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§ 2 TVMindestlohn Maler 7

Mindestlöhne
Inhalt
  • ;ber a)den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen
  • die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks,ausführen
  • .„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und
  • (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,verfügen, wird
  • Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere

§ 2 TVMindestlohn Maler 8

Mindestlöhne
Inhalt
  • Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein
  • im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oderb)einen
  • beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.„Ungelernte
  • , der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
  • Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und

§ 1 MalerArbV 8

Zwingende Arbeitsbedingungen
Inhalt
  • Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV
  • , Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße
  • 79, 60486 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straß
  • auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung
  • Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im

LAG Hessen - 12 Sa 1315/09

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 25.05.2010
Inhalt
  • Maler- und Lackiererhandwerk ist auch nach der Schuldrechtreform zum 01.01.2002 weiterhin so
  • der Sozialkasse im Maler- und Lackiererhandwerk verpflichtet. Der Kläger hat den Beklagten mit seiner
  • allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags für das Maler- und Lackiererhandwerk (VTV-Maler) für den
  • (Verjährung von Beitragsansprüchen der Maler- und Lackierer Sozialkasse) Orientierungssatz § 50 Nr. 8 RTV
  • Berufungsinstanz noch um Beitragsverpflichtungen des Beklagten zum Sozialkassenverfahren im Maler- und

§ 1 MalerArbV 7

Zwingende Arbeitsbedingungen
Inhalt
  • Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV
  • – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79
  • , 60486 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße
  • auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die
  • Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich

§ 2 BauArbbV 9

Anwendungsausnahmen
Inhalt
  • ;r die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland
  • gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland in der
  • Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 (Anlage 4) genannt sind
  • (1) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen
  • am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und

§ 1 TVMindestlohn Maler 8

Geltungsbereich
Inhalt
  • Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1
  • Tätigkeit ausüben.Nicht erfasst werden: a)Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten
  • Berufsfindung beschäftigt sind,c)gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal
  • , das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.Maßgeblich ist die am 1. August 2014 geltende Fassung.

LAG Hamm - 18 Sa 1200/05

Landesarbeitsgericht Hamm vom 14.12.2005
Inhalt
  • . 3 RTV Maler- und Lackiererhandwerk Die Revision wird nicht zugelassen Tenor: Die Berufung des
  • allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk zur Anwendung, so auch der
  • Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV), in dem u.a. Folgendes
  • Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) verfallen
  • dem Beklagten an die Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk übersandte

Anlage 4 BauArbbV 9

(zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 und 6)Fachliche Geltungsbereiche
Inhalt
  • .Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige
  • ; Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.7.Putz-, Stuck- und dazugehörige
  • Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und
  • Sinne dieses Anhangs gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen.Maler- und Lackiererhandwerk1
  • undb)ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den

§ 1 TVMindestlohn Maler 7

Geltungsbereich
Inhalt
  • Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1
  • Tätigkeit ausüben.Nicht erfasst werden: a)Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten
  • Berufsfindung beschäftigt sind,c)gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal
  • , das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.Maßgeblich ist die am 1. Mai 2013 geltende Fassung.

§ 4 TVMindestlohn Maler 8

Fälligkeit des Mindestlohnes
Inhalt
  • 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV
  • in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger

§ 4 TVMindestlohn Maler 7

Fälligkeit des Mindestlohnes
Inhalt
  • 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV
  • in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger

§ 2 BaubetrV 1980

Ausgeschlossene Betriebe
Inhalt
  • Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus; 7.des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht ü
  • .des Bauten- und Eisenschutzgewerbes; 2.des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes
  • des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 3.der Fassadenreinigung; 4.der Fußboden- und
  • Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des
  • ;berwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 8.der Naturstein- und

Anhang 1 TVMindestlohn Maler 8

Auszug aus dem Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. August 2014 geltenden Fassung
Inhalt
  • Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige
  • ; Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige
  • Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und
  • ;hrt werden, undb)ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von
  • Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem

Anhang 1 TVMindestlohn Maler 7

Auszug aus dem Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Mai 2013 geltenden Fassung
Inhalt
  • ;Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige
  • , Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.(7) 
  • Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und
  • nicht überwiegend ausgeführt werden, undb)ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und
  • Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedä