach
juris.
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Davon ist auszugehen, wenn durch die Dienstbefreiung Angelegenheiten unerledigt
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bleiben, die nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können,
vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 78 a LBG NW, Rdn. 21.
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In diesem Sinne zwingend waren die von der Beklagten vorgebrachten dienstlichen
Gründe für die Vergütung der Mehrarbeitsstunden jedoch nicht. Es bleibt bei dem
Grundsatz der Dienstbefreiung für geleistete Mehrarbeit.
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Durch die Vorlage der Personalbestandsplanung für den Zustellstützpunkt L, dem der
Kläger angehört, hat die Beklagte nachgewiesen, dass dieser Zustellstützpunkt
während des gesamten Jahres 2007 personell unterbesetzt war. Sie hat dazu
vorgetragen, dass im Jahre 2007 noch nicht einmal das komplette Vertreterpotential zur
Verfügung gestanden hat, um Urlaub und Freizeitansprüche abzuwickeln. Die Vorgaben
der monatisierten Abwicklung des Erholungsurlaubs hätten in 2007 nicht erfüllt werden
können. Die geplante Abwicklung von 70% der Urlaubsansprüche zum Dezember 2007
habe erst im Februar 2008 erreicht werden können. Zum Nachweis dieses Vorbringens
hat die Beklagte Erholungsurlaubs-Übersichten vorgelegt, und zwar für die Jahre 2004
bis 2008. Diesen Übersichten kann entnommen werden, dass die Vorgabe der
Abwicklung von 70% der Urlaubsansprüche im Dezember nicht nur im Jahre 2007,
sondern auch in den Jahren 2004, 2005 und 2006 nicht erreicht werden konnte.
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Der Kläger hat diese Personalsituation im Termin zur mündlichen Verhandlung
bestätigt. Die Abwicklung des Erholungsurlaubs sowie die Gewährung von
Freizeitausgleich sei in dem Zustellstützpunkt L in den letzten Jahren zunehmend
schwieriger geworden. Gegenwärtig sei sein Arbeitszeitkonto schon wieder auf 100
Stunden Mehrarbeit angewachsen.
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Das statistische Material der Beklagten sowie der Vortrag des Klägers lassen darauf
schließen, dass der Zustellstützpunkt L seit Jahren personell unterbesetzt ist. Die
Beschäftigten leisten nicht ausnahmsweise, sondern regelmäßig Mehrarbeit.
Demzufolge konnten die fraglichen 97 Stunden Mehrarbeit, die dem Kläger zum
überwiegenden Teil bereits am 15. November 2005 gut geschrieben wurden, weder im
Jahre 2005 noch in den Jahren 2006 und 2007 durch die Gewährung von
Dienstbefreiung ausgeglichen werden.
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Dient aber die Anordnung von Mehrarbeit nicht der Bewältigung kurzzeitiger,
unvermeidbarer Belastungsspitzen, sondern der Bewältigung einer latenten,
vermeidbaren Personalknappheit, kann der Dienstherr dem Begehren des Beamten
nach der Gewährung von Freizeitausgleich nicht entgegen halten, dies sei wegen
Personalknappheit nicht möglich. Solange die Personalknappheit nicht "zwingend"
i.S.v. § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG ist, der Dienstherr also die Möglichkeit hat, durch
organisatorische Maßnahmen den Zustand der Personalknappheit zu beenden, darf auf
das Instrument der Vergütung von Überstunden nicht zurück gegriffen werden. Die
Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, dass es ihr trotz aller Bemühungen nicht
möglich gewesen wäre, durch Versetzungen oder die Einstellung neuer Postzusteller
die Personalsituation im Zustellstützpunkt L zu verbessern. Von einem
Arbeitskräftemangel im Bundesgebiet, der Neueinstellungen hätte verhindern können,
ist bisher nichts bekannt geworden. Der von dem Kläger in Auszügen vorgelegte
Geschäftsbericht der Deutschen Post AG für das Jahr 2007 mit einem Gewinn des
Geschäftsbereichs BRIEF in Höhe von ca. zwei Milliarden Euro belegt, dass auch
wirtschaftliche Gründe die Beklagte nicht daran hinderten, durch eine ausreichende
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Personaldecke dafür zu sorgen, dass die Überstunden der Beamten durch
Dienstbefreiung ausgeglichen werden können. Die Beklagte hätte der personellen
Unterbesetzung abhelfen können. Demgemäß ist dem Kläger für die geleistete
Mehrarbeit Freizeitausgleich zu gewähren. Ein Rückgriff auf die Vergütung der
Überstunden scheidet aus.
Der Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO statt zu geben. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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